Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge mangelnder Sachaufklärung

 

Leitsatz (NV)

Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung (§76 FGO) geltend gemacht, das FG habe Beweisanträge übergangen, sind für die Schlüssigkeit der Rüge jedenfalls Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit die Vorentscheidung auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, was also das voraussichtliche Ergebnis der vermißten Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; vom 5. März 1997 X B 104/96, BFH/NV 1997, 513).

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Die Beschwerdeschriften erfüllen nicht die Anforderungen, die §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, daß die Vorentscheidung auf den von ihnen gerügten Verfahrensmängeln beruhen kann (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung (§76 FGO), die die Kläger erheben, geltend gemacht, das Finanzgericht habe Beweisanträge übergangen, sind für die Schlüssigkeit der Rüge jedenfalls Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit die Vorentscheidung auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, was also das voraussichtliche Ergebnis der vermißten Beweisaufnahme gewesen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238; vom 5. März 1997 X B 104/96, BFH/NV 1997, 513; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §120 Anm. 37 ff., 40, m. w. N.). Dies hätte die Angabe konkreter Tatsachen und Geschehnisse erforderlich gemacht, die sich aus der Beweiserhebung für die richterliche Würdigung des Streitfalls hätten ergeben können. Diesen Anforderungen entsprechen die vorliegenden Beschwerden nicht. Zudem fehlen Ausführungen der Kläger dazu, daß der Verfahrensmangel bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen ihnen eine entsprechende Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 1994 I B 104/94, BFH/NV 1995, 802; vom 22. August 1995 I B 212/94, BFH/NV 1996, 57).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 992

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