Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Verfahrensmangel

 

Leitsatz (NV)

1. Klärungsfähigkeit im Revisionsverfahren liegt nicht vor, wenn die für grundsätzlich bedeutend gehaltene Rechtsfrage nicht die Hauptbegründung, sondern eine Hilfsbegründung betrifft.

2. Ein FG-Urteil beruht nicht auf einer Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), wenn die geltend gemachte Abweichung lediglich die Hilfsbegründung betreffen soll.

3. Die Nichterhebung eines angebotenen Zeugenbeweises stellt keinen Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn das FG-Urteil nicht auf die unter Beweis gestellte Frage abgehoben ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

1. Die von den Kl. für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage, wann im Sinne der Rechtsprechung des Senats ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung des Grundstückes auf die Gesamthand und dem Ausscheiden des Übertragenden aus der Gesamthand besteht, konnte im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn das FG hat in seiner Entscheidung hierauf nicht abgestellt. Es ist vielmehr von dem Rechtssatz ausgegangen, daß § 5 Abs. 2 GrEStG auch dann nicht anwendbar ist, wenn der Übertragende, der das Grundstück an die Gesamthand veräußert, zwar Gesamthänder bleibt, aber nach den getroffenen Vereinbarungen und der Gesamtwürdigung aller Umstände an dem eingebrachten Grundstück wertmäßig nicht beteiligt ist. Haben die Kl. hinsichtlich der Hauptbegründung des FG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte, geltend gemacht, so kommt es auf die von ihnen zu den Hilfsbegründungen des FG aufgeworfenen Rechtsfragen, die sie für grundsätzlich halten, nicht mehr an.

2. Soweit die Kl. behaupten, daß das Urteil des FG von zwei Entscheidungen des BFH abweiche, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Da diese behaupteten Abweichungen lediglich die Hilfsbegründungen betreffen, kann das Urteil des FG nicht auf dieser Abweichung beruhen.

3. Schließlich ist die Beschwerde auch insoweit nicht begründet, als die Kl. einen Verfahrensfehler geltend machen. Es ist zwar richtig, daß das FG den angebotenen Zeugen X nicht vernommen hat.

Wie sich aus dem Urteil des FG jedoch ergibt, hat das FG die unter Beweis gestellten Fragen nicht für entscheidungserheblich gehalten. Denn es hat seine Entscheidung nicht darauf abgestellt, ob W von Anfang an die Absicht gehabt habe, Gesellschafter zu bleiben oder nicht. Es hat vielmehr die Steuerpflicht auf die fehlende Gesamthandsberechtigung des Gesellschafters W gestützt. Unter diesen Umständen beruht das angefochtene Urteil nicht auf der Nichterhebung der angebotenen Beweise, wie dies für die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erforderlich gewesen wäre.

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 784

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