Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ablehnung der Erstattung einer rechtskräftig zu hoch erhobenen Steuer aus Billigkeitsgründen kann wegen der besonderen Umstände ein Ermessensmißbrauch sein.

 

Normenkette

AO § 131 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Bgin. ist eine OHG, die die jeweils für ein Vierteljahr zu entrichtende Lohnsummensteuer in den Rechnungsjahren 1951 bis 1954 dadurch zu ihren Ungunsten zu hoch berechnete, daß sie die Geschäftsführergehälter der Mitunternehmer als Arbeitslohn behandelte, um den sie den Gewerbeertrag kürzte. Bei den sich auch auf die Lohnsummensteuer erstreckenden Prüfungen des Finanzamts im August 1951, September 1952 und November 1953 war dieser Irrtum nicht bemerkt worden. Bei der im Januar 1954 beginnenden Betriebsprüfung machte die OHG auf den von ihr inzwischen festgestellten Fehler aufmerksam und bat um Erstattung der zuviel entrichteten Lohnsummensteuer. Der Prüfer trug dem Sachverhalt dadurch Rechnung, daß er die Gewerbeerträge für die Erhebungszeiträume 1951 bis 1954 um die Geschäftsführervergütungen der Mitunternehmer erhöhte, die für die nachzuzahlenden Gewerbesteuern in den einzelnen Jahren gebildeten Rückstellungen aber um die zu erstattenden Lohnsummensteuern kürzte. Das Finanzamt verfuhr bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen und den Gewerbesteuerveranlagungen nach diesem Vorschlag des Prüfers.

Das Finanzamt lehnte die Erstattung der zuviel entrichteten Lohnsummensteuer mit Ausnahme eines auf 1954 entfallenden Betrages von 52,20 DM ab und bezog sich in sachlicher Hinsicht darauf, daß die Frist des § 27 Abs. 2 GewStG versäumt sei.

Die Oberfinanzdirektion verwarf die Beschwerde als unzulässig, hielt sie aber auch sachlich für unbegründet. Das Finanzgericht hob die Beschwerdeentscheidung und die die Erstattung ablehnende Verfügung des Finanzamts ersatzlos auf. Es ging von den folgenden Erwägungen aus. Der Erstattungsanspruch sei der Sache nach auf Grund des § 131 AO begründet. Eine Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift liege stets vor, wenn ein Steuerpflichtiger entgegen den gesetzlichen Vorschriften auf Grund desselben Sachverhalts mehrmals Steuern zu entrichten habe. Das sei hier der Fall, weil die Geschäftsführervergütungen bei der Gewerbeertragsteuer als Gewinnteile, bei der Lohnsummensteuer dagegen als Arbeitslohn behandelt worden seien. Das Finanzamt habe das Verfahren der OHG bei den Lohnsummensteuerprüfungen nicht beanstandet und deshalb die OHG in ihrem Rechtsirrtum bekräftigt. Die Ablehnung der Erstattung stelle einen Ermessensmißbrauch dar.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.

Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme muß innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt werden (ß 27 Abs. 2 GewStG). Während der Steuerpflichtige in der Regel keine Möglichkeit hat, nach Ablauf dieser Frist die Erstattung einer irrtümlich zu hoch entrichteten Lohnsummensteuer durch Festsetzung eines niedrigeren Steuermeßbetrags zu erreichen, kann die Gemeinde auch nach Ablauf der Frist die Festsetzung eines höheren Steuermeßbetrags beantragen, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig von einer zu niedrigen Berechnungsgrundlage ausgegangen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Steuerpflichtigen bei Versäumung der Ausschlußfrist Nachsicht nach § 86 AO gewährt werden kann, weil es sich um einen rechtsmittelähnlichen Behelf handelt (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 77/51 U vom 11. Juli 1951, BStBl 1951 III S. 161, Slg. Bd. 55 S. 405). Denn in jedem Fall ist die Entscheidung des Finanzgerichts nicht zu beanstanden, daß im vorliegenden Fall die Ablehnung der Erstattung der zuviel entrichteten Lohnsummensteuer einen Ermessensmißbrauch des Finanzamts darstellt. Dem Finanzgericht kann zwar darin nicht gefolgt werden, daß ein solcher Ermessensmißbrauch bei Ablehnung einer Steuererstattung nach § 131 AO schon immer dann vorliegt, wenn ein feststehender Sachverhalt, hier die Zahlung von Geschäftsführervergütungen an Mitunternehmer, bei verschiedenen Steuerarten zuungunsten des Steuerpflichtigen unterschiedlich und sich widersprechend beurteilt wird. Denn es ist in der Regel Sache des Steuerpflichtigen, solche Beurteilungen mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen anzugreifen. Im vorliegenden Fall treten aber, worauf das Finanzgericht zutreffend hingewiesen hat, zu der sachlich unberechtigten Entrichtung der Lohnsummensteuer weitere Momente hinzu, die das Verhalten des Finanzamts als nicht vereinbar mit den Grundsätzen von Treu und Glauben erscheinen lassen. Wenn auch nicht mehr festgestellt werden kann, ob bei den drei Prüfungen im August 1951, September 1952 und November 1953 der Prüfer bemerkte, daß die Geschäftsführergehälter der Mitunternehmer als Arbeitslöhne behandelt wurden, so waren doch die in den Berichten enthaltenen Vermerke des Prüfers, daß die Lohnsummensteuer jeweils zutreffend berechnet sei, geeignet, die OHG in ihrem Rechtsirrtum zu bestärken. Von besonderer Bedeutung ist es, daß sich das Finanzamt bei der sich zum Nachteil der OHG auswirkenden Kürzung der Gewerbesteuerrückstellungen um die zu erstattenden Lohnsummensteuern der Auffassung des Prüfers anschloß, der offenbar von einer solchen Erstattung als selbstverständlich ausging, später aber diese Erstattung ablehnte. Es ist mit Treu und Glauben nicht vereinbar, bei der Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung zum Nachteil der OHG von einer Erstattung der Lohnsummensteuer auszugehen, später die Erstattung aber abzulehnen. Für ein solches sich widersprechendes Verhalten hätte es einer besonderen Begründung bedurft, die das Finanzamt nicht gegeben hat.

Das Finanzgericht beschränkte sich darauf, den Ermessensakt der Verwaltung, nämlich die Ablehnung der Erstattung aus Billigkeitsgründen, aufzuheben und damit der Verwaltung eine erneute Entscheidung zu ermöglichen (Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr.S. D 1/51 S vom 17. April 1951, BStBl 1951 III S. 107, Slg. Bd. 55 S. 277). Da indessen im vorliegenden Fall die Sachlage die Ermessensentscheidung der Verwaltung so einengt, daß nur eine Entscheidung möglich ist, nämlich die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Lohnsummensteuer, so trägt der Senat keine Bedenken, zur Beendigung des Verfahrens den Erlaß selbst auszusprechen.

 

Fundstellen

BStBl III 1960, 476

BFHE 1961, 605

BFHE 71, 605

StRK, AO:131 nF R 37

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