Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung durch das FG; keine Gebührenfreiheit bei dennoch eingelegter Beschwerde

 

Normenkette

GKG § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3, § 68 Abs. 3, § 25 Abs. 4

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Beschluss vom 13.06.2005; Aktenzeichen 4 Ko 1585/05)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Aus § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 (früher § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3) des Gerichtskostengesetzes (GKG) folgt, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht an den Bundesfinanzhof (BFH), einen obersten Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes), nicht stattfindet (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. Juni 1995 VII B 95/95, BFH/NV 1996, 60, und vom 25. Januar 2000 VII B 301/99, BFH/NV 2000, 869, m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Die Gebührenfreiheit des Verfahrens über die Beschwerde in Streitwertsachen (§ 68 Abs. 3, früher § 25 Abs. 4 GKG) gilt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BFH für unstatthafte Beschwerden nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1996 VII B 275/95, BFH/NV 1996, 701, und in BFH/NV 2000, 869).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1444165

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