Geht es, wie z. B. bei der Steuerbefreiung für Familienheime oder bei Übertragung von Betriebsvermögen auch um die Einhaltung von Behaltensfristen, ist es häufig zur umfassenden Beratung unumgänglich, rechtliche Gestaltungen aufzuzeigen, die zu einem Verstoß gegen die Behaltensfrist führen. Eine Rechtsberatung dazu dürfte, wenn sie nicht schon von dem StBerG gedeckt ist, zumindest von § 5 RDG umfasst sein. Bei Familienheimen ist die Einhaltung der Behaltesfrist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 5, 4 c Satz 5 ErbStG davon abhängig, dass die Immobilie für die Dauer von 10 Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. In diesem Zusammenhang kann es zu Beratungsbedarf kommen, ob bestimmte Gestaltungen, etwa die Untervermietung eines Raums oder die Einräumung eines Nießbrauchsrechts, steuerschädlich sind. Dazu ist es teilweise notwendig, zivilrechtliche Voraussetzungen zu prüfen, etwa die Frage, ob eine Gebrauchsüberlassung gegen Pflegeleistung eine Vermietung darstellt. Solange in der Beratung die Prüfung des in § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 5, 4 c Satz 5 ErbStG enthaltenen Tatbestandsmerkmals "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Vordergrund steht, dürfen auch damit im Zusammenhang stehende zivilrechtliche Fragen beraten werden. Entsprechendes gilt für die Beratung im Zusammenhang mit den Behaltensfristen bei der Übertragung von Betriebsvermögen nach §§ 13 a Abs. 6 ErbStG.

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