Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmißbräuchliches Richterablehnungsgesuch

 

Leitsatz (NV)

Die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers, die lediglich darauf gestützt wird, der Spruchkörper habe einem Ablehnungsgesuch gegen den Berichterstatter nicht stattgegeben, ist rechtsmißbräuchlich.

 

Normenkette

FGO § 51; ZPO § 42 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Das Finanzgericht (FG) ist in dem angefochtenen Beschluß zu Recht davon ausgegangen, daß die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers rechtsmißbräuchlich war. Die Ablehnung eines Spruchkörpers kann nicht darauf gestützt werden, daß dieser eine vorangegangene Entscheidung (hier die Entscheidung über das Gesuch, Richter am FG X wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen) getroffen hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. November 1990 VII B 32/90, BFH/NV 1991, 755, m. w. N.). Das FG hat deshalb zu Recht die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers als rechtsmißbräuchlich behandelt.

Wie der BFH bereits in dem vom FG zitierten Urteil vom 13. Februar 1986 VIII S 22/85 (BFH/NV 1988, 779) ausgeführt hat, bedarf es bei einer derartigen Ablehnung des gesamten Spruchkörpers keiner dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter.

Nach ständiger Rechtsprechung waren die abgelehnten Richter auch nicht gehindert, an der Entscheidung über das unzulässige Ablehnungsgesuch mitzuwirken (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1; BFH-Beschluß vom 17. Juli 1974 VIII B 29/74, BFHE 112, 457, BStBl II 1974, 638; BFH in BFH/NV 1988, 779, und in BFH/NV 1991, 755).

Nicht nachvollziehen kann der Senat den Vortrag der Antragstellerin, das FG habe sich mit ihren Ablehnungsgründen auseinandergesetzt, woraus zwingend folge, daß es sich keinesfalls um einen unzulässigen Ablehnungsantrag handele. Das FG hat sich nicht mit den Ablehnungsgründen der Antragstellerin auseinandergesetzt, sondern zu Recht gemeint, die Antragstellerin habe keine ,,ernstlichen Befangenheitsgründe in der Person des einzelnen Richters" genannt. Ausschließlicher Ablehnungsgrund sei der Senatsbeschluß vom 12. Juli 1991, mit dem dem Ablehnungsgesuch gegen den Berichterstatter nicht stattgegeben worden sei. Diesen Ausführungen des FG ist zuzustimmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423092

BFH/NV 1992, 674

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