Leitsatz

Ein Avalkredit ist kein Darlehen i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Wird ein Avalkredit durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert, so führt das nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger erzielte als selbstständiger Malermeister gewerbliche Einkünfte. Er schloss mit einer Bank 1995 einen Avalkreditvertrag mit dem Verwendungszweck "Mängelgewährleistung bzw. Sicherungseinbehalte" über 70.000 DM gegen eine jährliche Avalprovision von 2,5 % ab. Zur Sicherung trat er Ansprüche aus einer Lebensversicherung i.H.v. 10.000 DM an die Bank ab. Nach einer Anzeige der Bank nach § 29 Abs. 1 EStDV erließ das beklagte FA einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der ESt-Pflicht der gesamten Zinsen aus der Kapitallebensversicherung.

Der BFH hob das die Klage abweisende Urteil des FG auf und gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG a.F. gelte die Steuerbefreiung für Versicherungszinsen in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt seien. Im Streitfall hätten die Ansprüche aus der Versicherung nicht zur Sicherung eines Darlehens gedient, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten seien. Zwar seien auch die Avalprovisionen als Betriebsausgaben abziehbar. Indes stelle ein Avalkredit kein Darlehen i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. dar.

Auch seien Avalprovisionen deutlich niedriger als die Entgelte in Form von Darlehenszinsen für übliche Darlehen. Zum anderen hätten die in der Praxis häufig vorkommenden Avale für Sicherungseinbehalte oder Gewährleistungsansprüche deutlich kürzere Laufzeiten als Investitionsfinanzierungen.

Schließlich setze der Ausnahmetatbestand in § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG voraus, dass das besicherte Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten diene. Bei einem Avalkredit erhalte indes der Bankkunde gar kein einsetzbares Kapital.

 

Hinweis

1. Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, waren auch bereits nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings sah § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 bzw. nachfolgend Satz 4 EStG ausnahmsweise eine Steuerbefreiung der Zinsen vor, wenn Lebensversicherungen für bestimmte Finanzierungszwecke verwendet wurden.

2. Hierfür mussten die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfüllt sein. Unerheblich war allerdings, ob die Versicherungsbeiträge tatsächlich als Sonderausgaben abgezogen wurden bzw. werden konnten (BFH, Urteil vom 1.3.2005, VIII R 47/01, BFH-PR 2006, 177). Steuerschädlich war danach die Sicherung eines Darlehens mit Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren.

3. Durch das Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 (BGBl I 2004, S. 1427) ist § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG aufgehoben und § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG grundlegend umgestaltet worden, mit der Folge der generellen Steuerpflicht von Versicherungszinsen. Diese Neuregelung gilt aber nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG nur für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Versicherungsverträge. Für zeitlich davor abgeschlossene Versicherungen ist somit § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung anwendbar. Die Rechtsprechung des BFH zur Steuerfreiheit von Versicherungszinsen bleibt somit noch für einen längeren Zeitraum steuerlich bedeutsam.

4. Die steuerpflichtigenfreundliche Entscheidung des BFH trägt einer in der Bauwirtschaft und dem Handwerk häufig vorkommenden Sicherungsform Rechnung und schafft Rechtssicherheit. Die Finanzverwaltung hatte sich nämlich bislang nicht zu der Rechtsfrage geäußert und wie das vom BFH aufgehobene Urteil der Vorinstanz (FG München, Urteil vom 22.3.2005, 13 K 1565/03, EFG 2005, 1345, mit kritischen Anmerkungen von Zimmermann) belegt, wurde die Rechtslage keineswegs als eindeutig verstanden, auch wenn das Schrifttum überwiegend im Sinne des BFH Stellung genommen hatte.

5. Die steuerrechtliche Beurteilung von Avalkrediten sichert die wirtschaftlichen Vorteile eines Avalkredits ab, der Liquiditätseinbußen aufgrund von Sicherungseinbehalten von Auftragnehmern zu wesentlich geringeren Kosten in Form von niedrigeren Avalprovisionen anstelle höherer Darlehenszinsen vermeidet.

6. Sowohl zivil- als auch ertragsteuerrechtlich fallen unter den in § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. enthaltenen Tatbestand des besicherten Darlehens nur Darlehen i.S.v. § 607 BGB. Hingegen ist ein Avalkredit ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 BGB, der nicht auf die Hingabe von Geld gerichtet ist, sondern als Bürgschaftsübernahme durch die Bank bzw. als Haftungszusage zu verstehen ist.

7. Diese Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der steuerli...

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