Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Zur Rüge des unterbliebenen Ausschlusses der Öffentlichkeit; zur Haushaltsgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern
Leitsatz (NV)
1. Die Rüge des unterbliebenen Ausschlusses der Öffentlichkeit als Verfahrensfehler ist nicht schlüssig dargelegt worden, wenn ein (auch konkludenter) Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit dem Protokoll über die mündliche Verhandlung nicht zu entnehmen. Des Weiteren ist vorzutragen, warum die Rüge nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG angebracht wurde bzw. weshalb dies nicht möglich war.
2. Der BFH hat sich im Rahmen der Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen zur Frage einer bestehenden Haushaltsgemeinschaftzwischen Eltern und ihren Kindern bereits geäußert, so dass kein grundsätzlicher Klärungsbedarf (mehr) besteht.
Normenkette
FGO § 52 Abs. 1-2; GVG § 171b; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 2
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 07.07.2004; Aktenzeichen 5 K 47/03) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen ist die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben.
1. Die Rüge des unterbliebenen Ausschlusses der Öffentlichkeit (§ 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes bzw. § 52 Abs. 2 FGO) als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt worden. Zum einen ist ein solcher (auch konkludenter) Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2004, in der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rechtskundig vertreten waren, nicht zu entnehmen; auch wurde eine entsprechende Protokollberichtigung nach § 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht beantragt. Des Weiteren tragen die Kläger nicht vor, warum die Rüge nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) angebracht wurde bzw. weshalb dies nicht möglich war (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 1995 V R 28/94, BFH/NV 1995, 893; vom 4. Juni 1996 IV R 20/95, BFH/NV 1996, 914; vom 10. Dezember 1997 IX R 54/97, BFH/NV 1998, 719).
2. Es bleibt dahingestellt, ob die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hinreichend dargelegt haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366; vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).
Jedenfalls ist das FG nach seinen mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) von einer Haushaltgemeinschaft zwischen den Klägern und ihren Söhnen ausgegangen. Zu diesem Thema hat sich der BFH bereits geäußert, so dass kein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38; Beschluss vom 16. Januar 2003 IX B 172/02, BFHE 201, 254, BStBl II 2003, 301, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1293394 |
BFH/NV 2005, 350 |