Gleichlautende Ländererlasse vom 4.12.2014

Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder
zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer in Fällen der Nutzungsüberlassung
 
vom 4. Dezember 2014

Zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt das Folgende:

 

l. Wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

 

1. Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit

Land- und Forstwirtschaft ist gemäß § 158 Absatz 1 Satz 1 BewG die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zur wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können nur die Wirtschaftsgüter gerechnet werden, die unter objektiven Gesichtspunkten nach ihrer Zweckbestimmung einer gewissen planmäßigen und ständigen Bewirtschaftung dienen.

 

2. Nutzungsüberlassungen

Die Einstellung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit würde grundsätzlich zum Wegfall der Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 Satz 1 BewG führen. Für eine Bewertung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen kommt es nach § 158 Absatz 1 Satz 2 BewG auf die dauerhafte Zweckbestimmung der Wirtschaftsgüter an. In Folge dessen sind nicht genutzte Wirtschaftsgüter bis zu einer anderweitigen Zweckbestimmung sowie die unentgeltliche oder entgeltliche Nutzungsüberlassung der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen.

 

II. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 158 Absatz 2 BewG). Dieser setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln usw. voraus. Auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück kann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden, wenn es land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dauernd zu dienen bestimmt ist (R B 158.1 Absatz 2 Satz 2 ErbStR 2011).

Für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer sind deshalb bei der Übertragung eines Betriebs im Falle einer Nutzungsüberlassung folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

 

1. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit vollem Besatz

  1. Betriebsverpachtung im Ganzen
  2. Eiserne Verpachtung

In diesen Fällen erfolgt eine Bewertung nach dem Regelertragswertverfahren und dem Mindestwertverfahren mit der Folge, dass insoweit das Besatzkapital beim Verpächter zu berücksichtigen ist. Soweit der Pächter über eigene Eigentumsflächen verfügt, sind diese bei der Bewertung des Verpächters nicht zu berücksichtigen.

 

2. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit unvollständigem Besatz

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit unvollständigem Besatz können durch die zeitliche Komponente des § 160 Absatz 7 BewG zwei Unterfallgruppen entstehen:

  1. Betriebe, bei denen die Wirtschaftsgebäude und/oder Betriebsmittel fehlen und am Bewertungsstichtag weniger als 15 Jahre einem anderen Betrieb zu dienen bestimmt sind (im Weiteren sog. unechte Stückländereien)
  2. Betriebe, bei denen die Wirtschaftsgebäude und/oder Betriebsmittel fehlen und am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb zu dienen bestimmt sind (im Weiteren sog. echte Stückländereien).

In diesen Fällen erfolgt eine Bewertung ausschließlich im Mindestwertverfahren mit der Folge, dass kein Besatzkapital beim Verpächter zu berücksichtigen ist.

 

III. Abgrenzung und Bewertung von Betrieben mit vollem Besatz

 

1. Betriebsverpachtung im Ganzen

a) Grundsätze

Eine Betriebsverpachtung im Ganzen gilt nach R B 158.1 Absatz 1 Sätze 3 bis 4 ErbStR 2011 als Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit auf andere Art und Weise, wenn die Wirtschaftsgüter dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.

Eine Betriebsverpachtung im Ganzen ist stets anzunehmen, wenn die am Bewertungsstichtag im Rahmen des Erbschaft- oder Schenkungsfalls übergegangenen wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebs im Sinne des § 158 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 5 BewG (Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, stehende Betriebsmittel und immaterielle Wirtschaftsgüter) an Andere zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen sind und keine Stückländerei vorliegt (vgl. R B 158 Absatz 1 Satz 5 ErbStR 2011). Auf die Dauer der Nutzungsüberlassung am Bewertungsstichtag kommt es in diesen Fällen nicht an.

Ohne rechtliche Relevanz ist, ob die stehenden Betriebsmittel die Voraussetzungen der R B 162 Absatz 4 Satz 3 ErbStR 2011 erfüllen oder die wesentlichen Wirtschaftsgüter an einen bzw. mehrere Land- und Forstwirte zur Nutzung überlassen sind. Somit geht ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über, der für sich betrachtet voll funktionsfähig ist.

Eine Betriebsverpachtung im Ganzen kann auch vorliegen, wenn der am Bewertungsstichtag im Rahmen des Erbsch...

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