Leitsatz

Leistet ein EDV-Organisator außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus per Telefon und Teleservice Bereitschaftsdienst und kann er hierfür seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 2.400 DM – jetzt: 1.250 EUR) als Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG , § 9 Abs. 5 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist als EDV-Organisator bei der Zentralverwaltung einer Warenhauskette angestellt. Außerhalb seiner Arbeitszeit leistete der Kläger von zu Hause aus Bereitschaftsdienst. Ihm oblag die Betreuung der Filialrechner und Kassensysteme bei Soft- und Hardwarestörungen in 74 Filialen per Telefon und Teleservice.

An Samstagen leistete er Bereitschaftsdienst im Wesentlichen von 7 bis ca. 18 Uhr; an Werktagen regelmäßig von 17 bis 20 Uhr, z.T. auch von 13 bis 20 Uhr. Der Zeitaufwand betrug pro Monat durchschnittlich 30 bis 34 Stunden. Der Arbeitgeber stellte dem Kläger die Telefonanlage und einen PC mit Modem zur Verfügung; die laufenden Gebühren übernahm der Arbeitgeber.

Der Kläger machte die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers, in dem er den Bereitschaftsdienst leistete, vergeblich als Werbungskosten geltend. Die Klage hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA zurück. Das FG habe zutreffend entschieden, dass der Büroarbeitsplatz dem Kläger während des – außerhalb der Bürozeiten erbrachten – Bereitschaftsdienstes nicht zur Verfügung gestanden habe.

 

Hinweis

Wie sich bereits aus den in BFH-PR 2003, 447 und BFH-PR 2003, 448 besprochenen Urteilen vom selben Tag ergibt, muss – wenn ein Steuerpflichtiger nur eine berufliche Tätigkeit ausübt – vom Tatsachengericht geprüft werden, ob ein – an sich vorhandener – anderer Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Kann ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz nicht in dem erforderlichen Umfang und der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen, so sind die Voraussetzungen der Abzugsbeschränkung nicht erfüllt. Oder anders ausgedrückt: Der Kläger ist dann auf das Arbeitszimmer angewiesen; es ist für die Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 7.8.2003, VI R 41/98

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