Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenpflicht bei Rücknahme

 

Leitsatz (NV)

Die volle Kostenpflicht gemäß § 136 Abs. 2 FGO bei Rücknahme eines Rechtsmittels gilt uneingeschränkt. Nach dem BFH-Beschluß vom 6. August 1974 VII B 49/73 (BFHE 113, 171, BStBl II 1974, 748) ist zwar eine Ausnahme in dem Fall möglich, daß das FA im Klageverfahren den angefochtenen Bescheid zugunsten des Klägers ändert, dieser den neuen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens macht (§ 68 FGO), um hinsichtlich des unerledigten Teils das Verfahren fortzusetzen, und später insoweit die Klage zurücknimmt. Die Berechtigung einer solchen Ausnahme braucht jedenfalls nicht geprüft zu werden, wenn der Änderungsbescheid, aufgrund dessen der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat, die geforderten Änderungen des angefochtenen Bescheids nur geringfügig zuerkennt.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 136 Abs. 2

 

Gründe

Dem Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Verfahrenskosten dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) aufzuerlegen, kann nicht gefolgt werden. Die volle Kostenpflicht nach § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei Rücknahme gilt uneingeschränkt. Ob davon ―wie im Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 6. August 1974 VII B 49/73 (BFHE 113, 171, BStBl II 1974, 748; dagegen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 136 Rz. 7)― eine Ausnahme für den Fall möglich ist, daß das FA im Klageverfahren den angefochtenen Bescheid zugunsten des Klägers ändert, dieser den neuen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens macht (§ 68 FGO), um hinsichtlich des unerledigten Teils das Verfahren fortzusetzen und später insoweit die Klage zurücknimmt, kann hier ―bei nicht deckungsgleicher Sachlage― offen bleiben. Die Klägerin hat nach Ergehen des Änderungsbescheids die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Soweit sie ausführte, das FA habe damit den geforderten Änderungen des Umsatzsteuerbescheids entsprochen, wird dies nicht durch ihre Anträge bestätigt. Nach dem angefochtenen Urteil betrug der Streitwert 237 094 DM (zusammengesetzt aus der Steuerfestsetzung in Höhe von 157 411 DM und einem Verrechnungsantrag über 80 079 DM). Mit dem geänderten Bescheid wurde die Steuer um 14 508 DM auf 142 903 DM herabgesetzt. Damit liegt nur eine geringfügige Änderung zugunsten der Klägerin, auf ihr Begehren bezogen, vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302238

BFH/NV 1999, 1366

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