Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde / Grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nicht dargelegt, wenn der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß lediglich behauptet, ohne diesen weiter zu begründen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung muß, wenn sich der Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Bedeutung als Zulassungsgrund beruft, in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert dies substantiierte und konkrete Angaben darüber, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und / oder der Rechtsentwicklung dienen kann. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn die grundsätzliche Bedeutung offenkundig ist (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725). Offenkundig grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nicht bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß behauptet. Ob etwas anderes gilt, wenn verfassungsrechtliche Bedenken in der Rechtsprechung der Instanzgerichte oder im Schrifttum geäußert werden, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie erschöpft sich in der Behauptung, die abweichende Festsetzung der Wohnungsbauprämie verstoße gegen das Rückwirkungsverbot.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424354

BFH/NV 1990, 243

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