Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung Vorverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Der IV. Senat hat durch Beschluß vom 1./9. Dezember 1966 - IV 437, 458/61, 368/62 und IV B 5/66 dem Großen Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1.

Nach § 11 Abs. 3 FGO:

a) Kommt eine Erstattung der im Vorverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO) in Betracht, wenn das Vorverfahren vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden ist?

b) Gehört die Erklärung des Gerichts, die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes für das Vorverfahren sei notwendig gewesen, in die Kostenentscheidung mit der Folge, daß die Entscheidung von Amts wegen zu treffen ist und bei unterlassener Entscheidung nur eine Ergänzung des Urteils nach § 109 FGO in Betracht kommt, oder gehört sie in das Kostenfestsetzungsverfahren mit der Folge, daß der Antrag jederzeit im Rahmen dieses Verfahrens beim Finanzgericht gestellt werden kann?

2. Nach § 11 Abs. 4 FGO: Ist eine Erstattung der im Vorverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten möglich, wenn das gerichtliche Verfahren vor dem 1. Januar 1966 rechtskräftig abgeschlossen worden ist?

 

Normenkette

FGO § 11 Abs. 3-4, §§ 109, 139 Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 603644

BFHE 87, 66

BB 1967, 21

DStZ 1967, 72

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