Leitsatz
Ein Arbeitnehmer, der am Beschäftigungsort unentgeltlich untergebracht ist und seine Wohnung am Heimatort beibehält, kann diese Mietkosten nicht als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen.
Sachverhalt
Der Kläger war ein Berufssoldat und im Streitjahr für mehrere Monate im Ausland stationiert. Während seines Auslandseinsatzes trug die Bundeswehr die Kosten für seine auswärtige Unterbringung. Seine Wohnung am Heimatort behielt der Kläger bei. Die ihm für die Zeit seiner auswärtigen Tätigkeit entstehenden Mietkosten und Mietnebenkosten für die heimatliche Wohnung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungkostenabzug jedoch ab, da der Kläger im Ausland unentgeltlich untergebracht war, so dass ihm keine zusätzlichen Kosten für eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort entstanden sind.
Entscheidung
Das Finanzgericht folgte der Rechtsauffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können nur Aufwendungen für eine Unterkunft am Beschäftigungsort, nicht jedoch Aufwendungen für die heimatliche Wohnung geltend gemacht werden. Da dem Kläger keine Kosten für eine auswärtige Unterbringung entstanden sind, kann er keine Unterkunftskosten als Werbungskosten abziehen.
Hinweis
Die Entscheidung des FG ist rechtskräftig. Sie trägt dem Zweck des Werbungskostenabzugs bei doppelter Haushaltsführung Rechnung und stellt klar, dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden können, dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich Aufwendungen für einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort entstanden sind. Nur diese beruflich veranlassten Mehrkosten stellen Erwerbsaufwendungen dar.
Kosten für die heimatliche Wohnung entstehen bei allen Steuerpflichtigen gleichermaßen und fallen in den Bereich der nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten gemäß § 12 Nr. 1 EStG.
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