Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der freiberuflichen Tätigkeit eines Architekten, der eine Tätigkeit als Sachverständiger ausübt.

 

Normenkette

EStG § 15 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Architekt und Mitglied des Bundes Deutscher Architekten (BDA) und des Bundes Technischer Experten (BTE). Er hat sechs bis sieben Semester studiert, ohne jedoch eine abgeschlossene Hochschulbildung zu besitzen. Er ist als Bausachverständiger bei dem Regierungspräsidenten H. angestellt. Außerdem ist er von der Industrie- und Handelskammer H. als Sachverständiger für Gebäude, Brandschädenregulierungen und Schätzung industrieller Anlagen öffentlich bestellt und vereidigt. Das Finanzamt hat die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Sachverständiger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesehen und ihm infolgedessen den Pauschbetrag gemäß § 38 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1949 nicht zugebilligt.

Der Bf. ist der Auffassung, daß seine Tätigkeit als Sachverständiger eine freiberufliche im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei. Er übe eine qualifizierte Tätigkeit aus, die eine wissenschaftliche Vorbildung voraussetze. Zum Beweise hierfür hat er als sachverständigen Zeugen den Leiter des Staatshochbauamts H benannt.

Er hat weiterhin das Gutachten des Professors Dr. Armin Spitaler vom 20. Juni 1951 vorgelegt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Gutachtertätigkeit eines Architekten mit Hochschulbildung auf deutlich erkennbarer wissenschaftlicher Grundlage freiberuflicher Natur ist. Unter anderem hat das Gutachten folgendes ausgeführt:

"Bei den selbständigen Gutachtern und Sachverständigen - und zwar selbst bei vereidigten und öffentlich bestellten Gutachtern und Sachverständigen - muß die Unterscheidung zunächst nach der äußeren Form getroffen werden. Die Tätigkeit eines Juweliers, eines Antiquitätenhändlers, eines Musikalienhändlers als Sachverständige für die in Betracht kommenden Gebiete ist niemals freiberuflich, und zwar selbst dann nicht, wenn einzelne Gutachten dieser Personen wissenschaftlich oder künstlerisch vertiefte Sachkenntnisse aufweisen würden. Aus den gleichen Gründen muß auch die Gutachtertätigkeit eines Immobilienmaklers, eines Grundstückssachverständigen oder eines Baumeisters als der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit aufgefaßt werden.

Wenn es sich nun bei einem Architekten um eine beratende und begutachtende Tätigkeit handelt, die sich nach ihrem Gegenstand und in ihrer äußeren Form von der begutachtenden und beratenden Tätigkeit eines Baumeisters nicht oder nicht wesentlich unterscheidet, so kann diese Tätigkeit als eine freiberufliche nicht aufgefaßt werden.

Wenn aber die beratende und begutachtende Tätigkeit des Architekten infolge der Hochschulbildung des Gutachters Qualitäten aufweist, die so viel höher sind als die gewöhnliche Qualität der Gutachten eines Baumeisters, so daß man bei verständiger Würdigung die ähnlichkeit mit dem Gutachten des Baumeisters leugnen müßte, kann und muß bei richtiger Anwendung des Gesetzes die ähnlichkeit dieser Gutachtertätigkeit mit der Gutachtertätigkeit aller anderen Berufsträger freier Berufe, die über Hochschulbildung verfügen und tatsächlich als wissenschaftliche und künstlerische Gutachter auftreten, unbedingt bejaht werden".

Der Bf. hat ferner eine gutachtliche äußerung der Hauptverwaltung des BDA vom 5. Dezember 1949 überreicht, in der seine Rechtsauffassung bestätigt wird.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Unter Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil des Reichsfinanzhofs VI 163/44 vom 18. Oktober 1944 hat die Vorentscheidung die Tätigkeit eines Architekten, der sich überwiegend als Gutachter mit der Feststellung von Brand- und Fliegerschäden für Versicherungsgesellschaften beschäftigt, als gewerblich angesehen. Es hat ausgeführt, daß die freiberufliche Tätigkeit eines Architekten vornehmlich die Planung und Beaufsichtigung der von ihm entworfenen Bauten umfasse. Dabei werde er auch gelegentlich die Werte von Grundstücken und Bauten sachverständig zu prüfen und sich gutachtlich darüber zu äußern haben. Beschränke sich aber seine rein gutachtliche Tätigkeit nicht auf solche gelegentlichen Fälle, nehme sie vielmehr in seiner Gesamttätigkeit einen breiten Raum ein, und trete er außerdem durch seine Berufsbezeichnung auch nach außen hin als "Sachverständiger und Schätzer im Arbeitsgebiet des Bauwesens" auf, so müsse seine Tätigkeit als gewerblich angesehen werden. Ebenso wie die Gutachtertätigkeit eines Immobilienmaklers oder eines Baumeisters eine gewerbliche Tätigkeit darstellen müsse das gleiche gelten, wenn sich ein Architekt ausschließlich auf diesem Gebiet betätige. Es könne hierbei keinen Unterschied machen, ob die Gutachtertätigkeit des Architekten im besonderen Masse auf wissenschaftlicher Grundlage beruhe.

Das Finanzgericht hat es mit Rücksicht auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung für unnötig gehalten, den von dem Bf. benannten sachverständigen Zeugen zu vernehmen, und hat der Berufung in diesem Punkte nicht stattgegeben.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Bf. im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er hat ergänzend noch die Aufgaben bezeichnet, die Gegenstand seiner Gutachtertätigkeit sind:

Beratungen in bautechnischen Fragen sowie statische Beurteilungen,

Erstattung von Gutachten für Gerichte und Finanzbehörden (insbesondere betreffend Einheitsbewertung),

Schiedsgutachtertätigkeit in Baustreitverfahren usw., Bewertung industrieller Anlagen und Einrichtungen, Senkungen bei Grundstücken, Einwirkung von Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit bzw. von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub usw.), Erdrutschen, Unterfangungen und Unterfahrungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, Modell- und Holzvorratsschäden, Gebäude-, Brand-, Blitz-, Schwamm-, Wasser- und Explosionsschäden.

Diese Tätigkeit setze große praktische Erfahrungen im Bauwesen voraus. Diese Erfahrungen könnten nur durch eine gründliche Ausbildung als Architekt erworben werden. Bei der Ausübung der Gutachtertätigkeit handele es sich um eine Spezialtätigkeit, die sich als Ausfluß des Grundberufs als Architekt BDA darstelle. Durch die Bezeichnung "Architekt mit dem Zusatz "BDA" auf den Briefköpfen werde zu erkennen gegeben, daß es sich um einen freischaffenden Architekten nach den Grundsätzen des BDA handele. Daran werde auch dadurch nichts geändert, daß unterhalb des Namens auf die Sondertätigkeit als Sachverständiger hingewiesen werde.

Er hat ein weiteres unter dem 20. Oktober 1952 erstattetes Gutachten des Professors Spitaler überreicht. Das Gutachten erklärt u. a.: Wenn das Urteil des Finanzgerichts bei der Prüfung des Rechtsmittels ausführe, daß die freiberufliche Tätigkeit eines Architekten vornehmlich die Planung und Beaufsichtigung der von ihm entworfenen Bauten umfasse, während gutachtliche Tätigkeit nur gelegentlich in Betracht komme und sich dann auf die Sachverständigen-Prüfung der Werte von Grundstücken und Bauten beziehe, so hielten diese Ausführungen mit der Entwicklung der Verhältnisse (§ 1 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -) nicht Schritt. Es gebe schon seit Jahren eine große Anzahl von Architekten, die ihren Beruf nicht in der Weise ausübten, daß sie vornehmlich Bauten planen und Bauführungen beaufsichtigen, sondern ganz überwiegend als Gutachter für schwierige technische Fragen des Bauwesens tätig seien. Diese Gruppe könne man auf fast 10 % der hochschulmäßig gebildeten Architekten schätzen. Von einem Immobilienmakler, Baumeister oder Maurer werde man vernünftigerweise immer nur die gutachtliche Beurteilung eines einfachen, häufig vorkommenden Sachverhalts erwarten können. Niemand werde aber so töricht sein, sich in technischen Spezialfragen, deren Beurteilung die Anwendung einer Fülle wissenschaftlicher Erkenntnisse voraussetzt, an einen Maurer oder Baumeister oder Immobilienmakler wenden, weil solche technischen Spezialfragen von diesen Gewerbetreibenden überhaupt nicht beurteilt werden könnten.

Ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer zu H. vom 27. Oktober 1952 sagt u. a. folgendes:

"Für Grundstücksfragen vereidigen sowohl die Industrie- und Handelskammern wie die Handwerkskammern sachverständige Architekten, wobei zu beachten ist, daß es für den Begriff "Architekt" weder eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsausbildung noch einen Bezeichnungsschutz gibt. Die Bezeichnung "Architekt" führen daher sowohl die handwerklich vorgebildeten Baumeister wie die auf Grund Hochschulbesuchs mit oder ohne Abschlußprüfung wissenschaftlich Vorgebildeten. In der Praxis vereidigen aber die Handwerkskammern regelmäßig nur handwerklich vorgebildete Bau- und Handwerksmeister, soweit diese einen Handwerksbetrieb besitzen, als Grundstückssachverständige, während die Industrie- und Handelskammern die freischaffenden, wissenschaftlich vorgebildeten Architekten mit oder ohne Abschlußprüfung einer Hochschule für Grundstücksfragen öffentlich bestellen und vereidigen. Entsprechend dieser unterschiedlichen beruflichen Vorbildung werden auch von den Gerichten und der Privatwirtschaft bei schwierigeren Grundstücksfragen zumeist die von einer Industrie- und Handelskammer vereidigten wissenschaftlich vorgebildeten Architekten mit Gutachten betraut, wie diese nicht selten auch als Obergutachter in Anspruch genommen werden, um ein von einem handwerklichen Architekten erstattetes Gutachten wissenschaftlich zu vertiefen."

Das Gutachten kommt hiernach zu dem Ergebnis, daß die Gutachtertätigkeit der von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Grundstückssachverständigen, die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Vorbildung mit oder ohne Abschlußprüfung einer Hochschule und erst nach mindestens 10 Jahren praktischer Erfahrung vereidigt werden, nicht als Gewerbe anzusehen ist.

Das Präsidium des Bundes der Steuerzahler hat unter dem 11. November 1952 ein Gutachten überreicht, das die Ausführungen von Professor Spitaler u. a. mit folgenden Darlegungen unterstreicht: Es sei ein Unterschied zu machen, ob ein Schätzer nach groben Faustregeln ein einfaches Wohnhaus bzw. die Werkstatt eines Handwerkers zu beurteilen habe (etwa nach dem Kubik-Inhalt des umbauten Raumes), oder ob es sich um ausgedehnte Industrieanlagen handele. Ein Immobilienmakler oder ein Baumeister, der umfassende Industriebetriebe zu begutachten habe, würde sicher in die peinlichste Verlegenheit geraten. Sachverständige Urteile über die baulichen Verhältnisse, Brandschäden und Konstruktionsfehler in den Einrichtungen eines Großkraftwerks, einer modernen automatischen Großmühle oder einer Autofabrik von der Ausdehnung der Opelwerke verlangten ausgedehnte und umfassende Kenntnis eines architektonisch und technisch vorzüglich geschulten Sachverständigen. Schon das Urteil über die Fundamente großer Aggregate schnellaufender Maschinen, die Belastungsfähigkeit freitragender Decken in großen Lagerräumen, die Wirkungen kontinuierlicher Erschütterungen auf das Mauerwerk und vieles andere könnten nur auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis gefällt werden. Die Aufstellung einer komplizierten statischen Berechnung sei ohne wissenschaftliches Rüstzeug überhaupt nicht zu denken.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG gehört die Berufstätigkeit der Architekten zu den freien Berufen. Für die Einreihung einer Tätigkeit in den Kreis der freien Berufe kommt es nicht auf die Berufsbezeichnung, sondern auf die Berufstätigkeit an.

Der Bundesfinanzhof hat in übereinstimmung mit dem Reichsfinanzhof es nicht für angängig erklärt, der Aufzählung der freien Berufe im § 18 a. a. O. einen allgemeinen Grundsatz zu entnehmen und alle Berufe, die unter den so gewonnenen allgemeinen Grundsatz fallen würden, als freiberufliche anzusehen (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs IV 131/51 U vom 27. März 1952, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 170, Slg. Bd. 56 S. 439).

Nach den Ausführungen des Gutachtens des Professors Spitaler vom 20. Oktober 1952 ist die Entwicklung der Verhältnisse dahin gegangen, daß es schon seit Jahren eine Anzahl von Architekten gibt, die ihren Beruf nicht in der Weise ausüben, daß sie vornehmlich Bauten planen und Bauführungen beaufsichtigen, sondern ganz überwiegend als Gutachter für schwierige technische Fragen des Bauwesens tätig sind. Das Gutachten schätzt, daß fast 10 % der hochschulmäßig gebildeten Architekten überwiegend als technische Experten tätig sind. Der Senat läßt es dahingestellt bleiben, ob bei dem gegenwärtigen Stande der Entwicklung die gutachtliche Tätigkeit eine für Architekten typische Berufstätigkeit geworden ist. Es ist jetzt die Frage zu prüfen, ob die gutachtliche Tätigkeit eine der Tätigkeit des Architekten ähnliche oder eine wissenschaftliche Tätigkeit sein kann.

Der Bf. hat sechs bis sieben Semester an einer Hochschule studiert, besitzt jedoch keine abgeschlossene Hochschulbildung. Er ist Mitglied des BTE, der nach seiner Einlassung in der ganzen Bundesrepublik nur über 85 Mitglieder verfügt. Der Bf. ist weiterhin Mitglied des BDA. In dem Gutachten des Präsidiums des Bundes der Steuerzahler wird hierzu ausgeführt, daß diese Organisation an die Aufnahme eines Mitglieds einen strengen Maßstab anlegt. Weil der Titel des Architekten nicht geschützt sei, prüfe der BDA mit großer Gründlichkeit, ob er einen Bewerber als Architekten anerkennt. Auf Grund der Aufnahme in die Organisation dürfe sich der Architekt als "Mitglied des BDA" bezeichnen.

Wie die dem Senat vorgelegten Gutachten zutreffend ausführen, muß ein Unterschied gemacht werden zwischen einem Gutachter, der auf der Grundlage von Disziplinen, die an Hochschulen gelehrt werden, und nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten eine qualifizierte Tätigkeit ausübt, die der Lösung schwieriger Streitfragen dient, und solchen Gutachtern, die - wie z. B. die Immobilienmakler und Baumeister - bei ihrer Tätigkeit an ihre Marktkenntnisse oder an ihre gewerblichen und handwerklichen Erfahrungen anknüpfen. Soweit in dem nicht veröffentlichten Urteil des Reichsfinanzhofs VI 163/44 vom 18. Oktober 1944 eine andere Rechtsauffassung vertreten sein sollte, vermag ihr der erkennende Senat nicht zu folgen. Hiernach kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß die gutachtliche Tätigkeit des Bf., die auf den gleichen Grundlagen der für einen Architekten typischen Tätigkeit liegt, eine der Tätigkeit eines Architekten ähnliche Tätigkeit darstellt.

Der Bf. gehört aber auch deshalb zu den freien Berufen, weil seine Tätigkeit wissenschaftlicher Art ist.

Mit der Frage der wissenschaftlichen Tätigkeit hat sich das Urteil des erkennenden Senats IV 73/52 U vom 30. April 1952 (BStBl. III S. 165, Slg. Bd. 56 S. 425) befaßt. Es betraf die Lehrtätigkeit eines Steueramtmanns an einer Volkshochschule. Nach den Grundsätzen dieses Urteils, an denen der Senat festhält, verlangt der Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit eine hochstehende besonders qualifizierte Tätigkeit. Der Begriff der Wissenschaft ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in besonderem Masse mit den Disziplinen verbunden, die an den Hochschulen gelehrt werden. Eine wissenschaftliche Tätigkeit kann daher nur dann anerkannt werden, wenn für ihre Ausübung wissenschaftliche Kenntnisse im Sinne dieser Betrachtungsweise Voraussetzungen sind. Es muß eine schwierige Aufgabe nach wissenschaftlichen Grundsätzen, d. h. nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versucht werden. Das Urteil erkennt auch die Erstattung von Gutachten und ähnlichen Tätigkeiten als wissenschaftliche Tätigkeit an, und zwar auch Gutachten, die konkrete praktische Streitfälle erledigen, z. B. Gutachten zu sanitären Maßnahmen sowie Entscheidungen über schwierige Streitfragen. Immer ist es aber erforderlich, daß die Objektivität der Stellungnahme gesichert ist.

Würde der Bf. eine abgeschlossene Hochschulbildung haben, so würde die Vermutung dafür sprechen, daß die auf der Grundlage seiner Hochschulbildung ausgeübte gutachtliche Tätigkeit eine wissenschaftliche ist. Eine solche Vermutung ist jedoch im Streitfalle deswegen nicht gegeben, weil der Bf. zwar sechs bis sieben Semester an einer Hochschule studiert, jedoch eine Abschlußprüfung nicht abgelegt hat. In Fällen dieser Art muß im einzelnen geprüft werden, ob die Tätigkeit wissenschaftlicher Art ist. Auf Grund des von den Vorbehörden festgestellten Sachverhalts und der glaubhaften Einlassung des Bf. trägt der Senat keine Bedenken, das Vorliegen einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu bejahen. Für sie sprechen nicht nur der längere Besuch einer Hochschule und die frühere Tätigkeit des Bf., sondern auch die Art der ihm gestellten Aufgaben. Die diese Schlußfolgerung tragenden tatsächlichen Ausführungen des Bf. und der von ihm vorgelegten gutachtlichen äußerungen sind von den Vorbehörden nicht bestritten worden. Sie stehen auch nicht im Widerspruch zu dem sonstigen Akteninhalt.

Da die Vorentscheidung die Rechtslage verkannt hat, muß sie aufgehoben werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407866

BStBl III 1954, 147

BFHE 1954, 618

BFHE 58, 618

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