BMF, 27.03.2000, IV A 5 - S 1988 - 11/00

Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei den Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz im Falle einer Betriebsaufspaltung; Anwendung der Grundsätze der BFH-Urteile vom 10.12.1998, III R 50/95 (BStBl 1999 II S. 607) und vom 28.1.1999, III R 77/96 (BStBl 1999 II S. 610)

Bezug: BMF-Schreiben vom 8.2.2000, IV A 5 – S 1988 – 4/00

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile vom 10.12.1998, III R 50/95 (BStBl 1999 II S. 607) und vom 28.1.1999, III R 77/96 (BStBl 1999 II S. 610) für die Gewährung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz im Falle einer Betriebsaufspaltung entsprechend anzuwenden. Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 10.12.1998 (a.a.O.) liegen die Zugehörigkeitsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 auch dann vor, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Besitzunternehmens außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen werden und das Besitz- und Betriebsunternehmen betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind. In diesem Fall ist die Betriebsstätte des Betriebsunternehmens im Fördergebiet dem anspruchsberechtigten Besitzunternehmen zuzurechnen. In gleich gelagerten Fällen gilt Entsprechendes für die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Nr. 2 FördG.

Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 28.1.1999 können die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b InvZulG auch vorliegen, wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung von dem investierenden Besitzunternehmen an das in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragene Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassen werden. Die Eintragung des Betriebsunternehmens kann in diesen Fällen dem Besitzunternehmen zugerechnet werden. In gleich gelagerten Fällen gilt Entsprechendes für die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 a Satz 3 Nr. 2 Buchstaben a und b FördG.

Soweit Rn. 6 des BMF-Schreibens vom 29.3.1993 (BStBl 1993 I S. 279) oder Rn. 14 des BMF-Schreibens vom 1.10.1997 (BStBl 1997 I S. 864) gegenteilige Regelungen enthalten, sind diese in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen nicht mehr anzuwenden.

 

Normenkette

FördG § 2 Nr. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 451

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