Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein weiterer Abzug von Vorsorgeaufwendungen im VZ 1997

 

Leitsatz (NV)

Das BVerfG hat zwar mit Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, DStR 2008, 604, entschieden, dass § 10 Abs. 3 EStG eine hinreichende steuerliche Entlastung nicht gewährleiste (unter D.IV.2.c) der Gründe); das BVerfG hat aber unter E.II. der Gründe die bis zum 31. Dezember 2009 befristete Fortgeltung der angegriffenen Normen angeordnet, so dass im Streitjahr kein weiterer Abzug von Vorsorgeaufwendungen in Betracht kommt.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 06.03.2003; Aktenzeichen 9 K 2173/00)

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Senat hält nach nochmaliger Beratung an der im Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2008 dargelegten Begründung fest. Aus E. II des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06 (BFH/NV 2008, Beilage 3, Seite 228, 240) geht eindeutig hervor, dass die Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2009 angeordnet wird und dass die Fortgeltung auch von den Verwaltungsbehörden und den Gerichten zu beachten ist. Eine erneute Vorlage an das BVerfG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2108008

BFH/NV 2009, 382

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