Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Unrichtige Bilanzansätze, die einer rechtskräftigen und nach den Grundsätzen der AO nicht mehr berichtigungsfähigen Veranlagung zugrunde liegen, können grundsätzlich nicht mehr berichtigt werden. Die falschen Bilanzansätze können jedoch in der Schlußbilanz eines späteren Steuerabschnitts, dessen Veranlagung noch berichtigungsfähig ist, richtiggestellt werden. Der VI. Senat tritt der Auffassung des I. Senats im Urteil I 136/60 S vom 27. März 1962 (BStBl 1962 III S. 273, Slg. Bd. 75 S. 10) bei.

 

Normenkette

GewStG § 7; EStG § 4 Abs. 1; AO § 222

 

Tatbestand

Die Bfin. ist eine Weinhandlung. Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1957 erhöhte der Betriebsprüfer den Bilanzansatz für den Weinbestand um Fertigungsgemeinkosten (Aufwendungen für die Behandlung und Lagerung, den Ausbau und das Abflachen des Weines). Das Finanzamt berichtigte auf Grund der Betriebsprüfung die Festsetzungen der Gewerbesteuermeßbeträge für 1951 bis 1955. Dabei wirkte sich die Erhöhung des Bilanzansatzes für den Weinbestand erhöhend auf den Gewerbesteuermeßbetrag 1955 aus. Die Bfin. erhob weder Einwendungen gegen den Ansatz der Fertigungsgemeinkosten noch gegen ihre Höhe. Sie wandte sich aber gegen die Berücksichtigung des ganzen Betrags bei der Gewinnermittlung für 1955, da Fertigungsgemeinkosten auch auf die Zeiträume vor 1951 anzusetzen seien.

Die Sprungberufung der Bfin. hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte zur Begründung aus, die Berichtigung der Anfangsbilanz eines Wirtschaftsjahres sei in der Regel nur zulässig, wenn die Veranlagung des Vorjahres zu Recht berichtigt werde, oder wenn es sich um die unrichtige Bewertung eines individuellen Gegenstandes handle und der falsche Wertansatz sich bei früheren Veranlagungen nicht ausgewirkt habe. Auch wenn ein falscher Bilanzwert nicht vom Steuerpflichtigen verschuldet sei, könne der Bilanzzusammenhang nicht unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben durchbrochen werden. Die Bfin. sei zwar verpflichtet gewesen, bei der Bewertung ihrer Warenbestände die Fertigungsgemeinkosten zu berücksichtigen. Da die Finanzverwaltung aber das von der Bfin. geübte Verfahren bis zum Jahr 1957 nicht beanstandet habe, könne der Bfin. aus ihrer Sachbehandlung kein Vorwurf gemacht werden. Die von der Bfin. begehrte Berichtigung der Bilanz zum 31. Dezember 1950 sei nicht zulässig. Durch die Berücksichtigung der ganzen Fertigungsgemeinkosten im Jahre 1955 werde zwar in Höhe des Betrags, der bereits in der Bilanz zum 31. Dezember 1950 anzusetzen gewesen wäre, ein Scheingewinn besteuert. Demgegenüber habe die Bfin. aber einen mindestens gleich hohen steuerlichen Vorteil durch die bisherige Warenbewertung bei der Vermögensteuer, der Vermögensabgabe und bei dem Steuermeßbetrag für das Gewerbekapital gehabt.

Mit der Rb. wiederholt die Bfin. ihre Einwendungen dagegen, daß die änderung ihrer Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 1951 abgelehnt und infolgedessen die vor 1951 angefallenen Fertigungsgemeinkosten als Gewinn des Jahres 1955 erfaßt würden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Das Finanzgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs das Anfangsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Gewinnermittlung des laufenden Wirtschaftsjahres so lange zugrunde zu legen ist, als die Gewinnermittlung des Vorjahres auf ihm beruht (so zuletzt das Grundsatzurteil I 136/60 S vom 27. März 1962, BStBl 1962 III S. 273, Slg. Bd. 75 S. 10). Der Senat tritt dieser Rechtsauffassung bei. Enthält die Schlußbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres einen unrichtigen Bilanzansatz, so ist daher eine Berichtigung grundsätzlich nur zulässig, wenn die Veranlagung des Jahres, der das Betriebsvermögen zugrunde gelegt worden ist, noch berichtigt werden kann und berichtigt worden ist, oder wenn sich die Berichtigung dieser Ansätze auf die Höhe der veranlagten Steuer nicht auswirken würde. Im Streitfall war der Bilanzansatz am 31. Dezember 1950 zwar um die Fertigungsgemeinkosten für den an diesem Bilanzstichtag vorhandenen Wein zu niedrig. Eine Berichtigung ist jedoch nicht mehr möglich, da die Besteuerung dieses Veranlagungszeitraumes rechtskräftig abgeschlossen ist.

Eine Aktivierung von Fertigungsgemeinkosten wäre erstmals für die Bilanz vom 31. Dezember 1951 möglich gewesen. Da im Zuge der im Jahre 1957 durchgeführten Betriebsprüfung die Gewinnermittlungen der Jahre 1951 bis 1955 berichtigt wurden, hätten die Fertigungsgemeinkosten in den Schlußbilanzen dieser Jahre zwar aktiviert werden können. Die Bfin. hat dies jedoch nicht gewünscht, sondern zugestimmt, daß der von ihr nicht bestrittene werterhöhende Ansatz von Fertigungsgemeinkosten für die Jahre 1951 bis 1955 nur in der Schlußbilanz vom 31. Dezember 1955 erfolgen solle. Unter diesen Umständen bestehen gegen die vom Finanzamt vorgenommene Berichtigung des Gewerbeertrags für 1955 keine Bedenken.

 

Fundstellen

BStBl III 1963, 599

BFHE 1964, 762

BFHE 77, 762

BB 1964, 28

DB 1964, 95

DStR 1964, 39

StRK, EStG:4 R 600

FR 1963, 593 (LS)

NWB, F. 17A S.1012 Nr. 17

BFH-N, (K) Nr. 811

NWB/BBK, F. 17 S.635

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