1 Entgelteigenschaft

Der steuerfrei gezahlte Arbeitgeberbeitrag ist auch sozialversicherungsrechtlich nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.[1] Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeberbeitrag für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers als Jahresbetrag oder in Teilbeträgen (z. B. monatlich) entrichtet wird.

Der Förderbetrag i. H. v. max. 288 EUR ersetzt dem Arbeitgeber einen Teil seiner Aufwendungen. Bei dem Förderbetrag handelt es sich nicht um einen geldwerten Vorteil für den Beschäftigten. Beitragspflicht besteht daher nicht.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeberanteil für Förderbetrag kein Arbeitsentgelt

Der Arbeitnehmer A ist seit Jahren bei der Müller GmbH beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt gleichbleibend 1.750 EUR. Vom 1.1.2024 an entrichtet der Arbeitgeber für Arbeitnehmer A zusätzlich Beiträge an ein Versicherungsunternehmen für eine kapitalgedeckte Direktversicherung. Der monatliche Beitrag beträgt 100 EUR (kalenderjährlich = 1.200 EUR).

Ergebnis: Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Förderbetrags durch den Arbeitgeber sind erfüllt. Der Arbeitgeberbeitrag i. H. v. 960 EUR ist kalenderjährlich nach § 100 EStG steuerfrei und damit auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der Restbetrag ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und ebenfalls kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

2 Anrechnung des beitragsfreien Förderbetrags in der Sozialversicherung

Die Steuerbefreiung für Arbeitgeberbeiträge, die durch den BAV-Förderbetrag begünstigt sind, kann neben der Steuerbefreiung von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung/West (2024: 7.248 EUR; 2023: 7.008 EUR) in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber könnte demnach zusätzlich über 960 EUR hinaus steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung des Geringverdieners bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung/West zahlen.

Dabei ist die Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge für den BAV-Förderbetrag vorrangig.

Kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind hingegen nur 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung/West (2024: 3.624 EUR; 2023: 3.504 EUR). Im weiteren Unterschied zu den steuerrechtlichen Regelungen gilt dieser Betrag insgesamt für die durch den BAV-Förderbetrag begünstigten Arbeitgeberbeiträge und die darüber hinausgehenden Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und einer evtl. zusätzlichen Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers.[1] Dabei zählt zunächst der Arbeitgeberbeitrag für den BAV-Förderbetrag nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Anschließend sind zunächst die weiteren rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge beitragsfrei. Der verbleibende Restbetrag steht für die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung zur Verfügung.

 
Praxis-Beispiel

Zuwendungen über Freibetrag

Der Arbeitnehmer ist seit Jahren bei einem Arbeitgeber teilzeitbeschäftigt. Sein monatlich gleichbleibendes Gehalt beträgt 2.000 EUR. Daneben zahlt der Arbeitgeber seit 2015 Beiträge i. H. v. 150 EUR monatlich für den Arbeitnehmer an einen kapitalgedeckten Pensionsfonds. Zum 1.1.2022 hat er die monatliche Leistung auf 210 EUR erhöht.

Zusätzlich verzichtet der Arbeitnehmer ab 1.1.2024 auf 120 EUR seines Gehalts im Rahmen einer Entgeltumwandlung als Beitrag für diesen Pensionsfonds. Der gesamte Beitrag für die Altersvorsorge beträgt von diesem Zeitpunkt an entsprechend 330 EUR monatlich (Jahresbeitrag: 3.960 EUR).

Ergebnis: Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Förderbetrags durch den Arbeitgeber sind erfüllt.

Der Jahresbeitrag i. H. v. 3.960 EUR übersteigt den Betrag, der sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt (3.624 EUR) darstellt. Davon stellt zunächst der Arbeitgeberbeitrag für den Förderbetrag kein Arbeitsentgelt dar. In Höhe des dann verbleibenden Restbetrags (3.624 EUR – 960 EUR =) 2.664 EUR sind die weiteren Aufwendungen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wobei dies vorrangig für den arbeitgeberfinanzierten Anteil gilt.

Der übersteigende Betrag i. H. v. (3.960 EUR – 3.624 EUR =) 336 EUR jährlich ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Hinzu kommt noch der ggf. vom Arbeitgeber zu gewährende Arbeitgeber-Pflichtzuschuss aufgrund der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers.[2]

3 Wirkung der Aufteilung des jährlichen Förderbetrags auf das Arbeitsentgelt

Es besteht die Möglichkeit, den Freibetrag monatlich gleichbleibend (pro rata) oder ab Jahresbeginn jeweils in voller Höhe (en bloc) auszuschöpfen.

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung pro rata oder en bloc

 
Gehalt: 2.000 EUR  
(davon Entgeltumwandlung: 100 EUR)    
Arbeitgeberbeitrag zur bAV: 250 EUR  
  2.250 EUR  
Ergebnis:    
Arbeitsentgelt bei Aufteilung pro rata    
Monatlicher Freibetrag: 3.624 EUR : 12 = 302 EUR  
Der Arbeitgeberbeitrag zur bAV i. H. v. 250 EUR und 52 EUR (302 EUR – 250 EUR) der Entgeltumwandlung sind kein Arbeitsentgelt.    
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt: 1.948 EUR  

Arbeitsentgelt bei Aufteilung en bloc

Monate Januar bis Oktober
   
2.250 EUR – 350 EUR (Arbeitgeberbeitrag u...

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