Leitsatz (amtlich)

1. Der Verlust eines Wirtschaftsguts bedeutet grundsätzlich keine Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG.

2. Auch Kosten der Wiederbeschaffung eines verlorengegangenen Wirtschaftsguts führen grundsätzlich nicht zu einer Belastung im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG.

3. Wer sich entgegen den Bestimmungen der SBZ mit Verwandten in der SBZ trifft und aus diesem Grunde seinen Pkw durch strafrechtliche Einziehung verliert, kann die Wiederbeschaffungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige, der in Berlin (West) wohnt, hat sich – von seiner Ehefrau und seiner Tochter begleitet – im Jahre 1961 mit seiner Schwiegermutter und der Schwester seiner Ehefrau, die in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) wohnen, auf einem Parkplatz der Autobahn in der SBZ getroffen. Das Treffen wurde von einer Polizeistreife beobachtet. Der Steuerpflichtige wurde verhaftet und von einem Kreisgericht wegen „illegalen Betretens der DDR” und wegen unerlaubter Mitführung von Gesunken zu einer Gefängnisstrafe sowie zur Einziehung seines Pkw verurteilt.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1962 machte der Steuerpflichtige die Kosten für einen neuen Pkw von 6 000 DM und die Kosten des Strafprozesses vor dem Kreisgericht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Er trug dazu vor, er habe den eingezogenen Pkw im Jahre 1961 für 7 300 DM gekauft; er habe dafür bei seinem Arbeitgeber ein Darlehen aufgenommen, auf das er bis Ende 1961 erst 2 300 DM zurückgezahlt habe. Die Anschaffung des neuen Pkw sei beruflich erforderlich gewesen.

Das Finanzamt (FA) setzte die Strafprozeßkosten, nicht auch die Kosten für die Anschaffung des neuen Pkw als außergewöhnliche Belastung an.

Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1967 S. 233 (EFG 1967, 233) veröffentlicht ist, gab der Klage statt und setzte die Anschaffungskosten mit 6 000 DM als außergewöhnliche Belastung an. Unerheblich sei, so führte es aus, daß der Steuerpflichtige sich bewußt einem Risiko ausgesetzt habe. Das harte Urteil des Kreisgerichts stehe in keinem Verhältnis zu dem Verstoß des Steuerpflichtigen, der nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten überhaupt keine strafbare Handlung gewesen sei. Dieses Urteil dürfe daher in der Bundesrepublik keine rechtlichen Wirkungen haben. Deshalb könne die Rechtsprechung, nach der Strafen und Strafprozeßkosten nicht nach § 33 EStG berücksichtigt werden dürften (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – VI 279/56 U vom 15. November 1957, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 66 S. 267 – BFH 66, 267 –, BStBl III 1958, 105, 106), hier nicht angewandt werden. Die Wiederbeschaffung sei auch eine Belastung gewesen, obwohl es sich um einen Vorgang im Vermögensbereich handele und ein Kraftwagen nicht zum notwendigen Lebensbedarf rechne. Die Zwangsläufigkeit ergebe sich daraus, daß der Steuerpflichtige den Pkw zum Teil auch beruflich benötige. Allerdings könnten Vermögensverluste nicht schlechthin eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG zur Folge haben. Grundsätzlich müsse ein Steuerpflichtiger das mit dem Besitz von Vermögen verbundene Risiko eines Verlustes regelmäßig selbst tragen. Es sei auch zu berücksichtigen, ob ein Steuerpflichtiger die Folgen eines Vermögensverlustes ganz oder teilweise durch geeignete Maßnahmen, z. B. eine Sachversicherung, habe abwenden können. Das müsse sich ein Steuerpflichtiger z. B. entgegenhalten lassen, wenn ihm sein Pkw gestohlen werde. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Versicherung nicht möglich gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Nach § 33 Abs. 1 EStG ist die Einkommensteuer zu ermäßigen, wenn das Einkommen durch außergewöhnliche und zwangsläufige Aufwendungen gemindert ist. Der Verlust des Pkw durch die strafrechtliche Einziehung ist kein Aufwand im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG. Im Gegensatz zu der Auffassung des FG sind Vermögensverluste keine Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift. Wenn ein Pkw gestohlen wird oder Wertpapiere wertlos werden, ein Haus abbrennt, so erleidet der Steuerpflichtige damit zwar einen Vermögensverlust. Er ist aber dadurch nicht in seiner einkommensteuerlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., 1966, Bd. II Anm. 3 zu § 33 S. 1890, 1895; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 8. Aufl., 1966, Rdnr. 7 ff., S. 1429). Nachdem BFH-Urteil IV 376/51 S vom 16. Oktober 1952 (BFH 56, 773, BStBl III 1952, 298) werden bei kriegsbedingtem Verlust von Hausrat und Kleidung ausnahmsweise die Wiederbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Wenn überhaupt, so können nur die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines Pkw im Kalenderjahr 1962 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Für diese Aufwendungen hat aber der Steuerpflichtige, wie das FG nicht verkennt, einen neuen Pkw erworben. Aufwendungen für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes begründen grundsätzlich keine „Belastung” im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG, weil es sich um einen Vorgang der Vermögensumschichtung handelt und der Steuerpflichtige einen Gegenwert erhält. Dieser Gegenwertlehre, die der Senat zuletzt im Urteil VI 23/65 S vom 9. April 1965 (BFH 82, 535, BStBl III 1965, 441) dargelegt hat, stehen, wie im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 1 BvR 512/65 vom 13. Dezember 1966 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 21 S. 1, BStBl III 1967, 106) keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.

Allerdings hat der BFH, wie erwähnt, in dem Urteil IV 376/51 S (a. a. O.) bei kriegsbedingtem Verlust von Hausrat und Kleidung die Wiederbeschaffung in angemessenem Umfang als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG anerkannt. Hier handelt es sich aber um eine Ausnahme, die vor allem damit gerechtfertigt wurde, daß Hausrat und Kleidung zum lebensnotwendigen Bedarf rechnen. Das kann man bei einem Pkw nicht annehmen, auch wenn er gleichzeitig der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen dient. Daß die Anschaffung zu beruflichen Zwecken keine außergewöhnliche Belastung sein kann, ergibt sich übrigens schon daraus, daß der Steuerpflichtige seine Aufwendungen, soweit sie beruflich bedingt sind, in Form der Absetzungen für Abnutzung (§ 7 EStG) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG sowie die Urteile des Senats VI R 278/66 vom 23. Februar 1968, BFH 91, 573).

Dem Antrag des Steuerpflichtigen kann auch nicht in der Form entsprochen werden, daß die im Jahre 1962 auf das frühere Arbeitgeberdarlehen geleisteten Rückzahlungen als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Wieweit Tilgungen von Schulden, die mit einem verlorenen Wirtschaftsgut zusammenhängen, grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, braucht hier nicht geprüft zu werden; denn jedenfalls sind solche Tilgungen nicht „zwangsläufig”, wenn der Verlust des Wirtschaftsguts im Rahmen eines Risikos liegt, das der Steuerpflichtige auf sich genommen hat. Zu Recht betont das FG die beklagenswerte Lage derjenigen, die durch die Teilung Deutschlands von ihren Verwandten zwangsläufig getrennt sind, sowie das Unrecht, das das Urteil des Kreisgerichts enthält. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Steuerpflichtige das Risiko für sein Tun übernommen hat.

Das angefochtene Urteil ist danach wegen unrichtiger Anwendung von § 33 EStG aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.

 

Fundstellen

BFHE 1968, 199

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