(1)[1] 1Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen sind elektronisch zu errichten. 2Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 3§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

Bis 31.07.2022:

(1) 1Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. 2Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 3Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 4Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen. 5§ 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.[2] [Bis 31.07.2021: Der Notar muss die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten.]

 

(2) 1Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. 2Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.

 

(3) 1Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. 2Ist das elektronische Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur eines Notars versehen, so genügt die Dokumentation der Prüfung seiner qualifizierten elektronischen Signatur.[3]

 

(4)[4] Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument enthalten ist.

[1] Abs. 1 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[3] Angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Abs. 4 angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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