Entscheidungsstichwort (Thema)

Bescheidsänderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (NV)

Der Begriff des groben Verschuldens i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 kann generell als hinreichend geklärt angesehen werden.

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Der einzige Zulassungsgrund, auf den die Beschwerde gestützt ist, liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung: Der Begriff des groben Verschuldens i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ist generell geklärt, desgleichen die Anforderungen, die in diesem Zusammenhang an den Steuerpflichtigen zu stellen sind (vgl. v. Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 173 AO Rz. 85 ff.; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 173 AO Rz. 31 ff.; Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. Juli 1996 I R 62/95, BFHE 181, 252, BStBl II 1997, 115, jeweils m. w. N.). Das gilt prinzipiell auch für die hier entscheidende Frage, wie das Übersehen einer im amtlichen Steuererklärungsvordruck ausdrücklich gestellten Frage zu gewichten ist (vgl. z. B. BFH- Urteile vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; vom 4. Februar 1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641, und vom 9. Oktober 1992 III R 72/91, BFH/NV 1994, 217; speziell zum Berlin-Darlehen: Urteil vom 29. Juni 1984 VI R 181/80, BFHE 141, 232, BStBl II 1984, 693). -- Selbst wenn insoweit noch Klärungsbedarf bestünde, fehlte es im Streitfall an der Klärungsfähigkeit (s. dazu allgemein: Gräber, Kommentar zur FGO, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 10 ff., 59 und die dort. Nachw.). Die Beschwerdeschrift läßt offen, inwiefern die fehlende Sachkunde der Kläger und Beschwerdeführer, auch soweit sprachlich bedingt, für die unterlassene Erklärung ursächlich war, d. h. weder beim Eingehen der Darlehensverbindlichkeit (und der hierbei üblichen Information über die damit verbundene Steuervergünstigung) noch beim Ausfüllen des Er klärungsvordrucks im übrigen behoben wurde.

Im übrigen ergeht der Beschluß ohne Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 827

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