Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Revision bei nicht genügender Begründung

 

Leitsatz (NV)

Eine Revisionsbegründung, die nur die Ablehnung der Vorentscheidung ausdrückt, ohne den Revisionsangriff zu konkretisieren, genügt nicht den revisionsrechtlichen Anforderungen. Eine derart begründete Revision ist unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) wandte auf die Umsätze (1987 bis 1991) der von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gefertigten und vertriebenen Sammlerpuppen den regelmäßigen Umsatzsteuersatz an (Steuerbescheide vom 11. Juni 1993, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 1995). Die Klage, mit der die Klägerin die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes mit Nr. 47 (ab 1988: Nr. 53 Buchstabe c) der Anlage in Verbindung mit Tarifnummer 99.03 (ab 1988: Tarifposition 9703) für "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst" begehrte, wurde vom Finanzgericht (FG) im wesentlichen abgewiesen.

Gegen dieses in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 1246 veröffentlichte Urteil richtet sich die Revision, mit der die Klägerin der die Vorentscheidung tragenden Auffassung widerspricht, daß die von ihr hergestellten Puppen nach ihrer äußeren Gestaltung industriell oder handwerklich erzeugten Gegenständen ähnelten (Vorschrift 3 zu Kapitel 99 bzw. Anmerkung 3 zu Kapitel 97) und zu solchen (steuerlich nicht begünstigten) Erzeugnissen in einem zumindest potentiellen Wettbewerb stünden. Die Sammlerpuppen besäßen, objektiv erkennbar, ein anderes -- künstlerisches -- Niveau (eigene "Puppenlinie").

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dem Klagebegehren entsprechend zu ändern.

Das FA beantragt, die Revision zurückzu weisen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an sich statthafte Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Unzu lässigkeit des Rechtsmittels bereits daraus ergibt, daß die verletzte Rechtsnorm nicht bezeichnet ist (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Auch wenn davon ausgegangen wird, daß die Klägerin eine Verletzung der hier mittelbar maßgebenden Zolltarifvorschriften rügen will, wäre dem Begründungserfordernis nicht genügt. Zu ihm gehört auch die Angabe, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art die Vor entscheidung unrichtig erscheinen lassen, wobei durch eine wenigstens kurze Auseinandersetzung mit dem finanzgerichtlichen Urteil deutlich werden muß, daß der Revisionskläger anhand der Entscheidungsgründe sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 120 Anm. 32, m. w. N.; zur Revisionsbegründung in Zolltarifsachen etwa Senat, Beschluß vom 2. Juni 1992 VII R 63/91, BFH/NV 1993, 70). Hieran fehlt es. Das FG hat, ausgehend von der von ihm angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum zolltariflichen Begriff "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst", ausführlich begründet, aus welchen Erwägungen die Sammlerpuppen ungeachtet eines künstlerischen Wertes nicht in die Zolltarifposition 99.03 (jetzt 9703) eingereiht werden können, und dabei besonders herausgestellt, daß die Puppen trotz ihrer Besonderheiten (individuelle Gesichtsmodellierung) nach dem Gesamterscheinungsbild mit "ähnlichen" industriell oder handwerklich gefertigten Puppen konkurrierten, d. h., wie zu folgern ist, mit nicht begünstigten Erzeugnissen der Zolltarif position 97.02 (jetzt 9502). Die Klägerin hat demgegenüber nur ihre abweichende Auffassung -- über den künstlerischen Charakter der Puppen -- wiederholt. Dieses Vorbringen, das nur die Ablehnung der Vorentscheidung ausdrückt, ohne den Revisionsangriff zu konkretisieren, reicht als Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht aus und verfehlt somit die Anforderung an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422126

BFH/NV 1997, 594

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