Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

1.ß 24 Nr. 1c LAG begünstigt Geldvermögen, das durch die Umstellung betroffen worden ist. Ist die Herabsetzung vor der Währungsumstellung im Wege der Vereinbarung aus anderen Gründen (z. B. wegen Kriegsschadens) erfolgt, so kommt § 24 Nr. 1c LAG nicht zum Zuge.

2.Zur Berechnung der 1/5-Grenze ist der RM-Nennbetrag mit dem DM-Nennbetrag der Kapitalforderung zu vergleichen.

LAG § 24 Nr. 1c.

 

Normenkette

LAG § 24/1/c

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob eine Forderung von 18.000 RM, die durch Vereinbarung vor der Währungsumstellung auf 6.000 RM bzw. bei der Währungsumstellung auf 6.000 DM herabgesetzt worden ist, der Vermögensabgabe unterliegt oder gemäß § 24 Nr. 1c des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) nicht anzusetzen ist. Der Schwager des Abgabepflichtigen schuldete dessen Ehefrau aus einem notariellen Grundstücksübergabevertrag im Jahre 1938 eine Abfindungssumme von 18.000 RM. Durch Vertrag vom 22. Oktober 1947 vereinbarten die Gläubigerin und der Schuldner die Herabsetzung dieses Abfindungsbetrages auf 6.000 RM, weil das Anwesen durch Kriegseinwirkung vollständig zerstört war. Nach der Währungsreform kamen die Beteiligten überein, die auf RM lautende Forderung auf 6.000 DM umzustellen. Das Finanzamt zog diese Forderung mit 6.000 DM zur Vermögensabgabe heran.

Hiergegen legte der Abgabepflichtige Rechtsmittel ein und beantragte, die in Rede stehende Forderung mit 3.600 DM zu bewerten und gemäß § 24 Nr. 1c LAG von der Vermögensabgabe freizustellen. Während das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurückwies, anerkannte das Finanzgericht im Hinblick auf die Unverzinslichkeit, die schätzungsweise 10jährige Unkündbarkeit und auf die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) einen Wert der Forderung von 3.600 DM, verneinte aber die Anwendbarkeit des ß 24 Nr. 1c LAG. Der Betrag von 18.000 RM sei auf 6.000 DM umgestellt; die Befreiungsvorschrift sei aber nur dann anzuwenden, wenn die Forderung auf einen Betrag festgesetzt sei, der ein Fünftel des RM-Nennbetrages nicht übersteige. Auf den Wert dieser 6.000 DM komme es hierbei nicht an.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde (Rb.), mit der vorgetragen wird, auch bei Anwendung des § 24 Nr. 1c LAG sei das BewG zu beachten. Die ursprüngliche RM-Forderung sei verzinslich und kündbar gewesen, die jetzige DM-Forderung aber sei unverzinslich und zehn Jahre unkündbar. Es sei unbillig, bei dem Vergleich die 6.000 DM mit ihrem Nennbetrag anzusetzen; der vollwertige RM-Nennbetrag könne nicht mit dem nicht vollwertigen DM-Nennbetrag verglichen werden.

 

Entscheidungsgründe

Der Rb. muß der Erfolg versagt werden.

Nach § 24 Nr. 1c LAG sind Kapitalforderungen, wenn sie zum sonstigen Vermögen im Sinne des § 67 BewG gehören, unter anderem dann nicht anzusetzen, wenn sie durch Parteivereinbarung auf einen Betrag festgesetzt worden sind, der ein Fünftel ihres RM-Nennbetrages nicht übersteigt. Die Vorschrift dient der Schonung solcher zum sonstigen Vermögen gehörenden Geldvermögenswerte, die auf einen geringen Bruchteil ihres RM-Betrages abgewertet worden sind (vgl. Anlage 1b zur Bundestags-Drucksache 1800, zu § 17). Die Zugehörigkeit der hier in Rede stehenden Forderung zum sonstigen Vermögen ist unbestritten. Gleichwohl kommt die Befreiung nach § 24 Nr. 1c LAG nicht zum Zuge. Wenn es der Sinn der Vorschrift ist, das durch die Umstellung hart betroffene Geldvermögen bei der Vermögensabgabe zu schonen, so fallen unter die Begünstigung nur solche Kapitalforderungen, die durch die Währungsumstellung eine Minderung erfahren haben. Im vorliegenden Falle ist der Verlust aber nicht durch die Währungsumstellung entstanden, sondern durch die Kriegszerstörung, die nach dem Vergleich die Ursache für die Herabsetzung des Abfindungsbetrages gewesen ist. Der Vergleich kann nicht als Parteivereinbarung im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden, denn er war keine Vereinbarung über die Umstellung des Schuldbetrages aus Anlaß der Währungsreform, sondern über die Herabsetzung des Schuldbetrages wegen der Zerstörung.

Darüber hinaus übersteigt aber auch der verbliebene Betrag ein Fünftel des RM-Nennbetrages, wie das Finanzgericht zutreffend festgestellt hat. Die Ansicht des Beschwerdeführers (Bf.), man müsse den Wert der DM-Forderung dem RM-Nennbetrag gegenüberstellen, ist irrig. Das Gesetz sagt eindeutig, daß die Forderung auf einen Betrag festgesetzt sein muß, der ein Fünftel ihres RM-Nennbetrages nicht übersteigt. Auch der Ansicht des Bf., die Vorschrift müsse gegen ihren Wortlaut ausgelegt werden, vermag der Senat nicht beizutreten. Der Reichsfinanzhof, der Oberste Finanzgerichtshof und der Bundesfinanzhof sind dem Wortlaut des Gesetzes nur dann nicht gefolgt, wenn dies zu einem sinnwidrigen Ergebnis geführt hätte, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 113/52 U vom 10. Februar 1953, Bundessteuerblatt 1953 III S. 102, Slg. Bd. 57 S. 254).

Die Rb. ist unbegründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409156

BStBl III 1958, 437

BFHE 1959, 432

BFHE 67, 432

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