Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH; Erfolgsaussicht bei Ablauf der Revisionsfrist

 

Leitsatz (NV)

Ein PKH-Antrag kann auch bei Ablauf der Revisionsfrist Erfolg haben, sofern der Beteiligte innerhalb der maßgeblichen Frist den Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. §117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Beifügung der entsprechenden Belege vorgelegt hat.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 4

 

Gründe

Gemäß §142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Erfolgsaussicht der von den Antragstellern beabsichtigten Revision steht nicht entgegen, daß die Frist für deren Einlegung bereits abgelaufen ist. Insoweit kann gemäß §56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen.

Wiedereinsetzung setzt aber voraus, daß der Beteiligte innerhalb der maßgeblichen Rechtsmittelfrist den Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß §117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Beifügung der entsprechenden Belege vorlegt (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. Senatsbeschluß vom 29. Juli 1996 XI S 34/96, BFH/NV 1997, 146).

Im Streitfall haben die Antragsteller die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verspätet vorgelegt. Die Rechtsmittelfrist lief am 9. Januar 1998 ab, die Erklärungen gingen erst am 10. Februar 1998 bei Gericht ein. Bereits aus diesem Grund kommt die Gewährung von PKH nicht in Betracht.

Im übrigen ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aber auch nicht erfolgversprechend. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Fall einer zulassungsfreien Revision ist nicht gegeben. Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist nicht erhoben worden (vgl. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§142 FGO i. V. m. §118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; §1 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. §11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67249

BFH/NV 1998, 1000

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