Leitsatz

Aufwendungen für eine Ayurveda-Behandlung können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist.

 

Normenkette

§ 33 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, machten in ihrer Einkommensteuererklärung 1993 Kosten in Höhe von 10 078 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Klägerin hatte 2 Tage und der Kläger 20 Tage in einem Kurhotel im Schwarzwald verbracht. Sie hatten sich dort einer medizinischen Behandlung im X-Institut für Ayurveda unterzogen. Ein amtsärztliches Attest oder eine gleichzustellende Bescheinigung reichten sie nicht ein. Die Versicherungen der Kläger hatten es abgelehnt, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Das FA erkannte im Einkommensteuerbescheid 1993 diese Kosten nicht an, da es sich um eine Kur gehandelt habe.

Im Klageverfahren trugen die Kläger vor, die Zwangsläufigkeit der Behandlung sei zu bejahen, denn diese habe der Beseitigung von körperschädigenden Toxinen gedient. Es handle sich weder um eine Badekur noch um eine Heilkur im üblichen Sinn, sondern um eine Krankheitsbehandlung, die den längeren Auswärtsaufenthalt voraussetze. Nur in dieser Form werde sie angeboten. Daher gälten die für Kuren vorgesehenen Nachweisbestimmungen nicht.

Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das FG Behandlungskosten in Höhe von 4 581,15 DM als außergewöhnliche Belastung anerkannte. Insoweit lägen unmittelbare Krankheitskosten vor. Die dagegengerichtete Revision des FA war erfolgreich.

 

Entscheidung

Der BFH war der Auffassung, die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Weder der äußere Ablauf (mehrtägiger Aufenthalt im Schwarzwald) noch die Art der Anwendungen, vornehmlich Massagen, ließen einen eindeutigen Rückschluss auf eine Heilbehandlung zu. Hinzu komme, dass die Behandlungsmethode nicht unumstritten sei und auch im Rahmen von Erholungsreisen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens angeboten würde.

Da der Senat hinsichtlich einer Ayurveda-Behandlung erstmals ausdrücklich besondere Nachweisanforderungen aufstelle, könnten die Kläger ausnahmsweise ein amtsärztliches Zeugnis zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachreichen.

 

Hinweis

Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, bei Krankheitskosten könne die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach unterstellt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn feststeht, dass es sich auch tatsächlich um einen Heileingriff handelt, d.h. eine nach den Erkenntnissen der Medizin veranlasste, gezielte Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit. In allen Fällen, in denen dies zweifelhaft ist, verlangt der BFH ein im Vorhinein ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest.

Mit Ayurveda werden altindische Heilmethoden bezeichnet, die zunehmend, u.a. auch im Zusammenhang mit Erholungsreisen, angeboten werden. Dabei wird insbesondere die verjüngende und entspannende Wirkung dieser Behandlung hervorgehoben. Aufwendungen für Maßnahmen aus dem Bereich der sog. "Wellness", die geeignet sind, das Wohlbefinden zu steigern, Stresserscheinungen zu beheben oder vorbeugend Krankheiten entgegenzuwirken, entstehen nicht zwangsläufig und sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Andererseits können auch Aufwendungen aus dem Bereich der alternativen Medizin Krankheitskosten und damit außergewöhnliche Belastungen sein.

Um Missbräuchen entgegenzuwirken, ist allerdings Voraussetzung für den Abzug, dass ein Amtsarzt die Notwendigkeit der Maßnahme bescheinigt. Wie in früheren Entscheidungen, in denen er erstmals derartige Bescheinigungen verlangt hat, hat der BFH den Klägern nachgelassen, dieses Attest nachzureichen. Für Maßnahmen, die nach Veröffentlichung dieses Urteils liegen, ist jedoch ein im Vorhinein erstelltes Gutachten erforderlich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 1.2.2001, III R 22/00

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