Leitsatz (amtlich)

Zu einer Sachgesamtheit gehören nur Teile, die zueinander passen. Sachen, die erst durch den Abnehmer oder einen von diesem beauftragten Unternehmer passend gemacht werden müssen, scheiden als Teile einer Sachgesamtheit aus.

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 4; UStDB § 12 Abs. 1 S. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige -- Stpfl. --) betreibt ein Betonwerk und ein Baugeschäft. Im Betonwerk stellt sie sog. Montage-Decken her, die hauptsächlich für Stallbauten verwendet werden. Die Decken bestehen aus Spannbetonbalken und Zwischenbauteilen in Form von Hohlblocksteinen. Die Stpfl. ermittelt die Stärke der Deckenträger und die Zahl der von ihr ebenfalls hergestellten Unterzüge und Eisenbetonsäulen durch statische Berechnungen nach den Bauplänen der Bauherrn. Der Einbau der Decken erfolgt durch die mit der Erstellung der Bauwerke beauftragten Bauunternehmer nach den von der Stpfl. auf Grund der einschlägigen Normvorschriften angefertigten Verlegeplänen. Zu den Aufgaben der Bauunternehmer gehört es weiter, auf der Baustelle aus selbstbeschafftem Material (Sand und Zement) in dem von der Stpfl. angegebenen Mischungsverhältnis den Überbeton (Vergußbeton) herzustellen und auf der Decke anzubringen. Der Überbeton wird hierbei aus Stabilitätsgründen mit rechtwinklig zu den Balken verlaufenden Verteilungsstäben, deren Querschnitt vorgeschrieben ist, bewehrt. Die Stpfl. stellt das Verteilungseisen nicht selbst her, sondern bezieht es in der handelsüblichen Länge von 12 m und liefert es auf Bestellung der Bauherrn ohne jede Bearbeitung mit. Die jeweils benötigte Menge ergibt sich aus den statischen Berechnungen. Das Zurechtschneiden der Verteilungseisen auf die erforderlichen Längenmaße wird von den Bauunternehmern besorgt.

Die Stpfl. nahm erstmals im Veranlagungszeitraum 1956 für die Lieferungen von Verteilungseisen an die Käufer der Montage-Decken die Steuerfreiheit des § 4 Ziff. 4 UStG in Anspruch. Dagegen vertrat das Finanzamt (FA) den Standpunkt, daß die Stpfl. durch die gemeinsame Lieferung von selbsthergestellten Spannbetonbalken und Zwischenbetonsteinen und bezogenen Verteilungseisen eine die Steuerfreiheit ausschließende Sachgesamtheit, eine tragfähige Decke, hergestellt habe. Das FA zog daher die Stpfl. für 1956 mit den Umsätzen an Verteilungseisen, soweit sie im Zusammenhang mit Deckenlieferungen getätigt wurden, mit 4 v. H. zur Umsatzsteuer heran. Einspruch und Berufung (jetzt Klage) blieben bezüglich der Streitfrage erfolglos.

Die Rb. der Stpfl., die nach Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist (vgl. § 184 Abs. 2 FGO), wird auf wesentliche Mängel des Berufungsverfahrens gestützt. Das Finanzgericht (FG) habe zur Feststellung der Verkehrsauffassung zwar das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, dieses aber bei der Rechtsfindung unberücksichtigt gelassen. Es hätte bei Ablehnung des Gutachtens oder seines Verfassers einen anderen bautechnisch vorgebildeten Sachverständigen hören müssen. Weil es dies nicht getan habe, seien ihm in der Vorentscheidung mehrere technische Fehlschlüsse unterlaufen, die zu einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung geführt hätten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Die von der Stpfl. gelieferten Verteilungseisen sind, auch soweit sie zusammen mit den Montage-Decken bestellt und geliefert worden sind, nicht Teile von Sachgesamtheiten geworden.

Eine Sachgesamtheit bildet, wer eine Mehrzahl einzelner selbständiger Sachen nach bestimmten Merkmalen (z. B. nach Art, Zahl, Material, Stil) oder wegen ihrer gemeinsamen Bestimmung zu einem in sich einheitlichen Ganzen vereinigt, das wirtschaftlich als ein anderes Verkehrsgut angesehen wird als die einfache Summe der einzelnen Sachen. Wie der Senat im Urteil V 251/60 U vom 14. November 1963 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 78 S. 444 -- BFH 78, 444 --, BStBl III 1964, 170) entschieden hat, stellen die Deckenträger die Deckensteine einer sog. Montage-Decke eine Sachgesamtheit dar. Der Begriff der Sachgesamtheit setzt nicht voraus, daß es sich um ein Fertigerzeugnis handelt (Urteil des BFH V 132/52 U vom 27. April 1953, BFH 57, 682, BStBl III 1953, 260). Aufeinander abgestimmte, noch nicht miteinander verbundene Teile einer einheitlichen Sache können auf jeder Stufe der Fertigung eine Sachgesamtheit sein. Eine schon vorhandene Sachgesamtheit kann sich im Laufe der Produktion oder der Warenverteilung durch Hinzutreten neuer Sachen erweitern. Im Streitfalle ist zu prüfen, ob die Sachgesamtheit "Montage-Decke" durch Mitlieferung der Verteilungseisen auf diese ausgedehnt worden ist.

Die Frage ist zu verneinen. Zu einer Sachgesamtheit gehören nur Teile, die zueinander passen. Sachen, die erst durch den Abnehmer oder einen von diesem beauftragten Unternehmer passend gemacht werden müssen, scheiden als Teile einer Sachgesamtheit aus. Auch Sachen, die zu einer schon bestehenden Sachgesamtheit (hier Montage-Decke) hinzukommen, müssen sich grundsätzlich ohne weitere Bearbeitung durch den Abnehmer in die Sachgesamtheit einfügen lassen. An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfalle. Die Verteilungseisen haben erst durch Zurechtschneiden seitens der Bauunternehmer die für den Einbau in die Montage-Decke erforderlichen Längenmaße erhalten.

Das FG hält diesen Umstand für unbeachtlich. Denn eine Sachgesamtheit könne, wie sich aus dem Urteil des Senats V 274/58 ergebe, schon dadurch entstehen, daß der Unternehmer durch eigene Maßnahmen auf die Lieferung zusammenpassender Gegenstände hinwirke. Solche Maßnahmen habe die Stpfl. auch hinsichtlich der Verteilungseisen dadurch getroffen, daß sie die für die einbaufähige Decke nach den Normvorschriften erforderlichen Mengen und Stärken durch statische Berechnungen ermittelt, von ihrem Lager ausgesucht und mitgeliefert habe. Eine solche Maßnahme sei ferner darin zu erblikken, daß die von ihr vertraglich übernommene Erstellung der Verlegepläne auch die Anordnung und Verteilung der mitgelieferten Verteilungseisen mitumfaßt habe.

Diesen Ausführungen des FG kann nicht gefolgt werden. Aus dem Urteil des Senats V 246/58 vom 20. Juli 1961 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1961 S. 286 -- in der Vorentscheidung ist das Aktenzeichen mit V 274/58 falsch angegeben), in dem der Satz, auf den die Vorinstanz Bezug nimmt, enthalten ist, ist nicht ersichtlich, daß der Abnehmer die an ihn gelieferten, von einem anderen Unternehmer hergestellten Apparate noch irgendwie passend gemacht hätte. Es wird dort im Gegenteil hervorgehoben, daß den Abnehmern der Maschinen "zu diesen passende und am besten geeignete" Apparate geliefert worden seien. Die vom Lieferer getroffenen "Maßnahmen" betrafen lediglich das Aussuchen passender Apparate und die Zurverfügungstellung von Montageanleitungen, nicht von Anleitungen für weitergehende Bearbeitungen, wie sie das Zurechtschneiden von Gegenständen vor ihrem Einbau in andere Gegenstände darstellt. Organisatorisch-dispositive Maßnahmen -- wie die Anfertigung von Berechnungen und Verlegeplänen -- sind zwar Beweisanzeichen dafür, daß ein Zusammenstellen von Einzelteilen stattfindet. Sie können aber die Voraussetzung, daß es sich bei den Einzelteilen einer Sachgesamtheit um zueinander passende, aufeinander abgestimmte Gegenstände handeln muß, nicht ersetzen.

Die Stpfl. hat somit die Verteilungseisen geliefert, ohne sie durch Bildung von Sachgesamtheiten mit selbsthergestellten Montage-Decken zu "bearbeiten". Da sie unter § 4 Ziff. 4 UStG fallende Gegenstände ohne steuerlich schädliche Bearbeitung im Großhandel geliefert hat, war -- ohne daß es eines Eingehens auf die formalrechtlichen Einwendungen der Stpfl. bedurfte -- unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer für 1956 um die auf die Lieferungen der Verteilungseisen entfallende Umsatzsteuer zu kürzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412248

BStBl III 1966, 664

BFHE 1966, 706

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