Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zu dem Abkommen vom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr (BGBl. 2017 II S. 1072, 1073) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 8 Absatz 1

am 27. Oktober 2017

in Kraft getreten ist.

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