Kurzbeschreibung

Dieses Muster regelt die Beherrschung und Gewinnabführung zwischen zwei GmbH vertraglich und rechtssicher.

Form

Notarielle Form (analog § 15 Abs. 4 GmbHG) ist nur dann notwendig, wenn der Vertrag ein Umtausch- oder Abfindungsangebot an die außenstehenden Gesellschafter in der Form von Geschäftsanteilen der herrschenden Gesellschaft beinhaltet.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Organschaftsvertrag) zwischen zwei GmbH

Zwischen

der H-GmbH, .......(Sitz)

vertreten durch.......

als gemeinsame vertretungsberechtigte Geschäftsführer

-- herrschende Gesellschaft --

 

und

der B-GmbH, .....(Sitz)

vertreten durch.........

als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer

-- beherrschte Gesellschaft --

 

wird folgender

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

geschlossen

§ 1 Leitung

Die B-GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der H-GmbH.

§ 2 Weisungsrecht

(1) H-GmbH ist berechtigt, der Geschäftsführung der B-GmbH alle ihr zweckdienlich erscheinenden Weisungen zu erteilen. Die Weisungen können nur durch einen alleinvertretungsberechtigten oder mehrere gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer der H-GmbH ausgeübt werden.

(2) Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, den vorliegenden Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beenden.

(3) H-GmbH wird bei der Erteilung der Weisungen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden und insbesondere die Grundsätze einer ordnungsmäßigen Konzerngeschäftsführung beachten.

§ 3 Form der Weisungen

Die Weisungen können schriftlich, fernschriftlich, mündlich oder in anderer Form erteilt werden. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die erteilten Weisungen in angemessener und jederzeit zugänglicher Form bei beiden Vertragspartnern dokumentiert sind.

§ 4 Einsichts- und Auskunftsrecht

Die H-GmbH ist berechtigt, jederzeit die Bücher und Schriften der B-GmbH einzusehen und Auskünfte insbesondere über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der B-GmbH von deren Geschäftsführung zu verlangen.

§ 5 Ergebnisübernahme

(1) Die B-GmbH verpflichtet sich, erstmals für ihr ab dem 1. Januar 20.. beginnendes Geschäftsjahr den gesamten, nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von Abs. 2 ergibt, an die H-GmbH abzuführen.

(2) Die B-GmbH darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dieses handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist und die H-GmbH dem zustimmt. Sind während der Dauer dieses Vertrags freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 2 Abs. 3 HGB oder Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) gebildet worden, kann die H-GmbH verlangen, dass diese Beträge den freien Rücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden.

(3) Die H-GmbH hat in entsprechender Anwendung von § 302 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in diese eingestellt worden sind.

§ 6 Ausgleichszahlungen

(1) H-GmbH garantiert den außenstehenden Gesellschaftern der B-GmbH als angemessenen Ausgleich für jedes Geschäftsjahr der Dauer des Vertrags einen Gewinnanteil von mindestens EUR ........ je Geschäftsanteil im Nominalbetrag von EUR ...... . Dieser Ausgleichsbetrag wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses der B-GmbH fällig.

(2) Die Ausgleichszahlung wird erstmalig für das am ..... endende Wirtschaftsjahr der B-GmbH gezahlt. Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der B-GmbH endet oder die B-GmbH während der Dauer des Vertrags ein Rumpfwirtschaftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.

(3) Im Fall einer Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln der B-GmbH vermindert sich der für einen Geschäftsanteil zu zahlende Ausgleich in der Weise, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert bleibt.

(4) Falls das Stammkapital der B-GmbH durch Bareinlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts an die Minderheitsgesellschafter erhöht wird, werden Ausgleichszahlungen an diese Gesellschafter auch für diese im Rahmen dieser Kapitalerhöhung bezogenen Geschäftsanteile in Höhe des in Abs. 1 vorgesehenen Betrags geleistet.

§ 7 Abfindungen

(1) H-GmbH ist während einer Frist von .... Monaten seit der Eintragung dieses Unternehmensvertrags im Handelsregister verpflichtet, auf Verlangen von Mind...

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