Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung

 

Leitsatz (NV)

Mit der Erinnerung kann nicht geltend gemacht werden, die Beschwerdeentscheidung sei unrichtig.

 

Normenkette

GKG §§ 1, 4, 8

 

Tatbestand

Mit Beschluß vom 17. Oktober 1988 X B 56/88 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde des Klägers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 22. März 1988 als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt.

Mit der Kostenrechnung vom 7. Dezember 1988 hat die Kostenstelle des BFH unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH X B 56/88 die vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten ausgehend von einem Streitwert von 1 966 DM auf 69 DM festgesetzt.

Gegen diese Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung. Der Erinnerungsführer macht geltend, die Entscheidung sei ,,gesetzwidrig" und ,,unberechtigt"; sie sei zusammen mit der Kostenrechnung aufzuheben.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung i. S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) liegen nicht vor. Im übrigen kann der Erinnerungsführer im Erinnerungsverfahren nicht einwenden, daß die mit ihrem Ergehen rechtskräftige und unanfechtbare Beschwerdeentscheidung des Senats unrichtig sei (vgl. Beschlüsse des BFH vom 31. Juli 1985 III E 1/85, BFH/NV 1986, 110, und vom 24. September 1986 VI E 2/86, BFH/NV 1987, 732).

Der Erinnerungsführer schuldet die gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG angesetzten Kosten; die Gebühren sind bei einem Streitwert bis zu 2 100 DM mit 69 DM in zutreffender Höhe bestimmt worden (§ 11 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2, § 11 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 1371 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416324

BFH/NV 1990, 51

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge