Leitsatz (amtlich)

Im ersten Rechtszug des Armenrechtsverfahrens ist keine Kostenentscheidung zu treffen. Auch im Beschwerdeverfahren entfällt die Kostenentscheidung, wenn der Beschwerdeführer Erfolg hat.

 

Normenkette

FGO § 135 Abs. 1-2, § 142; ZPO § 91 ff.

 

Tatbestand

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das FG den Beschluß vom 6. Februar 1969, in dem dem Kläger und Beschwerdeführer (Steuerpflichtiger) das Armenrecht versagt wurde, wieder aufgehoben, dem Kläger aber die Kosten des Armenrechtsverfahrens auferlegt. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die prozessuale Kostenpflicht kann nur im Rahmen eines Prozeßrechtsverhältnisses entstehen (§ 135 Abs. 1 FGO), es sei denn, daß sie durch ausdrückliche Vorschriften begründet wird (so z. B. in §§ 89 Abs. 1, 101 Abs. 1, 380 Abs. 1, 390 Abs. 1, 409 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren über ein Armenrechtsgesuch ist kein Prozeß (vgl. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, Anm. 5 zu § 91 ZPO unter „Armenrecht”). In § 142 FGO, §§ 91 ff. ZPO fehlt eine entsprechende Kostenvorschrift. Für eine sinngemäße Anwendung der §§ 135 Abs. 1, 137 FGO ist kein Raum (vgl. auch Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. erg. Auflage, § 118 a, Anm. III, 1).

Der Beschluß des FG vom 13. März 1969 war daher im Umfang des Beschwerdeantrags aufzuheben.

Auch im nicht kontradiktorischen Beschwerdeverfahren gibt es keine Kostenpflicht, es sei denn, daß der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 135 Abs. 2 FGO). Daher unterbleibt auch hier eine Verurteilung in die Kosten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557376

BStBl II 1969, 593

BFHE 1969, 257

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge