Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestanforderungen an den Inhalt einer Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen einen Beschluß des Finanzgerichts ist nur zulässig, wenn sie das Begehren des Beschwerdeführers erkennen läßt und eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht wird.

 

Normenkette

FGO § 128 ff.

 

Gründe

...

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die für die Beschwerde maßgebenden Verfahrensvorschriften der §§ 128 ff. der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthalten keine ausdrückliche Regelungen über den notwendigen Inhalt einer Beschwerde. Dementsprechend geht der BFH davon aus, daß die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (Beschlüsse vom 21. Januar 1986 VII B 87/85, BFH/NV 1986, 541; vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238). Gleichwohl sind an den Inhalt der Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen. Dazu gehört, daß die Beschwerdeschrift -- wie jede Rechtsmittelschrift -- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen läßt (Beschluß in BFH/NV 1995, 238 m. w. N.) und zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht wird (BFH-Beschluß vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621). Eine Beschwer durch einen Beschluß über die Feststellung der Wirkung eines Gerichtsbescheids als Urteil ist z. B. dann geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines solchen Beschlusses nicht vorgelegen haben, weil die Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung unwirksam war. Im Streitfall ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, inwieweit die Kläger den Beschluß des FG vom 16. Juni 1995 angreifen. Die Beschwerde ist deshalb zu verwerfen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 419

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