Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rückstellung für eine Pensionszusage an den Geschäftsführer einer GmbH kann steuerrechtlich nicht versagt werden, wenn zwar die Ehefrau des Geschäftsführers beherrschend, er selbst aber an der Gesellschaft nicht beteiligt ist.

 

Normenkette

KStG § 6; EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 6a

 

Tatbestand

Gesellschafter der Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -), einer GmbH, sind Frau E. M. und deren Sohn K. M. Im Streitjahr 1963 betrug das Stammkapital der Stpfl. 288 000 DM. Frau F. M. war hieran bis zum 9. Oktober 1963 mit 72 000 DM, ihr Sohn mit 216 000 DM beteiligt. Vom 10. Oktober 1963 an betrug die Beteiligung der Frau E. M. 148 000 DM, die ihres Sohnes 140 000 DM.

Geschäftsführer der Stpfl. ist der Ehemann der Gesellschafterin E. M. und Stiefvater des Gesellschafters K. M. Mit Vertrag vom 10. Dezember 1959 erhielt der Geschäftsführer von der Stpfl. eine Pensionszusage. Die in den Bilanzen der Stpfl. hierfür bis zum 31. Dezember 1962 gebildete Rückstellung wurde durch den Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) nicht beanstandet. Mit Schreiben vom August 1964 wies der Vorsteher des FA den Vertreter der Stpfl. darauf hin, daß in Anbetracht der beherrschenden Gesellschafter-Stellung der Ehefrau des Geschäftsführers die Zuführung zu der Pensionsrückstellung für den Geschäftsführer für 1963 nicht mehr als gewinnmindernd anerkannt werden könne. Zu dem gleichen Ergebnis gelangte der Betriebsprüfer im Rahmen der im Oktober 1964 durchgeführten Betriebsprüfung. Bei der Schlußbesprechung wurde in diesem Punkte keine Einigung erzielt. Unbestritten stellten die Vertreter des FA der Stpfl. jedoch eine Anerkennung des für das Streitjahr der Pensionsrückstellung zugeführten Betrages für den Fall in Aussicht, daß die beherrschende Gesellschafter-Stellung der Ehefrau des Geschäftsführers bis zum 31. Dezember 1964 beseitigt werde.

Durch Bescheid vom Mai 1965 veranlagte das FA die Stpfl. zur Körperschaftsteuer 1963, ohne die Zuführung zur Pensionsrückstellung für den Geschäftsführer als gewinnmindernd anzuerkennen.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. (Revision) führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen. Die Rechtsansicht des FA und der Vorinstanz ist von dem zutreffenden Gedanken getragen, daß eine GmbH keine Rückstellung für eine Pensionszusage machen kann, die sie ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gegeben hat. Die Rechtsprechung hat für die Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschend ist, seine Anteile mit denen seiner von ihm nicht getrennt lebenden Ehefrau zusammengerechnet (vgl. Urteil des Senats I 227/63 vom 8. Februar 1966, BFH 85, 313, BStBl III 1966, 323). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, denn der mit der Pensionszusage Begünstigte ist überhaupt nicht Gesellschafter, da er keine Anteile an der Stpfl. besitzt. Er ist darum an der Gesellschafterversammlung nicht beteiligt. Daß seine Ehefrau an der Stpfl. beteiligt ist, kann den Geschäftsführer nicht zum Gesellschafter machen. Auch eine Ausdehnung der Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art erscheint dem Senat nicht angebracht.

Außer der Vorentscheidung ist auch die Einspruchsentscheidung und der Körperschaftsteuerbescheid aufzuheben. Es bleibt dem FA überlassen, einen neuen Körperschaftsteuerbescheid zu erlassen, der den Rechtsausführungen dieses Urteils entspricht (§§ 100, 121 FGO).

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 264

BFHE 1967, 566

BFHE 87, 566

BB 1967, 405

DB 1967, 623

DStR 1967, 261

StRK, EStG:6a R 51

NWB, F. 4 S.1030 Nr. 58 Buchst. C

BFH-N, Nr. 2 zu

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