Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Anfrageverfahren. keine Eröffnung des Verfahrens bei Statusanfrage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. kein Anspruch auf rückwirkende Feststellung der Beitragspflicht
Orientierungssatz
1. Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB 4 weicht von den beiden anderen Rechtsgrundlagen zur Feststellung der Versicherungspflicht in § 28h Abs 2 SGB 4 mit Zuständigkeit der Einzugsstellen und in § 28p Abs 1 S 5 SGB 4 mit Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger in wesentlicher Hinsicht ab. Während Einzugsstelle und Rentenversicherungsträger umfassend über den Beitragstragungstatbestand, also Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu ermitteln und zu entscheiden haben darf der Rentenversicherungsträger im Anfrageverfahren lediglich überprüfen, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung anzunehmen ist oder nicht. Damit ist dieses Verfahren in erster Linie zu Beginn einer Beschäftigung eröffnet, aber nach Ende einer Tätigkeit nicht mehr, wie sich aus Inhalt, Ziel, Zweck und Umfang des Sonderverfahrens vor dem Hintergrund der Entwicklung dieser Norm ergibt (vgl LSG München vom 7.12.2004 - L 5 KR 163/03).
2. Sinn des Antragsverfahrens ist, beitragsrechtliche Sicherheit zu bewirken, nicht aber Beschäftigten den Zugang zu Sozialleistungen zu eröffnen.
3. Ein Anfrageverfahren, welches ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Ergebnis hat, enthält lediglich die Elementenfeststellung der Versicherungspflicht. Sollen die daraus resultierenden Beiträge geltend gemacht werden, wäre anschließend von einer anderen Behörde, nämlich der Einzugstelle gemäß § 28h Abs 2 SGB 4 ein weiteres Verwaltungsverfahren zur Abführung der Beiträge und zur Beitragshöhe durchzuführen.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. Mai 2007 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2005 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit der Beigeladenen.
Gemäß "Partnervertrag" vom 09.01./18.01.1999 übernahm der Kläger als selbständiger Gewerbetreibender die I.-Autowaschanlage der Beigeladenen in der W. Straße in H ... Im Laufe des 02.10.2002 beendete die Beigeladene das Vertragsverhältnis und veranlasste die Entfernung des Klägers vom Gelände der Waschstraße mit Hilfe polizeilicher Gewalt. Ein dagegen vom Kläger angestrengtes arbeitsgerichtliche Verfahren endete mit dem Ergebnis, dass der Kläger während seiner zum 01.10.2002 beendenden Tätigkeit als Waschstraßenbetreiber selbständig war, dass eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 01.10.2002 stattgefunden und kein Arbeitsverhältnis bestanden hatte gemäß Vergleiches zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) (Endurteil Arbeitsgericht Bayreuth vom 11.12.2003 - 3 Ca 1594/02 H; Beschluss LAG Nürnberg vom 11.08.2004 - 9 SA 138/04).
Einen Antrag des Klägers vom 09.12.2002, seinen Status als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer der Beigeladenen während des Betriebes der Autowaschanlage festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2003/Widerspruchsbescheid vom 24.01.2005 ab. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände überwögen die Merkmale, die das Bestehen einer selbständigen Tätigkeit belegten, was mit dem Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens übereinstimme.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht als weisungsgebundener Beschäftigter, sondern als selbständig Tätiger anzusehen. Er sei in den Betrieb der Beigeladenen nicht integriert gewesen, es habe nicht die Pflicht zur höchstpersönlichen Erbringung der Leistungen bestanden, vielmehr hätten die Waschleistungen auch durch dritte Personen erbracht werden dürfen. Zwar sei ein gewisser Rahmen in Bezug auf die Betriebszeiten, auf die Berichtspflicht und die Abrechnungspflicht Montags und Donnerstags vorgegeben gewesen, jedoch sei dies mit der Weisungsunterworfenheit eines Arbeitnehmers nicht zu vergleichen. Dem Kläger sei ein ausreichender Restbestand an Gestaltungsmöglichkeiten verblieben. Er habe ein gewisses Geschäftsrisiko getragen, weil er Einkünfte nur in Abhängigkeit von Umsatz habe erzielen können. Zudem spreche die arbeitsgerichtliche Entscheidung für die selbständige Tätigkeit.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, das arbeitsgerichtliche Verfahren sei nur wegen des unseriösen Vorgehens der Beigeladenen, welche überzogene Gegenforderungen geltend gemacht sowie ungerechtfertigte strafrechtliche Vorwürfe der Unterschlagung erhob...