Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine grundsätzliche Bedeutung von Fragen zum Vorsteuerabzug bei Zwischenvermietung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Beurteilung, ob Vorsteuerbeträge aufgrund einer Gebäudeerrichtung vom Abzug ausgeschlossen sind (§ 15 Abs. 2 UStG), richtet sich nach den jeweiligen Verwendungsleistungen - d. h. den einzelnen Mietverhältnissen über die Räume (BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468). Die Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zulassung der Revision zur Klärung der Frage, ob der Vermieter das Gebäude ,,für sein Unternehmen" (§ 15 Abs. 1 UStG) angeschafft hat, scheidet mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage aus.

2. Bei einer sog. Gesamtoption zur Steuerpflicht aller Vermietungsumsätze eines Gebäudes ist § 42 AO 1977 für jede einzelne Zwischenvermietungsleistung zu prüfen. Auch diese Frage ist bereits geklärt (BFHE 152, 170, BStBl II 1988, 387).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42; UStG 1967 § 15 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dargelegte Rechtsfrage, ob bei einem zum Teil unternehmerisch, zum Teil nicht-unternehmerisch genutzten Gebäude eine Gesamtoption gemäß § 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 i. d. F. durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I, 1523) zulässig ist, führt nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Zulassung der Revision. Die Fragen - soweit im Streitfall entscheidungserheblich - sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits entschieden.

Der Kläger hatte in den Streitjahren 1982 und 1983 ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer Büroetage, vier Wohnungen, zwei Garagen und einem Kfz-Prüfstand errichtet und das Gesamtobjekt unter Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze an einen sog. Zwischenmieter vermietet. Den im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung geltend gemachten Vorsteuerabzug versagten der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) und das Finanzgericht (FG) unter Berufung auf § 42 der Abgabenordnung (AO 1977), soweit er (anteilig) die vier Wohnungen betraf. Das FG vertrat unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 26. November 1987 V R 29/83 (BFHE 152, 170, BStBl II 1988, 387) und vom 20. Juli 1988 X R 6/80 (BFHE 154, 252, BStBl II 1988, 915) die Auffassung, bei mehreren Vermietungsumsätzen, die auf einer einzigen Vereinbarung beruhten, sei die Anwendung des § 42 AO 1977 für jeden einzelnen Vermietungsumsatz gesondert zu prüfen.

Insoweit besteht keine Notwendigkeit nach weiterer Klärung der angeschnittenen Frage. Wie der Senat insbesondere in einem weiteren Urteil vom 12. November 1987 V R 141/83 (BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468, unter II.b) ausgeführt hat, kommt es für die (auch im vorliegenden Fall) maßgebliche Frage im Rahmen des § 15 Abs. 2 UStG 1967/1980, die auf die Verwendung einer bezogenen Leistung durch Leistungsverhältnisse (hier: Vermietung) abstellt, nicht auf die Frage an, ob ein Gebäude einheitlich ,,für das Unternehmen" und nicht auch teilweise für nichtunternehmerische Zwecke angeschafft worden ist; diese Frage gehört zum hier nicht einschlägigen Bereich des § 15 Abs. 1 UStG 1967/1980. Die Beurteilung, ob mit Herstellungskosten für ein Gebäude in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen sind, weil eine Verwendung des Gebäudes zur Ausführung steuerfreier Umsätze (Vermietung) erfolgt, kann nach der vorbezeichneten Entscheidung jeweils nur bezüglich der einzelnen, hier nebeneinander durchgeführten Verwendungsleistungen, d. h. der einzelnen Mietverhältnisse über die vorhandenen Räume, nach den Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Buchst. a und des § 9 UStG 1967 getroffen werden.

Die vom Kläger weiter angesprochene Frage, wie sich bei sog. Zwischenvermietung von Räumen, die Wohnzwecken dienen, und Räumen, die anderen Zwecken dienen, die Anwendung des § 42 AO 1977 auf die Zwischenvermietung der Wohnräume auf die sog. Gesamtoption zur Steuerpflicht aller Vermietungsumsätze auswirkt, ist ebenfalls nicht mehr klärungsbedürftig. Wie bereits wiedergegeben, hat sich das FG zutreffend auf das Urteil des Senats in BFHE 152, 170, BStBl II 1988, 387 bezogen. Nach diesem Urteil ist § 42 AO 1977 für jeden Vermietungsumsatz gesondert zu prüfen.

Auch im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Anwendung des § 42 AO 1977 bei Zwischenmietverhältnissen mißt der Senat der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung bei. Soweit der Kläger Klärungsbedarf darin sieht, daß der BFH bislang sich nur mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Gesetzgeber bei Änderung des § 9 UStG 1980 durch das 2. HStruktG die vor der Gesetzesänderung bestehenden Zwischenvermietungen toleriert habe, nicht aber mit der Frage, ob danach die Gestaltungen in den gesetzgeberischen Willen aufgenommen worden seien, ergibt sich daraus kein Zulassungsgrund. Der Streitfall betrifft Gebäudeerrichtung und -vermietung durch den Kläger in den Jahren 1982 und 1983. Der Senat hat mit Urteil vom 17. Mai 1984 V R 118/82 (BFHE 141, 339, BStBl II 1984, 678) und im Beschluß vom 4. August 1987 V B 16/87 (BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756) ausgeführt, weder § 9 noch § 27 Abs. 5 UStG 1980 i. d. F. des 2. HStruktG ließen erkennen, daß sämtliche Zwischenvermietungen bis zum 1. Januar 1985 toleriert werden sollten (vgl. auch BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 V R 154/83, BFHE 152, 161, BStBl II 1988, 508).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416976

BFH/NV 1991, 200

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