Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichterhebung der Kosten wegen „unrichtiger Sachbehandlung”

 

Leitsatz (redaktionell)

Liegt einer erstinstanzlichen Entscheidung lediglich eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde, begründet dies keine Nichterhebung der Kosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG wegen „unrichtiger Sachbehandlung”.

 

Normenkette

GKG 1975 § 8 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 23.10.1986; Aktenzeichen 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84)

BVerfG (Beschluss vom 23.10.1986; Aktenzeichen 2 BvL 7/84)

 

Gründe

Nachdem die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) mit Zustimmung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt) ihre Klage wegen Kirchgeldes 1979 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen. Damit ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts vom 24. Juli 1981 gleichzeitig hinfällig geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 2 FGO.

Der Antrag der Klägerin auf Nichterhebung jeglicher Kosten ist unbegründet. Nach § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes werden Kosten und bestimmte Auslagen nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn einer erstinstanzlichen Entscheidung lediglich eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde liegt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1934946

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