Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abhilfebeschluß bei offensichtlich unzulässiger Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Bei einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde ist ein Beschluß des FG über die Nichtabhilfe nicht erforderlich (Anschluß an Beschluß des BVerwG vom 23. November 1962 IV B 124/62, NJW 1963, 554).

 

Normenkette

FGO § 5 Abs. 3, § 130 Abs. 1

 

Gründe

...

Das FG hat zwar keinen förmlichen Beschluß über die Nichtabhilfe der Beschwerde erlassen. Der erkennende Senat wird dadurch jedoch nicht an der Entscheidung über die Beschwerde gehindert. Ausnahmsweise kann auf eine Abhilfeentscheidung verzichtet werden, wenn eine Abhilfe unter keinen Umständen in Betracht kommt. Dies ist etwa bei einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde der Fall (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1962 IV B 124/62, Neue Juristische Wochenschrift 1963, 554 und BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1989 VIII B 63/89, BFH/NV 1990, 582). In einem solchen Fall, wie der mangelnden Postulationsfähigkeit des Klägers, erscheint es dem Senat nicht gerechtfertigt, die Entscheidung über die Beschwerde dadurch hinauszuzögern, daß das FG erneut mit der Angelegenheit allein zu dem Zweck befaßt wird, eine förmliche Entscheidung herbeizuführen, die keinen anderen Inhalt als die Nichtabhilfe haben kann (s. auch BFH-Beschluß vom 3. Mai 1984 VII B 84/83, BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562). Der Senat weicht damit nicht von seinem Beschluß vom 25. September 1967 IV B 33/66 (BFHE 90, 103, BStBl III 1967, 788) ab, denn in diesem Fall war die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423712

BFH/NV 1997, 250

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