Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bringt ein Handwerksmeister in eine Personengesellschaft, an der seine Ehefrau wesentlich beteiligt ist, seine Arbeitskraft ein und ist seine Tätigkeit für den Betrieb der Personengesellschaft tragend, so kann eine Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten angenommen werden, die auch steuerlich zu beachten ist, sofern ein Tätigkeitsentgelt für den Ehemann vereinbart und tatsächlich gezahlt worden ist.

 

Normenkette

AO § 215; EStG § 15 Nr. 2, § 26a/1

 

Tatbestand

Die Bgin., eine KG, betreibt eine Brot- und Feinbäckerei. Sie wurde zum 1. Januar 1946 gegründet und ist im Handelsregister eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Witwe A. (abgekürzt: Mutter), die die Bäckerei ihres 1931 verstorbenen Ehemannes als Einzelunternehmerin weiterbetrieben hatte und sie dann zum 31. Dezember 1945 in die KG einbrachte. Die Mutter war damals etwa 60 Jahre alt. Kommanditistin ist die Tochter, Frau B. (abgekürzt: Tochter). Ihre Kommanditeinlage von 3.000 RM wurde ihr von der Mutter geschenkt. Die Mutter ist zu 60 v. H. und die Tochter zu 40 v. H. am Gewinn der Bgin. beteiligt. Die Mutter erhielt für ihre Tätigkeit im Geschäft monatlich ein Gehalt von 200 RM/DM über Unkostenkonto. Der Ehemann B. (abgekürzt: Schwiegersohn) ist Geschäftsführer mit einem Gehalt von monatlich 300 RM/DM. Er trat im Jahre 1931 in den Betrieb ein und heiratete kurz danach die Tochter. Bis zum 31. Dezember 1945 wurde er als Arbeitnehmer seiner Schwiegermutter geführt; er wurde entsprechend entlohnt und zur Sozialversicherung angemeldet. Für das Streitjahr 1956 will die Bgin. das Gehalt des Schwiegersohns als Betriebsausgabe abgesetzt haben. Das Finanzamt erhöhte wie in den Vorjahren den Gewinn der Bgin. und den Gewinnanteil der Tochter um das Gehalt von 3.600 DM. Es erkannte ein Arbeitsverhältnis des Schwiegersohns zu der Bgin. nicht an.

Das Finanzgericht gab der Sprungberufung statt. Seine Entscheidung ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1959 S. 373 veröffentlicht. Es führte im wesentlichen aus: In § 8 des Gesellschaftsvertrags sei das seit dem Jahre 1931 bestehende Arbeitsverhältnis des Schwiegersohns bestätigt und die Zahlung eines monatlichen Gehalts von 300 RM ab 1. Januar 1946 vereinbart worden. Der Schwiegersohn habe stets die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Arbeitsleistung als Geschäftsführer erbracht. Die Bgin. habe das vereinbarte Gehalt auch tatsächlich gezahlt. Der Schwiegersohn sei seit Jahren als Pflichtmitglied bei der Barmer Ersatzkasse sozialversichert. Lohnsteuer sei nicht einbehalten worden, weil nach der früheren Rechtslage ein Lohnsteuerabzug überflüssig gewesen sei. Die Stellung des Schwiegersohns als Geschäftsführer sei im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Das Gericht schließe sich dem Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 15. Oktober 1958 ("Der Betriebs-Berater" 1958 S. 1159) an, das von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in den Urteilen I 231/56 S vom 3. Dezember 1957 (BStBl 1958 III S. 27, Slg. Bd. 66 S. 66) und I 105/57 U vom 10. Dezember 1957 (BStBl 1958 III S. 70, Slg. Bd. 66 S. 178) teilweise abgewichen sei. Das Vorbringen des Finanzamts, im Streitjahr 1956 habe die gesamte Leitung des Betriebs in den Händen der Tochter und des Schwiegersohns gelegen, sei nicht zutreffend. Die Mutter habe vielmehr rüstig ihre Aufgaben als tätige Gesellschafterin erfüllt; der Schwiegersohn habe nur in der Backstube gearbeitet. Im übrigen sei das Vorbringen des Finanzamts auch nicht erheblich. Beim Abschluß des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1946 sei die Mutter erst 60 Jahre alt gewesen; damals habe sie noch allein das Bestimmungsrecht über den Betrieb gehabt; die Tochter habe damals noch keine Machtstellung im Betrieb gehabt. Es sei auch zu berücksichtigen, daß es sich um einen verhältnismäßig kleinen Betrieb handele. Seit 1950 hätten die einheitlich festgestellten Gewinne einschließlich des Gehalts des Ehemannes B. durchschnittlich nur rund 11.800 DM betragen. Der Einwand des Finanzamts, es fehle an einem über- und Unterordnungsverhältnis im Sinne eines echten Arbeitsverhältnisses, wie es unter Fremden üblich sei, greife nicht durch; denn darauf komme es für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten nicht an.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Senat hat in der Entscheidung I 170/59 S vom 19. Februar 1960 (BStBl 1960 III S. 159) unter Darstellung der bisherigen Rechtsprechung zusammenfassend zu den vom Finanzgericht behandelten Fragen der Ehegattenbesteuerung Stellung genommen. In der Entscheidung I 233/59 U vom heutigen Tag (BStBl 1960 III S. 157) hat der Senat sodann die Auswirkung der Grundsätze der Entscheidung I 170/59 S a. a. O. auf den dortigen Streitfall erläutert. Auf die Rechtsausführungen in den beiden Urteilen wird Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts kann danach in dem vorliegenden Fall ein Arbeitsverhältnis des Schwiegersohns zu der KG nicht anerkannt werden, weil im Streitjahr 1956 die Tochter als zu 40 v. H. am Gewinn und Vermögen der KG beteiligte Kommanditistin maßgebenden Einfluß hatte, zumal ihr Ehemann gleichzeitig im Gesellschaftsvertrag als Geschäftsführer bestimmt war. Der Umstand, daß der Schwiegersohn schon vor seiner Verheiratung und bis zur Gründung der Bgin. echter Arbeitnehmer im Betrieb war, ist unerheblich. Denn als seine Ehefrau maßgebend beteiligte Gesellschafterin wurde, hat auch seine Stellung im Betrieb sozial und wirtschaftlich eine wesentliche änderung erfahren.

Der Senat hat aber in der Entscheidung I 170/59 S a. a. O. in Fortentwicklung der Grundsätze der Entscheidung I 116/58 U vom 26. August 1958 (BStBl 1958 III S. 445, Slg. Bd. 67 S. 450) anerkannt, daß eine Mitunternehmerschaft (ein mitunternehmerähnliches Verhältnis) zwischen Ehegatten auch dadurch begründet werden kann, daß ein Ehegatte seine Arbeitskraft in das Unternehmen des anderen Ehegatten einbringt und dafür einen Anteil am Gewinn erhält. Voraussetzung ist, daß die Mitarbeit des Ehegatten nach Art und Umfang gehoben und für den Betrieb nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Weiter wird vorausgesetzt, daß bürgerlich-rechtlich ernsthafte Vereinbarungen zwischen den Ehegatten über die Gewinnteilung getroffen und durchgeführt worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung I 223/59 U a. a. O. Bezug genommen.

Nach diesen Rechtsgrundsätzen kann im Streitfall eine Mitunternehmerschaft (ein mitunternehmerähnliches Verhältnis) zwischen den Ehegatten - nämlich der Tochter und dem Schwiegersohn - angenommen werden. Der Ehemann ist der Fachmann im Betrieb; er hat als solcher eine Schlüsselstellung. Es ist auch zwischen Fremden möglich und üblich, daß sich in solchen Fällen der Geldgeber oder der Inhaber der Geschäftseinrichtung mit einem Handwerksmeister als Fachmann in Form einer Gesellschaft zum gemeinschaftlichen Betrieb des Unternehmens zusammenschließt. Die Tätigkeit des Schwiegersohns war also tragend und nicht nur untergeordnet. Die deshalb zwischen den Ehegatten rechtlich mögliche und tatsächlich getroffene Vereinbarung über die gemeinsame Tätigkeit im Betrieb ist, wie das Finanzgericht festgestellt hat, auch durchgeführt worden, so daß der steuerrechtlichen Annahme einer zwischen den Ehegatten getroffenen Gewinnverteilungsabrede keine Bedenken entgegenstehen.

Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, wird aufgehoben. Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen, das nunmehr im Einspruchsverfahren die einheitliche Gewinnfeststellung dahin zu ergänzen hat, daß von dem auf beide Ehegatten insgesamt entfallenden Gewinnanteil - das ist der Gewinnanteil der Tochter einschließlich der Bezüge des Schwiegersohns - dem Schwiegersohn ein Betrag von 3.600 DM und der Tochter der Rest zugerechnet wird. Mit diesen Beträgen sind die Tochter und der Schwiegersohn, sofern sie nicht die Zusammenveranlagung beantragen, für 1956 getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen (§§ 26 ff. EStG 1957).

 

Fundstellen

BStBl III 1960, 156

BFHE 1960, 414

BFHE 70, 414

StRK, EStG:15 R 173

NJW 1960, 1175

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