Kommentar

Ein Freibetrag von 2.000 DM steht solchen Personen zu, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist ( § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ). Danach kommt die Gewährung des Freibetrags dann nicht in Betracht, wenn die Pflege des Erblassers gegen Erbeinsetzung vereinbart worden ist und ein Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Erblasser entstanden ist, der als Nachlaßverbindlichkeit i. S. von § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt werden kann. Denn in diesem Fall ist die Tatbestandsvoraussetzung, daß die Pflege unentgeltlich erbracht worden ist, nicht erfüllt ( § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ). Die Gewährung des Freibetrags hängt nicht davon ab, ob der Erbe die vom Erblasser geschuldete angemessene Vergütung in vollem Umfang oder nur zum Teil als Erblasserschulden geltend macht; denn dies ändert nichts daran, daß die Pflegeleistung entgeltlich erbracht worden ist

Erbschaftsteuer

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.06.1995, II R 80/94

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