Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung zum Zwecke der Rückgruppierung bei übertariflicher Eingruppierung im öffentlichen Dienst
Orientierungssatz
Hinweise des Senats: "Änderungskündigungen gegenüber Fernmeldehandwerkern der Bundespost zum Zwecke der Rückgruppierung in die sich nach Änderung der sogenannten Schlüsselbewertung ergebende Lohngruppe (vgl zu den tarifrechtlichen Folgen der Änderung der Schlüsselbewertung Urteile des Vierten Senats vom 28. November 1990, 4 AZR 108/90 und 4 AZR 289/90, nicht veröffentlicht).
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 17.10.1990; Aktenzeichen 2 Sa 371/90) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 15.02.1990; Aktenzeichen 8 Ca 7342/85) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 07.02.1990; Aktenzeichen 7 Ca 73/85) |
Tatbestand
Die Kläger sind bei der Beklagten als Fernmeldehandwerker beschäftigt, der Kläger zu 1) seit Mai 1973, der Kläger zu 2) seit Oktober 1967. Sie sind nicht gewerkschaftlich organisiert. Auf ihre Arbeitsverhältnisse finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost Anwendung.
Die Eingruppierung und Vergütung der Kläger richtete sich bis zum 31. Oktober 1986 nach den "Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis" (Anl. 2 zum Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost - TV Arb - künftig: Vorbemerkungen). Sie enthielten, soweit hier von Bedeutung, folgende Bestimmungen:
"...
(Abs. 4) Die Arbeiter sind bei der Einstel-
lung nach den ihnen ständig über-
tragenen Arbeiten in die Lohngrup-
pe einzugruppieren, für die sie
die in den Tätigkeitsmerkmalen
vor-geschriebenen sonstigen
Voraus setzungen erfüllen....
(Abs. 5) Sind dem Arbeiter Tätigkeiten meh-
rerer Lohngruppen übertragen, so
ist er nach der Lohngruppe zu ent-
lohnen, deren Tätigkeiten mehr als
50 v.H. seiner Wochenarbeitszeit
beanspruchen....
.....
(Abs. 12)
(Unterabs. 1)
Verrichten Arbeiter Tätigkeiten, die nach den Be-
wertungsrichtlinien, den Bewertungskatalogen und
den hierzu ergangenen Verfügungen Beamtentätig-
keiten sind, so gilt für die Entlohnung der Ar-
beiter nachstehende Gegenüberstellung:
Es gelten
Art der Beamtentätigkeiten als Tätigkeiten
der Arbeiter der Regelbewertung der Lohngruppe
---------------------------------------------------------------
1. Handwerker oder A 3/4 II
gleichgestellte - nach Bewährung
Arbeiter und fünfjähriger
Postdienstzeit II a
A 5 und höher I a
2. Dienstleistungs-
fachkräfte
...
(Unterabs. 2) Arbeiter im Sinne der Tätigkeits-
merkmale der Lohngruppen I a bis
IV sind bei ständiger Beschäfti-
gung mit Beamtentätigkeiten in die
nach Unterabsatz 1 entsprechende
Lohngruppe einzugruppieren. Ist
der Arbeiter hiernach höherzugrup-
pieren, so erfolgt die Höhergrup-
pierung zum Ersten des Monats, in
dem der Arbeiter die Beamtentätig-
keit aufnimmt, sofern sie ihm in
diesem Monat noch für mindestens
15 Kalendertage übertragen ist,
anderenfalls zum Ersten des fol-
genden Monats. .....
.....
(Unterabs. 6) Bei Schlüsselbewertungen ist für
die Entlohnung des Arbeiters die
unterste der nach Besoldungsgrup-
pen bezeichneten Bewertung maßge-
bend. Abweichend hiervon ist die
nächsthöhere der nach Besoldungs-
gruppen bezeichneten Bewertung
maßgebend, wenn in einem Schlüssel
a) drei oder mehr Bewertungen verschiedener Lauf-
bahnen zusammengefaßt sind oder
b) der Anteil der höheren Bewertung oder Bewer-
tungen gegenüber dem Anteil der untersten Be-
wertung mehr als 50 v.H. beträgt, der Arbeiter
eine Postdienstzeit von 10 Jahren aufzuweisen
hat und er insgesamt 5 Jahre nach der der un-
tersten Bewertung entsprechenden Lohngruppe
oder einer dieser vergleichbaren oder höheren
Lohngruppe entlohnt wurde. ..."
Das für die Eingruppierung und Entlohnung der mit Beamtentätigkeiten beschäftigten Arbeiter geltende System war durch den Tarifvertrag Nr. 230 am 1. Januar 1966 eingeführt und ist durch den "Tarifvertrag Nr. 382 über eine Neuordnung und Änderung der Anl. 2 TV Arb" vom 8. Januar 1987 mit Wirkung vom 1. November 1986 abgelöst worden. Danach richtet sich die Eingruppierung und Entlohnung der Arbeiter jetzt nicht mehr nach der Regelbewertung der von ihnen ausgeführten Beamtentätigkeiten, sondern ausschließlich nach der Bewertung des Arbeitspostens für Beamte, auf dem sie beschäftigt werden.
Die Kläger sind als "bauausführende Kraft, zugleich Meßhelfer" in einem Baubezirk des Fernmeldeamtes eingesetzt und seit mehr als fünf Jahren in die Lohngruppe II bzw. II a eingruppiert (der Kläger zu 2) in Lohngruppe II seit 1. Mai 1971.
Für die Tätigkeit der bauausführenden Kräfte einschließlich der Meßhelfer faßte die Beklagte durch Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 21. Mai 1985 die in dem den Fernmeldebereich umfassenden Bewertungskatalog F enthaltenen Aufgabenträgernummern (AtNr.) 44.228 und 44.229 unter der neuen AtNr. 44.229 zusammen und führte rückwirkend zum 1. Mai 1985 eine gemeinsame sog. Schlüsselbewertung ein. Der neue Aufgabenträger erhielt die Bewertung
A 5 : A 3/4 : Arb = 12:8:80.
Mit Verfügung vom 21. August 1985 wurde die Bewertung in
A 5 : A 3/4 : Arb = 13:15:72
geändert und der Bewertungskatalog F entsprechend berichtigt.
Noch im Jahre 1987 machten die Kläger gegenüber der Beklagten schriftlich die Höhergruppierung nach Lohngruppe I a ab 1. Mai 1985 geltend. Sie vertraten die Ansicht, diese Lohngruppe stehe ihnen nach Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 Buchst. b der Vorbemerkungen zu. Nach dieser Vorschrift sei in Abweichung von der Grundregel des Satzes 1 die nächsthöhere der nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertung maßgebend, wenn in einem Schlüssel der Anteil der höheren Bewertung gegenüber dem Anteil der untersten Bewertung mehr als 50 % betrage und der Arbeiter die weiteren persönlichen Voraussetzungen (Postdienstzeit von 10 Jahren, Entlohnung nach der der untersten Besoldungsgruppe entsprechenden Lohngruppe seit mindestens fünf Jahren) erfülle. Entscheidend sei allein das Verhältnis der im Schlüssel nach Besoldungsgruppen bestimmten Bewertungen, nach der Verfügung vom 21. Mai 1985 mithin die Bewertungen nach Besoldungsgruppe A 5 und A 3/4 von 12 % bzw. 8 %. Die Bewertung nach Arbeitertätigkeiten ("Arb") von 80 % müsse insoweit außer Betracht bleiben. Da die im Schlüssel enthaltene Bewertung nach A 5 mehr als 50 % der untersten Bewertung nach A 3/4 betrage und sie auch die weiter erforderlichen persönlichen Voraussetzungen der Tarifnorm erfüllten, stehe ihnen die Lohngruppe I a zu. Durch die mit Verfügung vom 21. August 1985 rückwirkend geänderte Schlüsselbewertung habe ihnen dieser Anspruch nicht mehr einseitig entzogen werden können.
Die Beklagte war der Meinung, den Klägern stehe bereits nach der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 nur die Lohngruppe II a zu. Für die Eingruppierung nach Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 Buchst. b der Vorbemerkungen sei der mit "Arb" in der Schlüsselbewertung ausgewiesene Anteil der untersten der nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertung hinzuzurechnen; maßgebend sei somit das Verhältnis dieser beiden Bewertungsanteile zu der nach Besoldungsgruppen bezeichneten höheren Bewertung. In der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 überwiege demnach der Anteil der höheren Bewertung (12 % nach A 5) nicht die Summe der Anteile der niedrigeren Bewertungen (8 % nach A 5, 80 % "Arb"). In jedem Falle stehe den Klägern aber im Hinblick auf die in der Verfügung vom 21. August 1985 vorgenommene Schlüsselbewertung die Lohngruppe I a nicht mehr zu, nach der der nach Besoldungsgruppe A 5 bewertete Anteil bereits den nach Besoldungsgruppe A 3/4 bewerteten nicht mehr übersteige. Die sich aus der Änderung der Schlüsselbewertung ergebenden tarifrechtlichen Konsequenzen müßten die Kläger hinnehmen, ohne daß es einer Änderungskündigung bedurft hätte.
In einem zwischen einem durch die Verfügung vom 21. Mai 1985 betroffenen Fernmeldehandwerker und der Beklagten geführten Eingruppierungsprozeß entschied der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Urteil vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 167/89 - (nicht veröffentlicht) im Sinne der vom Kläger vertretenen Auslegung von Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 Buchst. b der Vorbemerkungen. Er gelangte zu dem Ergebnis, daß es für die Entlohnung des Arbeiters allein auf das Verhältnis der nach Besoldungsgruppen ausgewiesenen Anteile in der Schlüsselbewertung ankomme. Hierbei ging er entsprechend dem damaligen Parteivortrag davon aus, daß es sich bei den in den Schlüsselbewertungen angegebenen Anteilen um zeitliche Anteile der Gesamttätigkeit des Arbeiters mit unterschiedlicher Wertigkeit handele.
Habe den Klägern damit ab 1. Mai 1985 aufgrund der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 ein tariflicher Mindestvergütungsanspruch nach Lohngruppe I a zugestanden, so sei dieser durch die Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 rückwirkend zum 1. Mai 1985, nach der der Anteil der höheren nach Besoldungsgruppen bewerteten Tätigkeit gegenüber dem Anteil der niedrigeren nach Besoldungsgruppen bewerteten Tätigkeit (A 5 : A 3/4 = 13:15) nicht mehr überwiege, nicht berührt worden. Wie die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung eingeräumt hätten, seien beide Schlüsselbewertungen zutreffend, da der Beklagten bei der Bewertung der Beamtentätigkeit ein Beurteilungsspielraum zukomme. Damit stelle die Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 keine Korrektur einer zuvor getroffenen unrichtigen Bewertung der unverändert gebliebenen Tätigkeit dar, sondern enthalte eine Änderung der Bewertung im Rahmen des Beurteilungsermessens der Beklagten. Durch eine solche einseitige, rückwirkende Änderung sei der einmal begründete tarifliche Mindestvergütungsanspruch des Klägers nicht berührt worden.
Im Hinblick auf das vorbezeichnete Urteil des Vierten Senats sprach die Beklagte den Klägern wie auch den übrigen von der Verfügung vom 21. Mai 1985 betroffenen Arbeitnehmern mit Schreiben vom 14. September 1989 eine "vorsorgliche Änderungskündigung zum Zwecke der korrigierenden Rückgruppierung" folgenden Inhalts aus:
"Sie haben gegen die Deutsche Bundespost den An-
spruch geltend gemacht, daß Sie aufgrund der mit
Verfügung 211-4 A 1464-4/BBZ vom 21.05.85 erfolg-
ten Regelbewertung Ihrer Tätigkeit mit Wirkung
vom 01.05.85 in die Lohngruppe I a eingruppiert
sind. Da wir diese Rechtsauffassung nicht teilen,
kündigen wir Ihnen vorsorglich Ihren Arbeitsver-
trag zum 31.03.1990 fristgemäß und bieten Ihnen
an, das Arbeitsverhältnis in der Weise fortzuset-
zen, daß an die Stelle der Lohngruppe I a die
Lohngruppe II a tritt.
Wir weisen darauf hin, daß nach der Übereinstim-
menden Rechtsauffassung der Tarifvertragsparteien
aufgrund der mit Verfügung 211-4 A 1464.-4/BBZ
vom 21.08.85 vorgenommenen Bewertungsänderung ein
tarifvertraglicher Anspruch auf Eingruppierung
nach Lohngruppe I a vom Zeitpunkt des Erlasses
dieser Verfügung an nicht mehr besteht.
Die vorsorgliche Änderungskündigung zum Zwecke
der Rückgruppierung wird gegenstandslos, wenn der
von Ihnen geltend gemachte Anspruch mit Eingrup-
pierung in die Lohngruppe I a rechtskräftig abge-
wiesen wird, Sie Ihre Klage bzw. Antrag zurück-
neh-men oder im Falle der außergerichtlichen Gel-
tendmachung des Anspruchs die Musterprozesse zu-
gunsten der Deutschen Bundespost entschieden wer-
den."
Die Kläger haben die Kündigungen mit Schreiben vom 20. September 1989 unter dem Vorbehalt angenommen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sei, und mit den am 4. Oktober 1989 bei Gericht eingegangenen, in der Berufungsinstanz zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen geltend gemacht, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sei. Sie haben vorgetragen, die Änderungskündigung sei durch kein dringendes betriebliches Erfordernis bedingt. Die Kündigungen richteten sich gegen den tariflichen Mindestvergütungsanspruch und zielten nicht auf die Rückführung übertariflicher Entgelte. Die Beklagte hätte sie jedenfalls auf einen anderen, der tariflichen Eingruppierung entsprechenden Arbeitsposten umsetzen können. Sie habe auch keine Überlegungen zur sozialen Auswahl angestellt.
Die Kündigungen seien aus weiteren Gründen unwirksam. Die Beklagte habe gegen den Tarifvertrag Nr. 306 vom 2. Mai 1972 über den Schutz bei Rationalisierungsmaßnahmen verstoßen, da die Bewertungsänderung eine Rationalisierungsmaßnahme darstelle und die Aufstellung eines Sozialplans erfordert hätte. Schließlich habe sie die in Abschnitt III § 4 des Tarifvertrages Nr. 382 festgelegte Bestandsgarantie nicht beachtet.
Die Kläger haben jeweils beantragt
festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedin-
gungen gemäß Änderungskündigung der Beklagten vom
14. September 1989 sozial ungerechtfertigt ist
und das Arbeitsverhältnis der Parteien über den
31. März 1990 hinaus unverändert fortbesteht.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag vorgetragen:
Mit der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 sei nicht das Ziel verfolgt worden, die Tätigkeit der Kläger nach einer höheren Lohngruppe zu bewerten. Sinn dieser Bewertung und der Bewertungsverfügung vom 21. August 1985 sei vielmehr eine Neubewertung der Arbeit der bauausführenden Kräfte aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse gewesen. Sie sei weiterhin der Auffassung, daß den Klägern schon aufgrund dieser Schlüsselbewertungen kein Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe I a erwachsen sei. Über die Auslegung des Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 Buchst. b der Vorbemerkungen seien noch Musterprozesse anhängig (es handelte sich u.a. um zwei beim Landesarbeitsgericht München anhängig gewesene Verfahren - 3 Sa 502/88 - und - 10 (9) Sa 264/88 -). Insgesamt seien etwa 10.000 Handwerker von der Verfügung vom 21. Mai 1985 und Änderungskündigungen betroffen.
Sie müsse jedoch die vom Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 14. Juni 1989 vertretene gegenteilige Rechtsmeinung berücksichtigen. Stehe den Klägern danach die Lohngruppe I a zu, so sei es sozial gerechtfertigt, durch Änderungskündigung die Entlohnung an die neuen tariflichen Bestimmungen anzupassen, nachdem den Klägern aufgrund der Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 nur die Lohngruppe II a zustehe. Die Kläger sollten lohnrechtlich mit den Handwerkern gleichgestellt werden, die die gleiche Arbeit verrichten und nur zufällig am 1. Mai 1985 die persönlichen Voraussetzungen des Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 Buchst. b der Vorbemerkungen nicht erfüllten. Die Kündigungen richteten sich nicht gegen tarifliche Mindestansprüche der Kläger, weil ihr Aufgabenbereich aufgrund der Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 der Lohngruppe II a entspreche. Die Kündigungen zielten mithin auf die Herstellung eines tarifgerechten Zustandes für die Zukunft.
Die Kläger hätten nicht auf einen anderen Arbeitsplatz der Lohngruppe I a umgesetzt werden können, da in ihrem Beschäftigungsamt keine mit A 5 bewerteten Arbeitsposten frei gewesen seien und sie für einen Einsatz auf Arbeitsposten des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes die hierfür erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllten. Eine soziale Auswahl sei nicht in Betracht gekommen, weil allen von der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 betroffenen Arbeitern gekündigt worden sei.
Der Tarifvertrag Nr. 306 über den Rationalisierungsschutz sei nicht anwendbar, weil die durch die Verfügung vom 21. August 1985 vorgenommene Bewertungsänderung keine Rationalisierungsmaßnahme darstelle. Hierdurch sei der Arbeitsplatz der Kläger weder verlegt noch aufgelöst worden. Ihre Tätigkeit sei nach Art und Umfang dieselbe geblieben. Die Kläger könnten sich auch nicht auf die Besitzstandsgarantie nach dem Tarifvertrag Nr. 382 berufen. Sie gelte nur für Änderungen, die sich aus diesem Tarifvertrag ergäben. Die Eingruppierung der Kläger sei jedoch bereits durch die Verfügung vom 21. August 1985 geändert worden.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit den Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nach Verkündung des angefochtenen Berufungsurteils und Einlegung der Revisionen durch Urteile vom 28. November 1990 - 4 AZR 108/90 - und - 4 AZR 289/90 - (nicht veröffentlicht) in den vorbezeichneten Musterprozessen ebenfalls zugunsten der Kläger entschieden. Er hat seine in dem Urteil vom 14. Juni 1989 vertretene Ansicht zur Auslegung des Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 Buchst. b der Vorbemerkungen aufrechterhalten.
Hierbei ist er von einer anderen Deutung der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 als in dem Urteil vom 14. Juni 1989 ausgegangen. Die Parteien hätten abweichend von der Darstellung in dem durch dieses Urteil entschiedenen Rechtsstreit klargestellt, daß es sich bei den in der Schlüsselbewertung angegebenen Anteilen nicht um zeitliche Anteile an der Gesamttätigkeit des Arbeiters mit unterschiedlicher Wertigkeit handele. Vielmehr gebe die Schlüsselbewertung an, daß in einem Fernmeldebaubezirk für die einem Aufgabenträger zugewiesene Aufgabe entsprechend dem Schlüssel Stellen für Beamte der Besoldungsgruppe A 5 und A 3/4 sowie für Arbeiter zur Verfügung stünden. Die Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 bedeute somit, daß die vom Aufgabenträger Nr. 44.229 in einem Fernmeldebezirk wahrzunehmende Aufgabe zu 12 % durch Beamte der Besoldungsgruppe A 5, zu 8 % durch Beamte der Besoldungsgruppe A 3/4 und zu 80 % von Arbeitern wahrzunehmen seien.
Der Vierte Senat ist ferner bei seiner Ansicht verblieben, daß der Anspruch des von der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 erfaßten Arbeiters durch die Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 nicht berührt werde. Er hat hierfür jedoch eine von dem Urteil vom 14. Juni 1989 abweichende Begründung gegeben. Der tarifliche Anspruch des Arbeiters auf Lohn nach Lohngruppe I a sei aufgrund der Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 entfallen. Danach habe der nach Besoldungsgruppe A 5 bewertete Anteil nicht mehr als 50 % gegenüber dem nach Besoldungsgruppe A 3/4 bewerteten Anteil betragen. Die Schlüsselbewertung erfülle deshalb nicht mehr die Anforderungen nach Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 Buchst. b der Vorbemerkungen.
Gleichwohl stehe dem Arbeiter weiterhin Lohn nach Lohngruppe I a zu. Würden durch eine auf Dauer übertragene Tätigkeit die tariflichen Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Lohngruppe erfüllt, so entstehe neben dem tariflichen Anspruch ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf den an die Tätigkeitsmerkmale geknüpften Lohn. Dieser vertragliche Lohnanspruch könne nicht einseitig durch den Arbeitgeber, sondern nur durch Änderungskündigung oder Aufhebungsvertrag beseitigt werden, selbst wenn sich die tariflichen Tätigkeitsmerkmale später änderten und deshalb durch die Tätigkeit nicht mehr erfüllt würden. Gleiches gelte hinsichtlich der von der Beklagten einseitig im Rahmen ihres personalrechtlichen Gestaltungsspielraums vorgenommene Schlüsselbewertung. Da durch die Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 neben dem tariflichen Lohnanspruch aufgrund der Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen auch ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers auf Lohn nach Lohngruppe I a entstanden sei, sei dieser bestehen geblieben, obwohl die tariflichen Voraussetzungen aufgrund der Schlüsselbewertung vom 21. August 1989 nicht mehr gegeben gewesen seien.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind unbegründet.
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, für die von der Beklagten angebotene Änderung der Vergütung nach Lohngruppe II a habe ein dringendes betriebliches Erfordernis vorgelegen.
In seiner Hauptbegründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Lohngruppe I a, weil nach der Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 die hiervon betroffenen Arbeiter nur noch Anspruch auf die Lohngruppe II a gehabt hätten. Das habe für die organisierten Arbeitnehmer kraft der unmittelbaren und zwingenden Wirkung des Tarifvertrages, aber auch für die nicht organisierten Arbeiter wie die Kläger gegolten, weil die Beklagte mit ihnen die Geltung der Tarifverträge vereinbart und damit zum Ausdruck gebracht habe, daß sie wie organisierte Arbeiter gestellt werden sollten.
Nach dem Urteil des Vierten Senats vom 14. Juni 1989 habe sich die in Ausübung des dem Bundespostminister in Abs. 12 Unterabs. 6 der Vorbemerkungen eingeräumten Bestimmungsrechts vorgenommene - wirksame - Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 dahin ausgewirkt, daß die Arbeiter, die die persönlichen Voraussetzungen des Abs. 12 Unterabs. 6 Buchst. b erfüllten, in die Lohngruppe I a eingruppiert gewesen seien. Die gleiche Wirkung sei jedoch auch der späteren - ebenfalls wirksamen - Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 beizumessen, mit der Folge, daß nunmehr nur noch ein Anspruch auf die Lohngruppe II a bestanden habe. Eine dieser für die Kläger ungünstigeren Neubewertung ihrer Tätigkeit entgegenstehende Besitzstandsregelung gebe es nicht. Die in dem Tarifvertrag Nr. 382 vom 8. Januar 1987 enthaltene Besitzstandslage gelte nur für Arbeiter, die am 31. Oktober 1986 günstiger als bei Anwendung der durch diesen Tarifvertrag eingeführten Neuregelung der Entlohnungsgrundsätze eingruppiert gewesen seien. Die Kläger hätten aber bereits vor diesem Stichtag aufgrund der durch die Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 geschaffenen Rechtslage keinen Anspruch auf die Lohngruppe I a mehr gehabt.
Gleichwohl habe es zur Zurückführung der Vergütung der Kläger auf die Lohngruppe II a einer Änderungskündigung bedurft. Nach dem Urteil des Vierten Senats vom 14. Juni 1989 sei der einmal begründete tarifliche Mindestanspruch des Arbeitnehmers durch die einseitige rückwirkende Änderung aufgrund der Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 nicht berührt worden. Die Beklagte werde die Bezahlung ihrer tarifunterworfenen Arbeiter nach den Ergebnissen der beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Musterprozesse ausrichten. Da sie überdies mit den nicht organisierten Arbeitnehmern - wie den Klägern - die Geltung der Tarifverträge vereinbart habe, hätten auch die Kläger einen Anspruch auf die Lohngruppe I a erworben. Diesen Anspruch auf die Lohngruppe II a zurückzuführen sei das Ziel der Änderungskündigung.
Diese Kündigungen seien durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt gewesen. Es sei angemessen und billigenswert, die Vergütung der Fernmeldehandwerker, die möglicherweise einen Anspruch auf Lohngruppe I a erworben hätten, an die sich aufgrund der Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 ergebende tarifliche Vergütung heranzuführen. Die Kündigungen richteten sich auch nicht gegen einen tarifvertraglichen Anspruch. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn im August 1985 eine Besitzstandsklausel aufgrund der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 möglicherweise erwachsene Ansprüche auf die Lohngruppe I a gesichert hätte.
Auch eine Interessenabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte strebe eine möglichst gleichmäßige Vergütung der betroffenen Arbeitergruppe an. Entgegenstehende überwiegende Interessen der Kläger seien nicht erkennbar.
B. Dieser Würdigung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis und auch in Teilen der Begründung beizupflichten.
I. Gegenstand des Rechtsstreit ist eine Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG. Nimmt der Arbeitnehmer, wie im vorliegenden Fall, das Änderungsangebot des Arbeitgebers rechtzeitig unter Vorbehalt an, so hängt die Wirksamkeit der Änderungskündigung von der sozialen Rechtfertigung der angebotenen Vertragsänderung ab. Aus der Verweisung in § 2 Satz 1 KSchG auf § 1 Abs. 2 und 3 KSchG ergibt sich, daß für die Vertragsänderung ein Grund in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegen muß. Eine betriebliche Änderungskündigung ist darüber hinaus nur dann wirksam, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlaß zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 3. November 1977 - 2 AZR 277/76 - AP Nr. 1 zu § 75 BPersVG, zu IV 1 der Gründe; BAGE 47, 80, 88 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B I der Gründe; Senatsurteil vom 20. März 1986 - 2 AZR 294/85 - AP Nr. 14 zu § 2 KSchG 1969, zu B IV 3 a der Gründe; jeweils m.w.N.).
II. Auf die Anwendung dieser Grundsätze kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles auch an. Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, konnte die Beklagte die erstrebte Änderung der Vergütung nach Lohngruppe II a nur im Wege der Änderungskündigung, nicht aber durch die Änderung der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 aufgrund der Änderungsverfügung vom 21. August 1985 erreichen. Auszugehen ist jedoch von den beiden Grundsatzurteilen des Vierten Senats vom 28. November 1990, in denen die Rechtslage aufgrund der wirklichen Sachlage und nicht, wie in der früheren Entscheidung aufgrund eines unzutreffenden Parteivortrags, zutreffend beurteilt worden ist. Danach gilt folgendes:
1. Bei den in der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 angegebenen Anteilen an Beamten- und Arbeitertätigkeit handelt es sich nicht um zeitliche Anteile an der Gesamttätigkeit des Arbeiters mit unterschiedlicher Wertigkeit. Beamte und Arbeiter üben die gleiche Tätigkeit aus. Vielmehr gibt die Schlüsselbewertung an, daß in einem Fernmeldebaubezirk für die einem Aufgabenträger - hier den bauausführenden Kräften - zugewiesene Aufgabe entsprechend dem Schlüssel Stellen für Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 3/4 sowie für Arbeiter zur Verfügung stehen. Die Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 bedeutet somit, daß die dem Aufgabenträger Nr. 44.229 in einem Fernmeldebaubezirk übertragene Aufgabe zu 12 % von Beamten der Besoldungsgruppe A 5, zu 8 % von Beamten der Besoldungsgruppe A 3/4 und zu 80 % von Arbeitern wahrzunehmen sind. Wie das Landesarbeitsgericht München in einem der in den beiden vom Vierten Senat am 28. November 1990 entschiedenen Musterprozessen ergangenen Urteile (Urteil vom 19. Oktober 1989 - 10 (9) Sa 264/88 -) zutreffend dargelegt hat, sollen durch die Schlüsselbewertung in gewissem Rahmen die aus dem Besoldungsschlüssel zu entnehmenden Beförderungschancen der Beamten durch eine an eine zeitliche Komponente (10 Jahre Postdienstzeit, fünf Jahre Entlohnung nach der der untersten Bewertung entsprechenden Lohngruppe) geknüpfte Höhergruppierung der Arbeiter ausgeglichen werden. Ihnen wird eine zusätzliche Aufstiegsmöglichkeit eröffnet und damit ihre Rechtsstellung den Beförderungschancen der Beamten angenähert.
2. Aufgrund der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 hatte der tarifgebundene Arbeiter nach Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 Buchst. b der Vorbemerkungen ab 1. Mai 1985 einen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe I a erworben. Nach dieser Tarifnorm kommt es für die Entlohnung des Arbeiters, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, allein auf das Verhältnis der nach Besoldungsgruppen ausgewiesenen Anteile in der Schlüsselbewertung, hier demnach auf die nach A 5 und A 3/4 bewerteten Anteile an. Da von diesen der Anteil A 5 mit 12 % gegenüber dem Anteil A 3/4 mit 8 % überwiegt, ist der Anteil A 5 für die Entlohnung maßgebend.
Entscheidend ist die Auslegung der in Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 Buchst. b der Vorbemerkungen verwendeten Begriffe "höhere" und "unterste Bewertung", denen im Gegensatz zu Satz 1 die Bezugnahme auf die Bewertung nach Besoldungsgruppen fehlt. Der Vierte Senat hat in beiden Grundsatzurteilen vom 28. November 1990 dargelegt, der Tarifwortlaut sei nicht eindeutig und lasse somit auch die von der Beklagten vertretene Auslegung zu, daß die Tarifvertragsparteien in dieser Bestimmung auch die Arbeitertätigkeit stets wie die unterste Bewertung nach Besoldungsgruppen bewerten wollten und danach dem Anteil der untersten Bewertung stets die Arbeitertätigkeit hinzuzurechnen wäre. Mit eingehender und überzeugender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat er jedoch dem tariflichen Gesamtzusammenhang entnommen, daß es allein auf das Verhältnis der Anteile der nach Besoldungsgruppen bewerteten Beamtenstellen ankommen soll.
3.a) Dieser tarifliche Anspruch des Arbeiters auf Vergütung nach Lohngruppe I a ist aufgrund der Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 entfallen.
Nach dieser Bewertung beträgt der nach Besoldungsgruppe A 5 bewertete Anteil nicht mehr als 50 % gegenüber dem nach Besoldungsgruppe A 3/4 bewerteten Anteil. Insoweit ist der Vierte Senat von seiner in dem ersten Grundsatzurteil vom 14. Juni 1989 vertretenen Ansicht abgerückt, die neue Schlüsselbewertung habe den durch die frühere Schlüsselbewertung begründeten tariflichen Mindestvergütungsanspruch nicht berührt.
Diese Ansicht ist folgerichtig. Wenn sich die Beklagte, wovon der Vierte Senat in den Urteilen vom 28. November 1990 ausgeht, bei der ersten wie der späteren Schlüsselbewertung im Rahmen ihres personalrechtlichen Gestaltungsspielraums gehalten hat, so sind mit der zweiten Bewertung auch die tariflichen Voraussetzungen für die Lohngruppe I a nach Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 Buchst. b der Vorbemerkungen jedenfalls für die Zukunft weggefallen. Die in dem Urteil vom 14. Juni 1989 vertretene Ansicht war wohl von der unrichtigen Auslegung des Begriffs der Schlüsselbewertung im Sinne einer Bewertung der Gesamttätigkeit des Arbeiters nach Zeitanteilen mit unterschiedlicher Wertigkeit beeinflußt. Bei dieser Deutung handelte es sich bei den Schlüsselbewertungen um die unterschiedliche Bewertung von Teiltätigkeiten einer unverändert gebliebenen Gesamttätigkeit, bei der der Beklagten nur ein Beurteilungs-, nicht aber, wie bei dem richtigen Verständnis der Schlüsselbewertung, ein Gestaltungsermessen zusteht. Gestaltung bedeutet Veränderung und nicht nur eine andere Bewertung tariflicher Tätigkeitsmerkmale. Durch die Schlüsselbewertung wird nicht die Tätigkeit des Arbeiters nach unterschiedlichen Teiltätigkeiten bewertet, sondern für einen Aufgabenträger der Anteil der Beamtenstellen verschiedener Besoldungsgruppen sowie der Arbeiterstellen innerhalb eines bestimmten Amtsbezirks festgelegt und hieran die Eingruppierung der Arbeiter geknüpft. Damit bedeutet die Änderung der Schlüsselbewertung eine Änderung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Tarifnorm, die den tariflichen Anspruch berührt. Es wird keine gleichgebliebene Tätigkeit unterschiedlich bewertet, sondern es werden neue tatbestandliche Voraussetzungen geschaffen, indem das Verhältnis der Beamtenstellen unterschiedlicher Besoldungsgruppen und der Arbeiterstellen neu bestimmt wird.
b) Gilt die tarifliche Regelung jedoch auch kraft vertraglicher Vereinbarung, so hat der tarifgebundene Arbeiter darüber hinaus einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe I a erworben, der durch die Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 nicht beseitigt werden konnte.
Der Vierte Senat hat in dem Urteil vom 28. November 1990 insoweit an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft. Nach dem Urteil vom 22. März 1978 - 4 AZR 612/76 - (AP Nr. 100 zu §§ 22, 23 BAT; ebenso BAGE 38, 291 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn) erwirbt der Arbeitnehmer, der, wie im öffentlichen Dienst allgemein üblich, ungeachtet seiner Verbandszugehörigkeit einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, nach dem für das Arbeitsverhältnis die einschlägigen Tarifverträge als Vertragsrecht gelten sollen, auch einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale er durch die ihm auf Dauer übertragene Tätigkeit erfüllt. Dieser vertragliche Lohnanspruch kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber, sondern nur durch Änderungskündigung oder Aufhebungsvertrag beseitigt werden. Der tarifgebundene Arbeiter hatte somit durch die Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 neben dem tariflichen Lohnanspruch aufgrund der Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen auch einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe I a erworben, der bestehen blieb, obwohl die tariflichen Voraussetzungen aufgrund der Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 nicht mehr gegeben waren.
c) Diese rechtliche Beurteilung ist auch der Entscheidung des vorliegenden Falles zugrunde zu legen. Beide Kläger sind nicht tarifgebunden. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, haben die Arbeitsvertragsparteien jedoch durch die Inbezugnahme der gesamten einschlägigen Tarifverträge zum Ausdruck gebracht, daß die Kläger entsprechend der tariflichen Regelungen wie organisierte Arbeiter angesehen werden sollten. Dies gilt mangels entsprechender Einschränkungen auch für die Eingruppierung und Vergütung. Der aus den dargelegten Gründen von den Klägern erworbene vertragliche Anspruch auf die Lohngruppe I a konnte somit ebenfalls von der Beklagten nur durch Änderungskündigung beseitigt werden.
III. Auch die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, für die den Klägern angebotene Vertragsänderung liege ein dringendes betriebliches Erfordernis gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann jedenfalls die irrtümliche Eingruppierung eines einzelnen Arbeitnehmers in eine zu hohe Vergütungsgruppe der für den öffentlichen Dienst geltenden Vergütungsordnung zu einem dringenden betrieblichen Erfordernis für eine Rückgruppierung in die tariflich richtige Vergütungsgruppe führen und damit geeignet sein, eine vom Arbeitgeber mit diesem Ziel ausgesprochene Änderungskündigung sozial zu rechtfertigen (Urteile vom 19. Oktober 1961 - 2 AZR 457/60 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 der Gründe sowie vom 27. Mai 1981 - 2 AZR 69/79 - nicht veröffentlicht, zu B III 2 der Gründe). Nach der bisherigen Ansicht des Senats, an der festzuhalten ist, muß ein Arbeitgeber, der alle seine Arbeitnehmer grundsätzlich nach Tarif bezahlt, eine Möglichkeit haben, eine unbewußt und zu Unrecht erfolgte Höhergruppierung auf das tarifgerechte Maß zurückzuführen.
aa) Dies folgt nach den bisherigen Begründungen schon daraus, daß die ungerechtfertigte Höhergruppierung eines einzelnen Arbeitnehmers zu Mißstimmungen bei den anderen Arbeitnehmern, besonders denjenigen führt, die gleichwertige, aber niedriger bezahlte Arbeit zu verrichten haben. Jeder Arbeitgeber hat daher ein legitimes Interesse daran, eine solche Unruhe im Betrieb erst gar nicht aufkommen zu lassen. Er darf deshalb eine einheitliche Ausrichtung aller Vergütungen nach dem Tarif anstreben, ohne damit den Grundsatz zu verletzen, daß Tariflöhne Mindestlöhne sind. Soweit diese Gründe eingreifen, braucht nicht erwogen zu werden, daß kein Arbeitgeber ohne besonderen Grund übertarifliche Vergütungen zahlte und der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes außerdem gehalten ist, mit Haushaltsmitteln sparsam umzugehen.
bb) Anders liegt der Fall bei einer bewußt vereinbarten übertariflichen Eingruppierung. Hier will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bewußt aus dem allgemeinen Lohngefüge herausheben und kann deshalb diese Vergütung nicht ohne weiteres rückgängig machen (Senatsurteil vom 27. Mai 1981, aaO, zu III 1 c der Gründe; vgl. weiter BAG Urteil vom 24. Mai 1960 - 3 AZR 444/57 - AP Nr. 2 zu § 620 BGB Änderungskündigung).
2. Ein der irrtümlichen übertariflichen Eingruppierung jedenfalls hinsichtlich des dringenden betrieblichen Erfordernisses gleichzubehandelnder Sachverhalt ist im vorliegenden Fall gegeben.
a) Die Beklagte hat im Rahmen ihres Gestaltungsermessens im Zusammenhang mit der Einführung der neuen AtNr. 44.229 für den neuen Aufgabenträger mit der Verfügung vom 21. Mai 1985 eine neue Schlüsselbewertung eingeführt. Wie dargelegt, folgt hieraus, daß alle Arbeiter in der Funktion des neuen Aufgabenträgers, soweit sie die persönlichen Voraussetzungen des Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 Buchst. b der Vorbemerkungen erfüllen, unter die Lohngruppe I a fallen.
b) Die Beklagte vertrat in den den Änderungskündigungen vorausgegangenen Eingruppierungsprozessen von Anfang an eine, bereits dargestellte, abweichende Auslegung, nach der den Arbeitern auch auf der Grundlage der neuen Schlüsselbewertung weiterhin nur die Lohngruppe I a zustand. Diese Auslegung ließ sich, wie der Vierte Senat hervorgehoben hat, jedenfalls vom Wortlaut der Tarifnorm her auch vertreten; in dem ersten vom Vierten Senat am 14. Juni 1989 entschiedenen Fall waren die Vorinstanzen ebenfalls dieser Ansicht. Hieraus ergibt sich, daß die Beklagte mit der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 in keinem Fall den davon betroffenen Arbeitern eine Vergütung nach der Lohngruppe I a ohne Rücksicht darauf zukommen lassen wollte, ob aufgrund dieser Neubewertung nach der einschlägigen Tarifnorm die Voraussetzungen dieser Lohngruppe erfüllt waren. Nach ihrem Verständnis der Tarifnorm verblieb es vielmehr bei der bisherigen Eingruppierung in die Lohngruppe II a.
c) Dieser Vorstellung der Beklagten entsprach die sich bei zutreffender Auslegung der Tarifnorm ergebende lohnrechtliche Folge nicht. Zwar wurden tarifrechtliche Ansprüche der Arbeiter auf die höhere Lohngruppe I a begründet. Diese wurden jedoch durch die - wie ausgeführt wirksame - zweite Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 beseitigt. Tarifrechtlich hatten damit auch die von der ersten Bewertung begünstigten Arbeiter für die Zukunft nur noch Anspruch auf die niedrigere Lohngruppe II a. Dieser tariflichen Rechtslage entsprach die durch die zweite Schlüsselbewertung unberührt gebliebene vertragliche nicht mehr. Mit den Änderungskündigungen wollte die Beklagte deshalb einen tarifwidrigen Zustand beseitigen, den sie nicht bewußt herbeigeführt hatte. Hieran hat die Beklagte ebenso ein berechtigtes Interesse wie ein Arbeitgeber, der aufgrund einer unrichtigen Auslegung der Tatbestandsmerkmale einer tariflichen Vergütungsgruppe die Arbeitnehmer in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert. Beiden Fallgestaltungen ist gemeinsam, daß der Arbeitgeber, anders als bei einer bewußt vereinbarten übertariflichen Eingruppierung, seine Arbeitnehmer grundsätzlich nach Tarif bezahlen will.
3. Im Gegensatz zu den bisher vom Senat entschiedenen Fällen geht es vorliegend allerdings nicht um die tarifwidrige Vergütung eines einzelnen Arbeitnehmers. Vielmehr ist eine mit bestimmten Aufgaben betraute und im gesamten Unternehmen der Beklagten eingesetzte, nach Darstellung der Beklagten etwa 10.000 Arbeiter umfassende Gruppe von Arbeitnehmern betroffen.
a) Insoweit kommt dem Gesichtspunkt, daß der Arbeitgeber bei Beibehaltung der tarifwidrigen Vergütung mit Unruhe in seinem Unternehmen rechnen muß, nicht die ihm vom Senat für den Fall der tarifwidrigen Höhergruppierung eines einzelnen Arbeitnehmers beigemessene ausschlaggebende Bedeutung zu. Auszuschließen ist diese Besorgnis des Arbeitgebers allerdings auch in diesem Falle nicht. Denn alle Arbeiter, die nach der zweiten Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 die persönlichen Voraussetzungen der umstrittenen Tarifnorm erfüllten, könnten nur die Lohngruppe II a beanspruchen. Die von der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 betroffenen Arbeiter erhielten dagegen bei gleicher Tätigkeit und Dienstzeit weiterhin die höhere Vergütung. Unter Umständen würden auch in derselben Dienststelle beschäftigte Arbeiter unterschiedlich vergütet.
b) Geht es um die tarifwidrige Höhergruppierung einer größeren Gruppe von Arbeitnehmern, so gewinnt folgende Erwägung an Bedeutung, auf die der Senat in den bisherigen Entscheidungen noch nicht tragend abgestellt hat: Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes muß mit Haushaltsmitteln sparsam wirtschaften und darf schon deshalb grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung zahlen (Senatsurteil vom 19. Oktober 1961, aaO; Preis, HAS, § 19 F Rz 27, 75). Dieser in § 7 Abs. 1 BRHO enthaltene Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans galt gem. § 113 BRHO auch für die Beklagte (vgl. dazu Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, § 15 PostVwG Anm. 2). Durch das Gesetz über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (Postverfassungsgesetz - PostVerfG, BGBl. I, S. 1026), das am 1. Juli 1989 in Kraft getreten ist (Art. 7 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost - Poststrukturgesetz - PostStruktG - vom 8. Juni 1989, BGBl. I, S. 1026) hat sich hieran nichts geändert. Nach § 39 Abs. 2 PostVerfG sind die Bestimmungen über die Wirtschaftsführung der Unternehmen sowie die Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses nach Maßgabe der handelsrechtlichen Grundsätze und, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, entsprechend den Grundsätzen des Haushaltsrechts des Bundes (Teil I des Haushaltsgrundsätzegesetzes - HGrG - vom 19. August 1969, BGBl. I, S. 1273) unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Deutschen Bundespost aufzustellen. Damit gilt die mit § 7 Abs. 1 BHO inhaltsgleiche Vorschrift des § 6 Abs. 1 HGrG. Nach § 39 Abs. 2 PostVerfG sind ferner die Bestimmungen der BHO, die den Bundesrechnungshof betreffen, entsprechend anzuwenden (vgl. zur Bindung der Beklagten an den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach früherem Recht bei der Besetzung der in den Stellenplänen ausgewiesenen Beamtendienststellen mit Beamten auch BAGE 4, 1 = AP Nr. 23 zu § 1 KSchG; ferner zur Berücksichtigung dieses Grundsatzes bei der Anwendung einer tariflichen Bestimmungsklausel, die tariflich festgelegte regelmäßige Arbeitszeit - bei voller Vergütung - für Arbeitnehmer mit erschwerten Arbeitsbedingungen zu verkürzen, BAGE 47, 238, 249 f. = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht, zu II 2 der Gründe).
4. Ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Rückgruppierung der beiden Kläger ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sie auf einen anderen, den Merkmalen der Lohngruppe I a entsprechenden, Arbeitsplatz beschäftigt werden konnten.
a) Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht, oder wie im Falle der Änderungskündigung, nicht mehr zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen, so sind diese betrieblichen Erfordernisse nicht dringend im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG, wenn eine Beschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu den bisherigen Bedingungen möglich ist (vgl. BAGE 25, 278 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969). Die Darlegungslast dafür, daß auch keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer mehr besteht, trifft gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz KSchG den Arbeitgeber. Ihr Umfang ist jedoch davon abhängig, wie sich der Arbeitnehmer auf die Begründung der Kündigung einläßt. Bestreitet er nur den vom Arbeitgeber behaupteten betrieblichen Grund, so genügt der allgemeine Vortrag des Arbeitgebers, aus diesem Grunde sei eine Weiterbeschäftigung zu gleichen Bedingungen nicht möglich. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer darzulegen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, falls der betriebliche Grund tatsächlich vorliegt. Erst dann muß der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchem Grund eine Umsetzung nicht möglich gewesen wäre (Senatsurteil vom 3. Februar 1977 - 2 AZR 476/75 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 der Gründe; BAGE 47, 26, 41 ff. = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969, zu B II 3 d bb der Gründe).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, daß für die Kläger im Zeitpunkt der Kündigungen keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nach Lohngruppe I a bestand.
aa) Die Kläger haben mit ihren Klagen die Stellungnahme des Hauptpersonalrats vom 19. Dezember 1988 zu den beabsichtigten Änderungskündigungen vorgelegt und sich deren Inhalt zu eigen gemacht. Dort ist u.a. ausgeführt, die Handwerker hätten durch Umsetzungen auf andere Arbeitsposten entlohnungsgerecht eingesetzt werden können. Wären alle betroffenen Handwerker bei Abschluß des Tarifvertrages Nr. 382 ihrer Entlohnung entsprechend auf Dp A 5 in den Baubezirken geführt worden, wäre es gar nicht zu den Verfahren gekommen. Auch heute gebe es sowohl freie Dienstposten im BFt-Bereich sowie die Möglichkeit, solche Arbeitsposten durch Einschränkung der Fremdvergabe freizumachen. Daß es sich hierbei in der Regel um Beamtendienstposten handele, könne bei der Prüfung der Frage, ob sie zur eingruppierungsgerechten Unterbringung von Handwerkern verwendet werden könnten, keine Rolle spielen.
Die Beklagte hat hierauf bereits in der Klageantwort unter Beweisantritt vorgetragen, eine solche Umsetzung der Kläger sei nicht möglich gewesen. Bei ihrem Beschäftigungsamt seien keine mit A 5 bewerteten Arbeitsposten frei gewesen. Ein Einsatz im BFt-Bereich auf Arbeitsposten des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes komme für sie nicht in Betracht, weil sie die hierfür erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllten. Sie hätten, wie sich aus den - in Abschrift vorgelegten - Lehrgangsnachweisen ergebe, weder den Grundlehrgang Ft 1 mit der Mindestnote "befriedigend" abgeschlossen, noch seien sie bisher bereit, Beamte zu werden.
bb) Damit hat die Beklagte ihre abgestufte Darlegungslast erfüllt.
Auf die Möglichkeit, entsprechende Arbeitsposten durch Einschränkung von Fremdvergaben freizumachen, können sich die Kläger nicht berufen, weil nur die Umsetzung auf einen freien Arbeitsplatz ein dringendes betriebliches Erfordernis auszuschließen vermag. Eine Beschäftigung im BFt-Bereich kam nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten aus fachlichen Gründen nicht in Betracht. Die Kläger haben hierauf in den Vorinstanzen nicht mehr erwidert, so daß der Vortrag der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Auch in der Revisionsinstanz haben sie hierzu nichts gerügt.
IV. Die weitere Voraussetzung für die soziale Rechtfertigung einer betrieblichen Änderungskündigung, daß der Arbeitgeber eine Änderung vorgeschlagen hat, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß (vgl. die vorstehend unter B I zitierten Entscheidungen), ist im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt.
Die Beklagte hat den Klägern die ihrer Beschäftigung entsprechende tarifliche Vergütung angeboten. Dies entspricht, wie ausgeführt, den im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen. Die Kläger können auch nicht geltend machen, auf die sich aus der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 ergebende Höhergruppierung in die Lohngruppe I a vertraut und ihren Lebensstandard darauf eingerichtet zu haben. Denn die Höhergruppierung war bereits drei Monate später nach der zweiten Schlüsselbewertung im Hinblick auf die sich daran anschließende kontroverse Auslegung der einschlägigen Tarifnorm umstritten.
V. Die Kündigungen sind auch nicht wegen fehlerhafter sozialer Auswahl (§ 2 Satz 1, § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) zu beanstanden. Die Beklagte hat vorgetragen, daß sie sämtlichen von den beiden Schlüsselbewertungen betroffenen Fernmeldehandwerkern Änderungskündigungen zum Zwecke der Rückgruppierung in die Lohngruppe II a ausgesprochen habe. Hierauf haben die Kläger nicht mehr erwidert, so daß auch dieser Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Wird aber allen vergleichbaren Arbeitnehmern gekündigt, kommt eine soziale Auswahl nicht in Betracht.
VI. Den Änderungskündigungen stehen schließlich auch keine tarifvertraglichen Bestimmungen entgegen.
1. Der Tarifvertrag Nr. 306 vom 2. Mai 1972 über den Schutz bei Rationalisierungsmaßnahmen findet auf Fälle der vorliegenden Art keine Anwendung.
Nach § 1 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sind Rationalisierungsmaßnahmen
a) Änderungen der Aufbauorganisation
b) Änderungen der Ablauforganisation
c) Maßnahmen zur Nutzung des technischen Fort-
schritts
d) andere personalwirtschaftliche Maßnahmen
die von der Deutschen Bundespost getroffen
werden und ... dazu führen, daß der Arbeits-
platz des Arbeiters verlegt wird oder wegfällt
oder sich die Tätigkeit des Arbeiters ihrem
Umfang oder in ihrem Aufgabeninhalt ändert.
Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Beklagten am 21. Mai 1985 vorgenommene Zusammenfassung der bisherigen AtNrn. 44.228 und 44.229 unter der neuen AtNr. 44.229 sowie die Einführung einer gemeinsamen Schlüsselbewertung schon deshalb nicht, weil hierdurch keine der in der Tarifnorm abschließend aufgeführten Folgen ausgelöst wurde. Wie in den vom Vierten Senat durch die Urteile vom 28. November 1990 entschiedenen Musterprozessen klargestellt wurde, sind Arbeitsplätze und Tätigkeit der Kläger auch nach diesen Maßnahmen der Beklagten unverändert geblieben.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Kläger auch keinen Bestandsschutz nach dem Tarifvertrag Nr. 382 vom 8. Januar 1987 erworben haben.
Die hier in Betracht kommende Vorschrift des Abschnitts III § 4 dieses Tarifvertrages lautet:
§ 4
Übergangsregelung für Arbeiter
Für Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis am 31.10.86
bereits bestanden hat und am 1.3.1987 noch wei-
terhin besteht, gilt für die Zeit des Bestehens
dieses Arbeitsverhältnisses folgende Übergangsre-
gelung:
1. Eingruppierung
Ergibt der Vergleich
- der Eingruppierung des Arbeiters am 31.10.1986
mit
- dem Anspruch auf Eingruppierung ab 1.11.1986,
daß der Arbeiter ab 1.11.1986 nur noch Anspruch
auf eine niedrigere Eingruppierung hätte, so ver-
bleibt es für ihn bei der am 31.10.1986 maßgeben-
den Eingruppierung. Dies gilt soweit und solange
der Arbeiter mit den bisherigen Tätigkeiten wei-
terhin beschäftigt wird; vorübergehende anderwei-
tige Beschäftigungen bis zur Dauer von 3 Monaten
führen nicht zum Verlust des Anspruchs.
Für den Vergleich sind maßgebend:
a) am Stichtag 31.10.1986
die Eingruppierung des Arbeiters, aufgrund der
bis zum 31.10.1986 geltenden tarifvertragli-
chen Regelungen unter Berücksichtigung der
hierfür maßgebenden Regelbewertung der ausge-
übten Tätigkeiten.
b) am Stichtag 1.11.1986
der Anspruch des Arbeiters auf Eingruppierung
aufgrund der ab 1.11.1986 geltenden tarifver-
traglichen Regelungen unter Berücksichtigung
der Bewertung des Arbeitspostens, auf dem der
Arbeiter am 31.10.1986 beschäftigt war, und
zwar einschließlich der sich ggf. aus der
BPMVfg 325 a A 1621-6 vom 4.12.1986 ab
1.11.1986 ergebenden Bewertungsänderungen.
Wie sich aus dieser Vorschrift ergibt, greift diese Besitzstandsregelung nur ein, wenn die bis zum 31. Oktober 1985 geltende tarifvertragliche Regelung für den Arbeiter günstiger ist als die Änderung der Eingruppierung durch den TV Nr. 382. Der Arbeiter muß somit durch die Neuregelung schlechter gestellt werden als nach dem bisherigen Rechtszustand. Der tarifliche Anspruch der Kläger auf die Lohngruppe I a war jedoch, wie ausgeführt, aufgrund der zweiten Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 und damit vor dem Stichtag des 31. Oktober 1986 bereits wieder entfallen. Auf dieser Maßnahme der Beklagten und nicht auf der Neuregelung der Eingruppierung durch den TV Nr. 382 beruhte somit der Wegfall des Anspruchs auf diese Lohngruppe. Es kommt insoweit nur auf den tariflichen und nicht auf den arbeitsvertraglichen Anspruch des Arbeiters auf die höhere Lohngruppe an. Denn nach der vorbezeichneten Tarifvorschrift muß die frühere tarifvertragliche Regelung für den Arbeiter günstiger als die Neuregelung sein.
Hillebrecht Triebfürst Bitter
Schulze Engelmann
Fundstellen
ZTR 1992, 27-30 (ST1-2) |
EzA § 2 KSchG, Nr 17 (ST1-3) |