(1) Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben von

 

1.

Ausschüttungen im Sinne des § 17, soweit sie nicht enthalten

 

a)

steuerfreie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften,

 

b)

steuerfreie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

 

c)

die auf die steuerfreien Gewinne nach den Buchstaben a und b entfallenden Teile des Ausgabepreises der Anteilscheine;

 

2.

Ausschüttungen im Sinne des § 18;

 

3.

Zwischengewinnen im Sinne des § 17 Abs. 2a und des § 18 Abs. 1 sowie Erträgen im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 zuzüglich der nach dem 31. Dezember 1993 einem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge. Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Anteilschein für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen.

 

(1a) Für den Teil der Einnahmen des Sondervermögens im Sinne der §§ 17 und 18, der nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendet wird, gilt Absatz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend; dies gilt in den Fällen des § 18 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.

 

(2) Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und § 38b Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sind entsprechend anzuwenden.

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