Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtskostengesetz; unrichtige Sachbehandlung

 

Leitsatz (NV)

Legt der Steuerpflichtige vorsorglich Revision ein, weil das FA vor Ablauf der Revisionsfrist noch nicht über eine gütliche Einigung entschieden hat, sind Kosten zu erheben.

 

Normenkette

GKG § 8 Abs. 1

 

Gründe

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat ihre am 6. November 1995 eingelegte Revision mit Schriftsatz vom 23. November 1995 zurückgenommen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), der ein Absehen von der Kostenerhebung erlaubt, setzt voraus, daß Gericht oder ggf. Behörde gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen haben und dies offen zutage tritt oder wenn Gericht oder Behörde ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1985 III E 3--4/85, BFH/NV 1986, 352; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 8 GKG Rdnr. 5 m. w. N.). Die Tatsache, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) bis zum Ablauf der Revisionsfrist offensichtlich noch nicht über eine gütliche Einigung entschieden hat und aus diesem Grund vorsorglich Revision eingelegt werden mußte, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, daß sie seinerzeit in (unverschuldeter) Unkenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse die Revision eingelegt habe (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424518

BFH/NV 1996, 496

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