Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (NV)
1. Die Beschwerde an den BFH ist unzulässig, soweit sie gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung vor dem FG gerichtet ist.
2. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein beim FG anhängiges Klageverfahren.
3. Die Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen den gegen ihn ergangenen (Umsatzsteuer-)Haftungsbescheid kann unter besonderen Umständen dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn der Geschäftsführer zur Übernahme seines Amtes gezwungen worden ist, ein anderer aber die Geschäfte der GmbH einschließlich der steuerlichen Angelegenheiten geführt hat.
Normenkette
FGO §§ 142, 69 Abs. 3, 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3; ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 S. 2; AO 1977 § 34 Abs. 1, § 69
Verfahrensgang
Gründe
1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids gerichtet sein sollte.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen ablehnende Entscheidungen über die Prozeßkostenhilfe die Beschwerde statt, ,,es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat". Aus dieser Regelung wird entnommen, daß die Beschwerde in einer Prozeßkostenhilfesache nicht an diejenige Instanz gerichtet werden kann, an die die zugehörige Hauptsache nicht kommen kann (vgl. Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 43. Aufl., § 127 Anm. 7 B b). Eine Beschwerde ist also auch nicht gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG zulässig, wenn die zugehörige Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838, m. w. N.). Das ist hinsichtlich des beim FG gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO) als Hauptsacheverfahren der Fall. Denn über diesen Antrag hat das FG - wie sich auch aus seiner Rechtsmittelbelehrung ergibt - durch nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) unanfechtbaren Beschluß entschieden (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600).
Fundstellen
Haufe-Index 413835 |
BFH/NV 1987, 462 |