Leitsatz (amtlich)

Bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfange kann der buchmäßige Nachweis gemäß § 14 UStDB noch nachträglich erbracht werden?

 

Normenkette

UStDB § 14 Abs. 3; 2-UStDV 2

 

Tatbestand

Der Bf. betreibt ein Stahl- und Maschinenbauunternehmen nebst Reparaturwerkstätte sowie Handel mit ölen, Formeisen, Stahltoren, Tanks und dergleichen. Er hat in seinen Umsatzsteuer-Erklärungen für die Jahre 1951 bis 1955 nur Umsätze zur Besteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz angegeben und ist dementsprechend vom Finanzamt zur Umsatzsteuer herangezogen worden. Bei einer im Oktober 1957 durchgeführten Betriebsprüfung ergab sich, daß der Bf. hinsichtlich der Handelsumsätze Steuerfreiheit nach § 4 Ziff. 4 UStG bzw. den ermäßigten Steuersatz des § 7 Abs. 3 UStG hätte beanspruchen können, wenn er die Voraussetzungen dieser Vorschriften buchmäßig nachgewiesen hätte. Tatsächlich hatte der Bf. den Buchnachweis nicht erbracht. Das Finanzamt lehnte seinen Antrag, den buchmäßigen Nachweis nachträglich erbringen zu dürfen und ihm auf dem Wege über § 222 Abs. 1 Ziff. 2 AO die Großhandelsvergünstigungen zu gewähren, ab.

Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Im Rechtsbeschwerdeverfahren wiederholt der Bf. im wesentlichen seine bisher schon vorgetragene Auffassung, der in den §§ 4 Ziff. 4 und 7 Abs. 3 UStG vorgeschriebene buchmäßige Nachweis müsse, da weder das UStG noch die UStDB das Gegenteil anordneten, auch noch nachträglich geführt werden dürfen. Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen des Reichsfinanzhofs, die einen anderen Standpunkt einnähmen, seien nach seinem Dafürhalten als überholt anzusehen. Die Verwaltung lasse seit 1953 entgegen ihrer früheren übung unter bestimmten Voraussetzungen auch die nachträgliche Gewährung eines erleichterten Buchnachweises zu. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Einkommensteuer-Senats, nach der die in materiell-rechtlicher Weise mangelhaft geführte Buchhaltung noch nachträglich in Ordnung gebracht werden könne, müsse auch bei der Umsatzsteuer die Nachbringung des Buchnachweises möglich sein. Das sei auch aus dem in einer ähnlichen Sache ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs V 105/52 S vom 22. Juli 1954 (BStBl 1954 III S. 274, Slg. Bd. 59 S. 173) zu folgern.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben. Die Ausführungen des Finanzgerichts lassen weder einen Rechtsirrtum noch einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten oder gegen die Denkgesetze erkennen. Der buchmäßige Nachweis der sachlichen Voraussetzungen der Steuervergünstigungen gemäß §§ 4 Ziff. 4 und 7 Abs. 3 UStG ist selbst eine unerläßliche, materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Vorschriften (Urteil des Bundesfinanzhofs V 172/53 U vom 12. August 1954, BStBl 1954 III S. 294, Slg. Bd. 59 S. 224). Nach § 14 Abs. 3 UStDB müssen die nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Hieraus folgt, daß die erforderlichen Aufzeichnungen laufend vorgenommen werden müssen und daß der Buchnachweis mindestens in seinen Grundlagen unmittelbar nach der Ausführung des Umsatzes gegeben sein muß. Das schließt nicht aus, daß einzelne Merkmale des Buchnachweises, die irrtümlich oder auch unrichtig in der Buchführung angegeben waren oder fehlten, berichtigt oder ergänzt werden können, sofern dadurch der wirkliche Sachverhalt hergestellt wird. Insoweit besteht übereinstimmung mit der zur Einkommensteuer ergangenen Rechtsprechung. Der besondere Zweck des Buchnachweises bei der Umsatzsteuer, nämlich den Steuerbehörden die Nachprüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen vorliegen, zu ermöglichen und zu erleichtern, setzt aber voraus, daß etwaige Berichtigungen oder Nachbuchungen größeren Umfanges oder von maßgeblicher Bedeutung vor einer Betriebsprüfung oder Umsatzprüfung gemacht sein müssen. Ein völlig unzulänglicher oder - wie im Streitfalle - gar fehlender Nachweis kann nach dem Beginn einer finanzamtlichen Prüfung nicht zu einem ausreichenden Buchnachweis im Sinne der genannten Vorschriften gemacht werden. Denn der Prüfer soll nach dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 UStDB bei Beginn seiner Prüfung einen eindeutigen und leicht nachprüfbaren Nachweis über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorfinden. Wenn Prüfer gelegentlich gestatten, kleinere Mängel noch im Laufe der Betriebsprüfung zu beseitigen oder die Finanzämter unter bestimmten Voraussetzungen zur Vermeidung von Härten im Billigkeitswege für zurückliegende Zeiträume einen erleichterten Buchnachweis zulassen, so kann hieraus ein vor den Steuergerichten verfolgbarer Rechtsanspruch auf Anerkennung eines erst nach Durchführung der Prüfung erstellten Buchnachweises nicht hergeleitet werden. Aus dem vom Bf. angezogenen Urteil des Senats V 105/52 S vom 22. Juli 1954 (BStBl 1954 III S. 274, Slg. Bd. 59 S. 173) ist ein hiervon abweichender Standpunkt nicht ersichtlich.

Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1962, 265

BFHE 1962, 717

BFHE 74, 717

StRK, UStG:1/1 R 208

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