Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit

 

Leitsatz (NV)

Zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muß u. a. dargetan werden, daß es sich bei der herausgestellten Rechtsfrage um eine bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige Frage handelt. Dazu genügt nicht die bloße Behauptung, die betreffende Rechtsfrage sei bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. Vielmehr muß dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten und inwieweit sie klärungsbedürftig ist. Hierzu ist es zumindest erforderlich, daß in Auseinandersetzung mit der vorhandenen BFH- Rechtsprechung, die zu dem allgemeinen Problemkreis vorliegt, in dem die herausgestellte Rechtsfrage steht, dargetan wird, daß sich aus diesen Entscheidungen des BFH eine Lösung der herausgestellten (Spezial-) Frage nicht ergibt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 421157

BFH/NV 1996, 555

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