Leitsatz (amtlich)

Der erneute Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 294 Abs. 2 AO ist kein weiteres Rechtsmittel. Der Antragsteller braucht durch den Vorbescheid nicht beschwert zu sein. Es genügt, daß der in dem erneuten Antrag auf mündliche Verhandlung zum Ausdruck kommende Wille des Antragstellers nach weiterer Rechtsklärung auf einem berechtigten Interesse beruht. Der Senat hält insoweit an dem Urteil des Reichsfinanzhofs II A 257/20 vom 28. Dezember 1920 nicht fest.

Ein unter Inanspruchnahme einer staatlichen Subvention zustande gekommener Rechnungspreis kann dann als Normalpreis gelten und der Verzollung zugrunde gelegt werden, wenn die Subventionierung lediglich dem Zwecke dient, die fraglichen Waren auf dem Markt des Einfuhrlandes absatzfähig zu machen und wenn die Subvention nicht an Bedingungen preislicher Art geknüpft ist.

 

Normenkette

ZTG §§ 5-7

 

Tatbestand

I. -

Streitig ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein staatlich subventionierter Rechnungspreis als Zollwert angesehen werden kann. Die Beschwerdegegnerin (Bgin.) beantragte am 9. Mai 1952 die Abfertigung von 597 Kisten frischer amerikanischer äpfel, sogenannter Weinäpfel, Winesap Apples, zum freien Verkehr. Die mit der Wertzollanmeldung vorgelegte Rechnung lautet folgendermaßen:

"Winesap Apples Comb. Ex. Fey & Fey. PKGS 597 Price 2,46 Amount 1.468,62 Dollar Less payment by US Department of Agriculture, under "Fresh Apple Export Program SMX 96a" --- 597 - 1,23 ----- 734,31 Dollar ------------ 597 - 1,23 Amount 734,31 Dollar."

Nach dieser Rechnung war der Preis von 2,46 Dollar je Kiste äpfel durch eine staatliche Subvention von 1,23 Dollar je Kiste äpfel auf den Preis von 1,23 Dollar je Kiste äpfel herabgesetzt worden. Das Zollamt sah diesen subventionierten Rechnungspreis von 1,23 Dollar je Kiste zunächst als Zollwert an und setzte die Eingangsabgaben (Zoll und Umsatzausgleichsteuer) vorläufig auf 1.075,95 DM fest.

Mit dem endgültigen Zollbescheid vom 21. April 1953 ließ das Zollamt den Rechnungspreis von 1,23 Dollar je Kiste nicht mehr als Zollwert gelten. Es legte den Preis von 2,46 Dollar je Kiste ohne Berücksichtigung der 50%igen staatlichen Subvention der Zollwertbemessung zugrunde, weil nur dieser Preis als freier Marktpreis angesehen werden könne, und forderte von der Bgin. 444,60 DM Eingangsabgaben (Zoll und Umsatzausgleichsteuer) nach.

Der gegen diesen Zollbescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Auch das Hauptzollamt ließ in seiner Einspruchsentscheidung nur den Preis von 2,46 Dollar je Kiste äpfel als Zollwert gelten, wobei es besonders darauf hinwies, daß der Preis von 2,46 Dollar je Kiste nordamerikanischer äpfel im Bewertungszeitpunkt etwa dem Preis für Chile-äpfel (2,50 Dollar je Kiste) entsprochen habe.

Auf die Berufung erkannte das Finanzgericht den subventionierten Rechnungspreis von 1,23 Dollar je Kiste äpfel wiederum als Rechnungspreis an. Es änderte infolgedessen die Einspruchsentscheidung und den endgültigen Zollbescheid des Zollamts vom 21. April 1953 entsprechend ab und setzte die Eingangsabgaben wieder auf 1.075,95 DM fest. Es stelle also die Bgin. von den 444,60 DM nachgeforderten Eingangsabgaben frei.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts verlangt der Vorsteher des Hauptzollamts Anerkennung des nichtsubventionierten Preises von 2,46 Dollar je Kiste äpfel als Zollwert und Aufhebung der Entscheidung des Finanzgerichts.

Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.

Nachdem in der Streitsache unter dem 31. Juli 1958 zunächst ein Bescheid ergangen war, hat der Bundesminister der Finanzen mit Schriftsatz vom 18. September 1958 rechtzeitig erneut Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und in seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 1958 zur Begründung seines Antrages "vorweg bemerkt, daß er gegen den Bescheid lediglich wegen eines Teiles der Begründung Anberaumung der mündlichen Verhandlung beantragt habe". Die Bgin. erachtete im Hinblick hierauf den erneuten Antrag des Bundesministers der Finanzen auf mündliche Verhandlung als unzulässig und beantragte unter Hinweis auf die einschlägigen Kommentare und das Urteil des Reichsfinanzhofs II A 257/20 vom 28. Dezember 1920 (Slg. Bd. 4 S. 172 ff., insbesondere S. 176) in der mündlichen Verhandlung hierüber vorab zu entscheiden. Der erkennende Senat hat demgemäß über die prozessuale Frage vorab entschieden und den erneuten Antrag des Bundesministers der Finanzen auf mündliche Verhandlung aus den folgenden Gründen für zulässig erklärt,

 

Entscheidungsgründe

II. -

Der Reichsfinanzhof hat zwar in dem von der Bgin. angeführten Urteil entschieden, es sei Voraussetzung für die Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf mündliche Verhandlung, daß der Antragsteller durch den vorausgegangenen Bescheid beschwert sei. Er hat dabei allerdings selbst darauf hingewiesen, daß der Wortlaut des damaligen § 273 Abs. 2 Satz 2 der Reichsabgabenordnung - AO - (jetzt § 294 Abs. 2 Satz 2 AO) eine andere Auslegung zu fordern scheine. Aus Zweck und Aufbau des Rechtsmittelverfahrens der AO sei jedoch zu entnehmen, daß eine Beschwer zu fordern sei. Diese liege nur in der im Rechtsspruch zusammengefaßten Entscheidung, nicht jedoch in den Gründen. Das Urteil fährt dann fort: "Dieselben Erwägungen führen dazu, im Falle des § 273 AO demjenigen das Recht auf eine erneute Erörterung der Sache durch mündliche Verhandlung zu versagen, der durch den Bescheid bereits erreicht hat, was er erreichen konnte." Dieser Auffassung sind auch die Kommentare gefolgt (vgl. Becker, Reichsabgabenordnung, 7. Aufl. Anm. 2 zu § 273; Riewald, Reichsabgabenordnung, Anm. 3 zu § 294; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Reichsabgabenordnung, Anm. 3 zu § 294).

Der erkennende Senat vermag sich dieser Rechtsansicht nicht anzuschließen und hält daher insoweit an dem vorgenannten Urteil nicht fest. Er glaubt, daß die dort vertretene Ansicht nicht nur im Wortlaut des Gesetzes keine hinreichende Stütze findet, sondern daß sie auch der heutigen Auffassung über Wesen und Bedeutung der mündlichen Verhandlung nicht gerecht wird. Im Gegensatz zum Berufungsverfahren, bei dem nach den Vorschriften der AO die mündliche Verhandlung im wesentlichen in das Ermessen des Finanzgerichts gestellt ist (§ 272 AO), schreibt § 294 AO für die Rechtsbeschwerdeinstanz die mündliche Verhandlung dann vor, wenn einer der Verfahrensbeteiligten sie beantragt. Die aus Gründen der Entlastung des Revisionsgerichts in Abs. 2 a. a. O. zugelassene Durchbrechung dieses Grundsatzes, die eine vorläufige Entscheidung durch Bescheid gestattet, sollte nach Auffassung des erkennenden Senats keinem der Verfahrensbeteiligten das ihm nach Abs. 1 zustehende Recht auf mündliche Erörterung des Streitstoffes in der Weise beschränken, daß etwa nur noch dem im Bescheid materiell Unterlegenen das Recht zustehen sollte, erneut Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Gerade in der Rechtsbeschwerdeinstanz, in der vielfach über grundsätzliche Rechtsfragen zu entscheiden ist und deren Urteile in solchen Fällen für beide Verfahrensbeteiligte oft mehr der Gründe und der - im Falle der Veröffentlichung - aus den Gründen entnommenen Rechtssätze wegen als im Hinblick auf das materielle Prozeßergebnis von Bedeutung sind, wird das Recht auf mündliche Erörterung der Rechtsfragen - auch mit dem Ziele, eine änderung der Begründung eines Grundsatzurteils herbeizuführen - nicht mit dem Hinweis versagt werden können, der Antragsteller sei durch das Ergebnis des Bescheids nicht materiell beschwert. Der erneute Antrag auf mündliche Verhandlung ist nach Ansicht des erkennenden Senats kein weiteres Rechtsmittel. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß für den Antrag eine Ausschlußfrist besteht. Eine solche ist notwendig, um eindeutige Klarheit darüber zu schaffen, daß und wann der vorläufige Bescheid Rechtskraft erlangt.

Es genügt daher nach Ansicht des Senats, daß der in dem erneuten Antrag auf mündliche Verhandlung zum Ausdruck kommende Wille des Antragstellers nach weiterer Rechtsklärung auf einem berechtigten Interesse beruht, der Antrag also nicht mutwillig gestellt wird. Geht man von dieser der neueren Rechtsentwicklung entsprechenden Rechtsauffassung aus, so kann dahingestellt bleiben, ob - worauf der Bundesminister der Finanzen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - etwa im Hinblick auf die unterschiedliche Regelung in § 232 Abs. 1 und § 233 AO auch bei der Antragstellung nach § 294 Abs. 2 AO ein Unterschied zu machen sei je nachdem, ob der erneute Antrag auf mündliche Verhandlung von seiten der Verwaltung oder von dem Steuerpflichtigen gestellt wird.

Daß der Bundesminister der Finanzen ein sachlich berechtigtes Interesse an der Stellung des erneuten Antrags auf mündliche Verhandlung hatte, ist in dieser unter Hinweis auf die Ausführungen über das Verhältnis von Rechtsprechung und Verwaltung in dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 39/57 U vom 14. August 1958 (BStBl 1958 III S. 409, Slg. Bd. 67 S. 354) überzeugend dargetan worden. Im vorliegenden Rechtsstreit kam hinzu, daß die Verwaltung (Hauptzollamt) als Prozeßpartei im Bescheid unterlegen war. Nach alledem war dem Antrag des Bundesministers der Finanzen daher zu entsprechen.

III. - Die Rb. hat keinen Erfolg.

Unbestritten war im Mai 1952 der amerikanische Exportpreis für äpfel um 50 %, d. h. um 1,23 Dollar je Kiste, durch staatliche Subvention gesenkt, um den Export der äpfel aus Amerika in andere Länder zu ermöglichen. Unbestritten ist daher der vorliegende Rechnungspreis für amerikanische Weinäpfel von 1,23 Dollar ein herabgesetzter (subventionierter) Rechnungspreis.

Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß ein solcher Rechnungspreis als Zollwert gelten kann, wenn er dem Normalpreis entspricht, d. h. wenn er im Zeitpunkt der Zollabfertigung dem handelsüblichen Preis entspricht, zu dem irgendein Käufer die eingeführte Ware bei einem Verkauf auf dem freien Markt in das Gebiet des Einfuhrlandes im Einfuhrhafen oder Einfuhrort tatsächlich erwerben kann, wenn er also trotz der Subventionierung als freier Wettbewerbspreis gelten kann.

Bei der Ermittlung des Zollwerts einer eingeführten Ware haben die Zollstellen grundsätzlich vom Rechnungspreis auszugehen. Die Zollbehörde kann nach § 7 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes (ZTG) 1951 den Rechnungspreis als Zollwert gelten lassen, wenn der Rechnungspreis nach den Bedingungen und Umständen des Handelsgeschäfts als Normalpreis (Zollwert) im Sinne der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 ZTG 1951 angesehen werden kann. Entspricht der Rechnungspreis unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Bedingungen des Handelsgeschäftes den Voraussetzungen des Normalpreises (Zollwertes), so ist der Rechnungspreis der Normalpreis (Zollwert) und kann als Bewertungsgrundlage dienen (vgl. Zepf, Wertverzollung, 1. Aufl. Anm. 1 zu § 6 Abs. 1 ZTG, S. 68).

Der Senat vermag der von dem Bundesminister der Finanzen auch in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragenen Ansicht, wonach jeder Preis, der unter Inanspruchnahme einer staatlichen Subvention zustande gekommen ist, deshalb kein Preis unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs sei und daher grundsätzlich nicht als Normalpreis anerkannt werden könne, nicht zu folgen. Damit ein Preis ein freier Wettbewerbspreis ist, muß er auf Grund freier Vereinbarung nach den Gesetzen von Angebot und Nachfrage gebildet sein. Das hat zur Voraussetzung, daß die in Betracht kommende Ware vom Verkäufer auf Grund eines von ihm frei bestimmten Preises jedem beliebigen, also vom Verkäufer unabhängigen Käufer angeboten werden und daß der Käufer die Ware allein gegen Bezahlung dieses Preises vom Verkäufer erwerben kann (Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats VII 102, 114, 115/58 S vom 25. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 183). Liegen diese Voraussetzungen vor, so kommt es darauf, auf welche Weise der vom Verkäufer bestimmte Preis - also nicht ein ihm irgendwie vorgeschriebener - zustande gekommen ist, solange nicht an, als der Preis als normal, d. h. als auf die Absatzverhältnisse im Einfuhrland ausgerichtet und damit als unter dem Gesetz von Angebot und Nachfrage entstanden anzusehen ist. Denn auch im Falle der Inanspruchnahme einer Subvention oder einer sonstigen Exporthilfe bleibt der schließlich erzielte Preis - voneinander unabhängige Käufer und Verkäufer vorausgesetzt - im Verhältnis zwischen diesen ein frei ausgehandelter Preis, der sowohl auf der Verkäufer- wie auch auf der Käuferseite unter den Bedingungen des Wettbewerbs beider Seiten untereinander zustande kommt.

Insofern unterschieden sich solche Preise grundsätzlich von allen durch staatlichen Eingriff festgesetzten Preisen, wie sie vielfach in Ländern bestehen, die die Grundsätze der freien Marktordnung nicht zu den Grundlagen ihrer Wirtschaft gemacht haben. Solche Preise, zu denen also der Exporteur verkaufen muß, sind keine freien Wettbewerbspreise.

Ein Preis, der völlig frei von irgendwelchen, seine Höhe beeinflussenden privaten oder staatlichen Maßnahmen entstanden ist, stellt zwar den Idealfall eines freien Wettbewerbspreises und damit des Normalpreises im Sinne des Wertzollrechts dar, der Normalpreis im Sinne dieser Vorschriften ist aber nicht gleichbedeutend mit einem so entstandenen Preis. Die Bgin. hat nach Ansicht des Senats mit Recht darauf hingewiesen, daß es auch in den Ländern, die die Grundsätze der freien Marktwirtschaft anerkennen, viele Methoden der Preisbeeinflussung durch offene oder versteckte private oder staatliche Preisstützung, im besonderen auf dem Gebiet der Ausfuhrförderung gibt, so daß völlig freie Preise auf dem Exportmarkt in vielen Fällen nicht bestehen. Wollte man nur die Idealfälle als der Begriffsbestimmung des Normalpreises entsprechend ansehen - der Wortlaut des Gesetzes gibt nach Ansicht des Senats hierfür keine ausreichende Stütze -, so müßten alle anderen Preise als Bemessungsgrundlage der Verzollung abgelehnt und der Normalpreis theoretisch ermittelt werden, was zu unabsehbaren Schwierigkeiten in der Abfertigungspraxis führen müßte. Andererseits wieder nur diejenigen, auf einer offenen und daher leicht feststellbaren Subvention beruhenden Preise abzulehnen, würde eine ungleiche Behandlung von unter den theoretischen Gesichtspunkten wesentlich gleichgelagerten Fällen bedeuten.

Der erkennende Senat vertritt daher den Standpunkt, daß ein Rechnungspreis, der unter Inanspruchnahme einer Subvention zustande gekommen ist, solange als Normalpreis anerkannt werden kann, als die in Anspruch genommene Subvention lediglich dem Zweck dient, eine sonst auf dem Weltmarkt oder in einem bestimmten Einfuhrland unverkäufliche Ware dem dort herrschenden Preisniveau anzupassen und die Subvention nicht an irgendwelche Bedingungen hinsichtlich der Preisgestaltung durch den Verkäufer geknüpft ist. Die Bgin. hat hierzu für den Streitfall in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 1955 folgendes ausgeführt:

"Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um die Ergebnisse einer ganzen Ernte, die ggf. das wirtschaftliche Gefüge des Ausfuhrlandes ungünstig beeinflussen können und reichen die verkehrsüblichen Mittel (z. B. Einräumung großzügiger Kredite) nicht aus, um zu einem beiden Seiten gerechten Marktpreis zu kommen, wird ausnahmsweise das Ausfuhrland in irgendeiner Form eingreifen. Eines der ihm zur Verfügung stehenden Mittel ist wie im vorliegenden Fall die dem Grunde, der Höhe und der Zeit nach begrenzte Subvention. Diese wurde also gewählt, weil ungestützte Preise nicht erzielbar waren, so daß Kaufabschlüsse zu solchen Preisen unter Berücksichtigung des dabei zu übernehmenden Risikos nicht zustande kommen konnten. Dabei ist zu unterstellen, daß der staatliche Eingriff nur soweit geht, daß die das Spiel der Kräfte hemmenden Elemente beseitigt werden. Der Staat hat also nur insoweit zusätzlich Einfluß genommen, als notwendig war, um das freie Spiel wieder in Gang zu bringen. Sein Einfluß auf die Gestaltung des hier in Rede stehenden Verkaufspreises war nicht größer und bedeutender als derjenige, den üblicherweise Firmengemeinschaften, Banken oder sonstige Organisationen selbst nehmen, ohne daß dadurch das Gefüge eines freien Marktspiels in seinen Grundelementen gestört wird. Die hier gewählte Form der Stützungsaktion unterscheidet sich somit dem Grunde nach nicht von den üblicherweise in der Wirtschaft angewendeten Methoden der Preisgestaltung, die bezüglich der Beurteilung eines Preises als Normalpreis außer Betracht bleiben."

Diese Ausführungen sind für den vorliegenden Fall durch von seiten des Bundesministers der Finanzen in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten worden. Auch aus den Akten ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Der Senat ist daher der Auffassung, daß im vorliegenden Fall kein Anlaß besteht, den subventionierten Preis als Bemessungsgrundlage abzulehnen, weil die Subvention nur bezweckt, den Preis für die eingeführten äpfel auf die allgemeine Preisebene des freien Marktes herabzudrücken, weil also der subventionierte Rechnungspreis der allgemeinen Ebene des freien Marktpreises im Importland entspricht (so auch der Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 10. April 1954 III B - Z 2218 - 95/54, abgedruckt in Zepf, Wertverzollung, 2. Aufl. Teil III S. 10). Das Kaufgeschäft ist fob USA-Häfen abgeschlossen. Der Käufer hat also die Lieferungskosten vom USA-Hafen bis zum Einfuhrort zu tragen. Diese Kosten könnte er nicht übernehmen, wenn der Kaufpreis nicht subventioniert wäre. Die Lieferungskosten sind nämlich höher als der Kaufpreis. Der Rechnungspreis beträgt 3.089,77 DM und die Lieferungskosten bis zum Einfuhrort betragen nach den Akten 4.584,28 DM. Die staatliche Subvention kann deshalb, wenn man auch den vom Käufer zu zahlenden Abgabenbetrag berücksichtigt, nur bezwecken, den amerikanischen Preis für die nordamerikanischen äpfel auf die allgemeine Preisebene des freien deutschen Marktes zu senken. Damit sind nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen dafür erfüllt, daß der Rechnungspreis im Streitfall als Normalpreis (Zollwert) der Verzollung zugrunde gelegt werden kann. Mit Rücksicht darauf brauchte auf die weiteren rechtlichen Ausführungen der Parteien nicht weiter eingegangen zu werden.

Das Finanzgericht hat mithin im Endergebnis zu Recht den subventionierten Einkaufspreis von 1,23 Dollar als Zollwert zugrunde gelegt und die Bgin. demgemäß von den nacherhobenen Abgaben freigestellt.

Die Rb. des Vorstehers des Hauptzollamts war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409369

BStBl III 1959, 277

BFHE 1960, 45

BFHE 69, 45

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