Leitsatz (redaktionell)
Verlangt eine tarifliche Verfallklausel, daß gegenseitige Ansprüche aller Art innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden, so ist der vorgeschriebenen Schriftform für einen Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz angeblich unterschlagener Gelder nicht schon dadurch genügt, daß der Arbeitgeber wegen der Unterschlagung bei der Polizei Anzeige erstattet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in der Anzeige die Höhe seines Schadens im einzelnen angibt.
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 24.10.1972; Aktenzeichen 2 Sa 674/72) |
Fundstellen
DB 1974, 976 |
ARST 1974, 173 |
AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1), Nr 54 |
ArbuR 1974, 88 |
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 20 |
PERSONAL 1974, 128 |
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