Verfahrensgang

LG Hof (Beschluss vom 20.05.1999; Aktenzeichen 10/w 2 T 63/99)

AG Hof (Aktenzeichen IK 35/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Hof vom 20. Mai 1999 wird verworfen.

II. Der Schuldner trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf 870,60 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8.3.1999, über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen. Diesem Antrag war u.a. die „Bescheinigung über das Scheitern eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)” beigefügt, die von dem im vorliegenden Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt am 7.3.1999 ausgestellt worden war, nachdem ein Einigungsversuch am „4.3.1999 endgültig gescheitert sei”. Der Einigungsversuch soll nach den vorgelegten Urkunden dadurch belegt werden, daß das Muster eines der „Anschreiben” an die Gläubiger sowie ein (negatives) Antwortschreiben eines einzelnen Gläubigers vom 5.3.1999 beigefügt wurde. In dem Anschreiben der „bescheinigenden Person” wurde der betreffende Gläubiger „namens und im Auftrage” des Schuldners (Mandanten) gebeten, auf seine Forderung zu verzichten und die anliegende Zustimmungserklärung „umgehend ausgefüllt und unterzeichnet” zurückzusenden. Bei letzterem handelt es sich um ein Formblatt, der dem angeschriebenen Gläubiger (hier der als Nr. 12 in der Gläubigerliste eingetragene Gläubiger mit einer Forderung von 12.000 DM) die Möglichkeit eröffnet, seinen Willen durch Ankreuzen eines der beiden Kästchen kundzutun, ob er nämlich entweder auf seine Forderung gegen den Schuldner verzichtet oder dem „außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan” nicht zustimmt.

2. Mit Verfügung vom 18.3.1999 wies das Amtsgericht den Schuldner gemäß § 305 Abs. 3 InsO unter Hinweis auf die Rücknahmefiktion darauf hin, die vorgelegte Bescheinigung belege nicht den erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Aus der Bescheinigung ergebe sich, daß ein solcher Versuch gerade nicht ernstlich unternommen worden sei, weil der Vorschlag „dementsprechend unannehmbar” gestaltet worden sei.

3. Gegen diese Verfügung legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein, die er im wesentlichen damit begründete, dem Insolvenzgericht fehle die Kompetenz zur Nachprüfung der von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellten Bescheinigung. Die (vorläufige) Beurteilung der Ernsthaftigkeit des Einigungsversuchs sei ausschließlich der zur Ausstellung der Bescheinigung berufenen „geeigneten Person oder Stelle” übertragen. Nach der kurzen Darstellung in der „Bescheinigung” sei es offenbar so gewesen, daß dem Schuldner aufgrund der Vorgeschichte erkennbar war, zumindest eine Gläubigerin werde sich jeder Einigung widersetzen. In der Bescheinigung sei dargelegt, warum es gelte, diese – de lege ferenda abzuschaffende – bürokratische Hürde für einen zulässigen Insolvenzantrag möglichst rasch zu überwinden.

4. Das Landgericht verwarf mit Beschluß vom 20.5.1999 die sofortige Beschwerde des Schuldners wegen fehlender Statthaftigkeit und führte im wesentlichen aus, das Insolvenzgericht habe mit der angegriffenen Verfügung vom 18.3.1999 nicht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen, sondern lediglich von der Möglichkeit des § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO Gebrauch gemacht. Eine beschwerdefähige Entscheidung liege somit noch nicht vor. Die Rücknahmefiktion trete kraft Gesetzes ein, das für diesen Fall kein gesondertes Anfechtungsrecht vorsehe.

5. Gegen diese Entscheidung hat der Schuldner sofortige weitere Beschwerde eingelegt und gleichzeitig deren Zulassung beantragt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 29 Abs. 2 GZVJu i.d.F. vom 6.7.1995 (GVBl. S. 343) zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde berufen.

2. Die weitere Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da sich bereits der Zulassungsantrag als unzulässig erweist, denn eine Zulassung der weiteren Beschwerde kommt schon wegen fehlender Statthaftigkeit der Erstbeschwerde wie auch der weiteren Beschwerde und somit auch fehlender Beschwerdebefugnis des Schuldners nicht in Betracht (§ 574 ZPO; Heidelberger Kommentar/Kirchhof InsO § 7 Rn. 13, 25, § 6 Rn. 15).

a) Der Beschluß des Landgerichts ist nicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde anfechtbar, weil die Verfügung des Insolvenzgerichts, die angefochten wird, wegen fehlender Beschwerdefähigkeit nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein kann. Der Gesetzgeber hat sich in § 6 Abs. 1 InsO eindeutig für eine von vornherein infolge ausdrücklicher Vorschrift bestimmte und dadurch begrenzte Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auf einzelne – im Gesetz konkretisierte – Entscheidungen des Insolvenzgerichts entschieden. Die sonst gebräuchliche Eröffnun...

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