Entscheidungsstichwort (Thema)

Genehmigtes höheres Gesamtgewicht für KraftSt für Nutzfahrzeuge maßgebend

 

Leitsatz (NV)

Es ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig, daß ein genehmigtes höheres zulässiges Gesamtgewicht kraftfahrzeugsteuerrechtlich selbst dann maßgebend ist, wenn es versehentlich nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen wurde.

 

Normenkette

KraftStG 1979 § 8 Nr. 2; StVZO § 18 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 70 Abs. 3a S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde als Halterin einer Sattelzugmaschine von dem beklagten Finanzamt (FA) höher zur Kraftfahrzeugsteuer veranlagt, nachdem das FA erfahren hatte, daß die zuständige Verkehrsbehörde für das Fahrzeug ein höheres zulässiges Gesamtgewicht genehmigt hatte, das jedoch - zunächst - nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen wurde. Die Klage gegen die Höherbesteuerung nach dem genehmigten zulässigen Gesamtgewicht, mit der die Klägerin sich auf die Nichtausnutzung dieses Gewichts und die fehlende Eintragung in den Fahrzeugpapieren berief, wurde unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 17. Oktober 1989 VII R 58/87 (BFHE 158, 466, BStBl II 1990, 249) abgewiesen.

Mit der Beschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erreichen. Sie trägt vor, höchstrichterlich sei nicht entschieden, ob die höhere Kraftfahrzeugsteuer auch dann zu entrichten sei, wenn das genehmigte Gewicht nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sei. Die Frage sei zu verneinen, weil es im Belieben des Halters stehe, die Betriebserlaubnis ändern zu lassen und von der Ausnahme Gebrauch zu machen. Die Klärung sei für die Steuergrundlagen des gesamten Transportgewerbes von Bedeutung.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), denn die Frage, die die Klägerin im Revisionsverfahren geprüft wissen möchte, ist, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt, nicht klärungsbedürftig (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 115 Anm.9).

Die Betriebserlaubnis ist eine Voraussetzung für die Zulassung zum Verkehr (§ 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -). Ist bei einem Nutzfahrzeug ein höheres als das verkehrsrechtlich allgemein zulässige Gesamtgewicht (§ 8 Nr.2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1979) genehmigt, dieses aber entgegen § 27 Abs. 1 StVZO nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen, so berührt dies nicht die Geltung der Betriebserlaubnis, mithin nicht - wie aber die Klägerin anzunehmen scheint - die Tatbestandsvoraussetzung der Zulassung zum Verkehr. Genehmigte Ausnahmen von den Betriebsvorschriften - z.B. hinsichtlich des verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewichts - gelten im übrigen, wie sich aus § 70 Abs. 3a Satz 1 StVZO ergibt, unabhängig von einer Eintragung in den Fahrzeugpapieren (vgl. auch Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 1988, § 70 StVZO Anm.10); selbst der Nachweis der Ausnahmegenehmigung ist nicht auf die Vorlage von Fahrzeugpapieren mit entsprechender Eintragung beschränkt (nur ,,zum Beispiel" Fahrzeugschein). Ist das besonders genehmigte Gewicht in den Fahrzeugpapieren nicht eingetragen, so bleibt es gleichwohl zulässig. Allein dieser Umstand ist, ebenso wie bei einer Verlautbarung des höheren Gewichts in den Fahrzeugpapieren, kraftfahrzeugsteuerrechtlich maßgebend (BFHE 158, 466, 469).

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 438

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