Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Nahauslösung und Urlaubsvergütung

 

Orientierungssatz

Nahauslösungen nach dem Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Anmerkungen vom 30. April 1980 (BMTV) gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 15 Nr 1 Buchstabe a Abs 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 (MTV-Metall NRW), soweit sie versteuert werden müssen und sind daher auch bei der Berechnung der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen.

 

Normenkette

TVG § 1; BUrlG §§ 11, 13

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.07.1984; Aktenzeichen 2 Ca 597/84)

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 23.02.1984; Aktenzeichen 1 Ca 2290/83)

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 23.02.1984; Aktenzeichen (3) 2 Ca 2415/83)

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 23.02.1984; Aktenzeichen 1 Ca 192/84)

 

Tatbestand

Die Kläger sind als Handwerker bei der Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien sind kraft Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 (MTV) und der Bundestarifvertrag (BMTV) vom 30. April 1980 für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Anmerkungen anzuwenden.

§ 12 MTV lautet:

"Urlaubsvergütung

-----------------

1. Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung sind

zugrunde zu legen

a) bei den Arbeitern hinsichtlich der Lohnhöhe

150 % des regelmäßigen Arbeitsverdienstes

(Berechnung s. § 15);

..."

§ 15 MTV enthält folgende Regelung:

"Berechnung des Arbeitsverdienstes

----------------------------------

1. In allen Fällen, in denen dieser Tarifvertrag

Anspruch auf Zahlung des "regelmäßigen Arbeitsverdienstes"

regelt, wird für die Berechnung des

regelmäßigen Arbeitsverdienstes folgendes zugrunde

gelegt:

a) Gewerbliche Arbeitnehmer

Hinsichtlich der Lohnhöhe der durchschnittliche

Stundenverdienst in den letzten drei

abgerechneten Monaten oder in den diesem

Zeitraum annähernd entsprechenden Abrechnungszeiträumen

vor Beginn des Fortzahlungszeitraums

(Gesamtverdienst des Arbeitnehmers

in dem betreffenden Zeitraum einschließlich

aller Zuschläge, jedoch ohne einmalige Zuwendungen

sowie Leistungen, die Aufwendungsersatz

darstellen, z. B. Auslösungen, soweit

sie nicht Arbeitsentgelt sind, geteilt durch

die Zahl der bezahlten Arbeitsstunden);

..."

§ 7 BMTV enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"§ 7.1.1 Begriff:

Nahmontage ist eine Montage, bei der dem Montagestammarbeiter

die tägliche Rückkehr zum

Ausgangspunkt zumutbar ist.

.....

§ 7.3.1 Die Nahauslösung ist eine Pauschalerstattung,

die den Mehraufwand bei auswärtigen

Arbeiten abdecken soll.

(Hierzu heißt es in der Anmerkung 6:

Die Regelung über Nahauslösung trägt dem Umstand

Rechnung, daß die Beschäftigung auf einer außerbetrieblichen

Arbeitsstelle eine längere Abwesenheit

des Montagestammarbeiters von zu Hause

erfordert. Die längere Abwesenheit bedingt Mehraufwendungen

während des Erreichens der Montagestelle

und auf der Montagestelle, die pauschal

erstattet werden. Eine Vergütung für den Zeitaufwand

erfolgt nicht.)

§ 7.3.11 Soweit und solange Auslösungen zu versteuern

sind, werden sie nach Maßgabe der gesetzlichen

und tariflichen Bestimmungen wie Arbeitsentgelt

behandelt."

Die Beklagte berechnete die Urlaubsvergütungsansprüche (Urlaubsentgelt plus Urlaubsgeld) für die Kläger jeweils unter Einbeziehung der den Klägern in den Abrechnungsmonaten gezahlten Nahauslösungen. Mit den Abrechnungen für Oktober 1983 behielt sie für den Kläger B 532,76 DM, für den Kläger R 353,42 DM und mit der Abrechnung für September 1983 für den Kläger S 245,88 DM mit der Begründung ein, die gezahlten Nahauslösungen seien nicht in die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nach § 15 MTV einzubeziehen gewesen.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger B 532,76 DM zu zahlen, an den Kläger R 353,42 DM und an den Kläger S 245,88 DM (brutto) zuzüglich 4 % Zinsen seit 2. Januar 1984. Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen.

Beide Vorinstanzen haben den Klagen stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Klagen stattgegeben, ohne daß es allerdings auf die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts ankommt.

Die Kläger haben gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der von ihnen begehrten Beträge. Die Beklagte hat gegen diese Forderungen nicht wirksam aufgerechnet. Die Beklagte ist verpflichtet, die nach § 7.3 BMTV gezahlten Nahauslösungen in die Berechnung der nach § 15 und § 12 MTV zu bestimmenden Urlaubsvergütungen einzubeziehen, weil diese Beträge der Lohnsteuerpflicht unterliegen.

1. Nahauslösungen nach dem BMTV gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt i. S. von § 15 Nr. 1 Buchst. a) Abs. 1 MTV, soweit sie versteuert werden müssen. Dies hat der Fünfte Senat u. a. mit Urteil vom 14. August 1985 (- 5 AZR 76/85 - AP Nr. 14 zu § 2 LohnFG) im Anschluß an seine Entscheidung vom 2. Oktober 1974 (- 5 AZR 555/73 - AP Nr. 5 zu § 2 LohnFG) entschieden. Daran ist festzuhalten. Ebenso hat der Vierte Senat im Urteil vom 24. September 1986 (- 4 AZR 543/85 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) für einen Anspruch auf Feiertagslohnzahlung angenommen, daß Nahauslösungen bis 5 km nach § 7 BMTV Arbeitsverdienst i. S. von § 1 FeiertagslohnzahlungsG sind.

2. Die den Klägern während der abgerechneten Monate gezahlten Nahauslösungen sind zu versteuern, weil sie in den Ausnahmekatalog nach § 3 EStG nicht aufgenommen sind und unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Arbeitnehmer Auslagen oder Mehraufwendungen durch die auswärtige Tätigkeit entstanden sind (vgl. dazu Klein/Flockermann/Kühr, EStG, 3. Aufl., § 3 Rz 268 ff.; Schmidt, EStG, 5. Aufl., § 3 Stichwort Auslösungen zu b). Damit gehören sie tarifrechtlich zum Arbeitsentgelt i. S. von § 15 MTV und sind daher auch bei der Berechnung der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen.

3. Die Angriffe der Revision rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Auch wenn es zutreffend ist, daß die Neufassung des MTV im Jahre 1980 nur die redaktionelle Zusammenführung des MTV für die Arbeiter/Angestellten und des MTV für die Auszubildenden zum Gegenstand hatte, besteht gleichwohl keine Veranlassung, von der Rechtsauffassung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 14. August 1985 (aaO) abzuweichen. In § 7.3.11 BMTV, den u. a. die gleichen Tarifvertragsparteien vereinbart haben wie die Bestimmungen des MTV, ist geregelt, daß, soweit und solange Auslösungen zu versteuern sind, sie nach Maßgabe der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen wie Arbeitsentgelt behandelt werden. § 15 Nr. 1 Buchst. a) Abs. 1 MTV bezieht Auslösungen, die danach als Arbeitsentgelt zu behandeln sind, in die Berechnung des Arbeitsverdienstes ein.

Dr. Leinemann Dr. Peifer Griebeling

Harnack Brückmann

 

Fundstellen

BB 1987, 1254

DB 1987, 1741-1741 (T)

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